Sozialgericht Dortmund

Arbeitsloser Pole hat Anspruch auf Hartz IV

Anders als vom Europäischen Gerichtshof entschieden, hat ein Sozialgericht einem arbeitslosen Polen im Eilverfahren vorläufig Hartz-IV-Leistungen zugesprochen. Das Jobcenter hatte den Antrag abgelehnt. Begründung: Der Pole sei nur wegen Arbeitssuche in Deutschland.

Montag, 01.12.2014, 8:22 Uhr|zuletzt aktualisiert: Montag, 01.12.2014, 17:49 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

Das Sozialgericht Dortmund hat einem arbeitslosen polnischen Schlosser im Eilverfahren vorläufig Hartz-IV-Leistungen zugesprochen. Anders als jüngst vom Europäischen Gerichtshof entschieden, könnten arbeitssuchende Ausländer weiter im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes einen vorläufigen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, teilten die Dortmunder Richter am Freitag mit. (AZ: S 35 AS 3929/14 ER)

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte kürzlich in einem vielbeachteten Urteil entschieden, dass die Bundesrepublik hier lebenden Ausländern aus EU-Staaten Hartz IV verweigern darf. Doch ist Bedingung dafür, dass sie hierzulande noch nicht gearbeitet haben.

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Anders gelagert ist der jetzt entschiedene Fall. Der Schlosser hatte Arbeitslosengeld II beantragt. Der Mann habe angegeben, bis zu einem Arbeitsunfall im April bei einer Fensterbaufirma in Dortmund gearbeitet zu haben, erklärte das Gericht. Seit August sei er wieder arbeitsfähig und suche eine neue Stelle. Das Jobcenter Hagen lehnte seinen Antrag mit Verweis auf die Ausschlussregelung im Zweiten Sozialgesetzbuch ab, wonach Ausländer kein Hartz IV bekommen, wenn sie sich nur zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten. Dagegen klagte der Mann.

Die Entscheidung in der Hauptsache steht noch aus. Bis zum endgültigen Urteil sprach das Sozialgericht Dortmund dem Mann im Eilverfahren Hartz-IV-Leistungen zu. Mit Blick auf das Urteil des höchsten EU-Gerichts erklärten die Dortmunder Richter, die Entscheidung des EuGH treffe keine unmittelbare Aussage darüber, ob die Ausschlussregelung im SGB II mit Europarecht übereinstimme. In dem Verfahren war es um eine Frau gegangen, die in Deutschland nie gearbeitet und sich in keiner Weise um eine Stelle bemüht hatte. (epd/mig) Aktuell Recht

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  1. H.P.Barkam sagt:

    Bravo, es gibt auch noch gute Nachrichten!

  2. Stefan Böckler sagt:

    Hier liegt beim Autor ein Missverständnis des jüngsten EuGH-Urteils im Fall Dano vor. Bei diesem Urteil ging es um eine Person, die in ihrem Leben nie gearbeitet hatte und sich auch in Deutschland nicht um eine Arbeit bemüht hat. In einem demnächst zu erwartenden EuGH-Urteil wird dann die hier angesprochene Frage der Gewährung von SGB-II-Leistung für arbeitssuchende EU-Bürger entschieden werden. Aktuell ist eine solche Gewährung nach §7 des SGB-II ausgeschlossen. Voraussichtlich wird der EuGH diesen generellen Leistungsausschluss für arbeitssuchende EU-Ausländer für europarechtlich unzulässig erklären und so durchaus ähnlich entscheiden wie das Dortmunder Sozialgericht. Und genauso ist die Stellungnahme des Sozialgerichts zur Nicht-Aussagekraft des Dano-Urteils für die von ihm gefällte Entscheidung zu verstehen.