Der Fall Sebastian Edathy
Missachtung rechtsstaatlicher Fundamentalprinzipien
Sebastian Edathy soll Fotos von unbekleideten Kindern besitzen. Dies mag moralisch verdächtig und unerträglich sein, ist strafprozessrechtlich aber irrelevant. Ja, der Besitz solch´ Materials ist grundrechtlich sogar geschützt.
Von Çefli Ademi Montag, 17.02.2014, 8:28 Uhr|zuletzt aktualisiert: Montag, 27.04.2015, 16:49 Uhr Lesedauer: 2 Minuten |
Im Fall Sebastian Edathy erleben wir wieder, dass die öffentliche Meinung keinen Instanzenzug kennt. Der medial transportierte Vorwurf der Kinderpornographie wiegt schwer in den Köpfen der Konsumenten. Ja, es gleicht einer öffentlichen Hinrichtung, verursacht durch die Missachtung rechtsstaatlicher Fundamentalprinzipien. Dafür spricht der gegenwärtige Sachstand.
Die Verfassung gebietet auch im Ermittlungsverfahren die Unschuldsvermutung. Das Strafprozessrecht, als konkretisiertes Verfassungsrecht, erlaubt Ermittlungsdurchsuchungen lediglich bei Vorliegen eines Anfangsverdachts. Es müssten also zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass eine bestimmte Straftat – etwa der Besitz kinderpornographischen Materials – verübt worden ist.
Die Ermittlungsbehörden hatten im fraglichen Fall – nach eigenem Bekunden – ´lediglich` die Information, dass Edathy über dubiose Wege im Besitz von Fotos gewesen sein soll, die unbekleidete Kinder abbilden. Dies bereits mag moralisch! – zu Recht – für viele verdächtig und unerträglich sein, kann jedoch noch keinen Anfangsverdacht im strafprozessrechtlichen Sinne begründen. Ja, der Besitz solch´ Materials ist grundrechtlich sogar geschützt. Es wird strafrechtlich nicht verwerflicher, wenn man den moralischen Duktus verschärft und vom „Grenzbereich zu Kinderpornographie“ spricht.
Man würde in eine rechtsstaatswidrige Schieflage geraten, wenn eine rechtlich erlaubte – aber möglicherweise unmoralische – Handlung allein ein Ermittlungsverfahren nach sich zöge. Dessen waren sich auch die Ermittlungsbehörden bewusst. Verzweifelt wirkt nämlich ihr zusätzlicher Hinweis auf ein ´konspiratives` Vorgehen Edathys bei der Beschaffung des streitgegenständlichen Materials.
Auf dieser Grundlage durfte die Ermittlungsbehörde aber weder Ermittlungsdurchsuchungen durchführen (lediglich weitere Vorermittlungen waren erlaubt und geboten) und – wegen der Unanfechtbarkeit der öffentlichen Meinung – erst Recht nicht die Medien informieren.
Die rhetorische Frage, die sich nach dieser – vor allem für den Betroffenen – rechtsstaatswidrigen Tragödie stellt, ist: Bleiben rechtsstaatliche Prinzipien Maßstab ermittlungsbehördlichen Eingreifens oder das – in diesem Fall für viele sogar – verständliche Moralempfinden der Ermittlungsbehörden? Rhetorisch deshalb, weil sich Rechtsstaatlichkeit gerade durch die konsequente objektiv-rechtliche Handhabe solcher moralischer Herausforderungen auszeichnet. Aktuell Meinung
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Ich finde es immer wieder beeindruckend, wie Sie es schaffen, gerade auch zu (moralisch oder juristisch oder sonstwie) kniffligen Themen sachliche Klarstellungen in aller Kürze von Fachleuten zu publizieren, die man so nicht so schnell anderswo angeboten bekommt. Zumindest für meine persönliche Meinungsbildung empfinde ich diesen versachlichenden Ansatz als sehr hilfreich.
Ich stimme zu hundert Prozent dem vorstehenden Artikel zu, will aber noch etwas anderes ansprechen:
Es gibt eine Auffälligkeit der Edathy-Angelegenheit, die konsequent ignoriert wird, nämlich die Tatsache, daß sie durch die Person Edathys eine Verbindung zum NSU-U-Ausschuß hat und damit zu einer Affäre, die auch sonst von den unwahrscheinlichsten „Zufällen“ nur so strotzt.
Es MUSS nicht einen sachlichen Zusammenhang geben zwischen dem rechtsstaatlich fragwürdigen Vorgehen gegen Edathy und seiner Tätigkeit im Ausschuß. Ein solcher Zusammenhang mag auch unplausibel erscheinen, u.a. weil Edathy den vermeintlichen „Pannen“ der Behörden akribisch nachgegangen ist, ohne die entscheidende Frage zu gestellt zu haben, ob nicht die in der Summe gegen Null gehende Wahrscheinlichkeit für die Pannentheorie den Verdacht einer Tatbeteiligung der Geheimdienste zwingend nahelegt. Ganz im Gegenteil, er hat ungefragt der Öffentlichkeit mitgeteilt, daß es keine Anhaltspunkte für einen „tiefen Staat“ gebe, eine Behauptung, die angesichts der Sachlage wie Hohn klingt.
Oberflächlich gesehen, könnte man also sagen, daß wenig für einen gezielten Rufmord spricht. Die Sache könnte sich aber auch anders verhalten. Edathy hat im Laufe der Ausschußarbeit durchaus Äußerungen getan, die in Richtung „tiefer Staat“ gehen. Lediglich zum Schluß hat er ungefragt klargestellt, daß es aus Sicht des Ausschusses keinerlei Anhaltspunkte hierfür gebe. Wurde er hierzu genötigt oder spiegelt sich darin lediglich die Auffassung der Ausschußmehrheit, die Edathy nicht unbedingt teilen muß? Plante dieser eine eigene Stellungnahme, vielleicht durch harte Fakten untermauert? Wollte man ihn deswegen unglaubwürdig machen?
In der Tat ist er jetzt in den Augen der leicht manipulierbaren Öffentlichkeit so unglaubwürdig, daß eine Stellungnahme von ihm zur NSU-Affäre leicht als Rachefeldzug oder verzweifelten Versuch eines Comebacks abgetan werden könnte. Ohne die jetzige Affäre hätte aber eine solche Stellungnahme von ihm für die Verantwortlichen katastrophale Auswirkungen gehabt. Es wäre zu einer veritablen Staatskrise gekommen.
Darüber sollte nachgedacht werden. Es ist mehr als verdächtig, daß in der ganzen Diskussion und Publizistik nicht ein Hauch von Überlegung in dieser Richtung vorkommt.
Sigge
Lässt nicht das erwähnte „konspirative“ Verhalten darauf schließen, dass das besorgte Material eben nicht nur „an der Grenze“ zur Kinderpornographie war und rechtfertigt damit eine Durchsuchung? (nicht rhetorisch gemeinte Frage!) Ebenfalls würde mich interessieren: Wodurch zeichnen sich „pornografische“ im Gegensatz zu „nichtpornografischen“ Nacktbildern aus?
Ein wirklich gelungener Beitrag der mir sehr zur Meinungsbildung geholfen hat,
Aber welche Mittel an Voruntersuchungen stehen denn zur Verfügung um härtere Beweise und Gründe für (etwa eine) Hausdurchsuchung zu finden?
Ich denke nicht das die Vertriebsquellen von solchem Material Quittungen ausschreiben.
Wenn es sexuelle Handlungen an und mit Kindern abbildet ist es strafbar.
Das Abbilden von Nacktfotos von Kindern/Jugendlichen ist straflos.
Beim sog.Posing bewegen wir uns in der juristischen Grauzone, da es eindeutig in sexuelle Richtung geht, aber halt keine sexuelle Handlung darstellt. „Ethisch“ und „Moralisch“ sind aber keine Kategorien des Strafrechts. Es ist strafbar, was der Gesetzgeber als solches definiert. Nicht die Grauzone. Das Gesetz muss kalr beschreiben, was erlaubt ist und was nicht.
Die Unschuldsvermutung ist eines der höchsten Rechtsgüter und darf nicht geopfert weren, weil eine Handlung uns ethisch oder moralisch nicht passt.
@ Anja:
Das „konspirative Verhalten“ läßt sich ganz einfach daraus erklären, daß auch das erlaubte Anschauen von Nacktbildern von Kindern/Jugendlichen nach unserem Moralkodex als anrüchig gilt. Es kann sein, daß Edathy beim Anschauen solcher Bilder oder Filme einen erotisch-ästethischen Genuß empfindet, ähnlich wie es in der Antike zeitweise gang und gäbe war, obgleich man damals natürlich keine Filme, sondern hauptsächlich Statuen als Anschauungsmaterial hatte. Dann ist aber auf jeden Fall nachvollziehbar, daß er diese Freizeitbeschäftigung nicht an die große Glocke hängen wollte. Auch Leute, die ganz normale Pornographie bestellen, oder Ehemänner, die fremd gehen, verhalten sich „konspirativ“; in diesen Fällen handelt es sich auch nicht um strafbare Handlungen.
Die ganze Debatte ist nach meiner Empfindung von Heuchelei durchtränkt. Die meisten von uns haben die eine oder andere perverse Anwandlung, in der Regel natürlich in heterosexueller Richtung. Aber wir sehen heute z.B., wie stark die Homosexualität propagiert wird, und zwischen dieser und zumindest einer erotisch-romantischen Verehrung für Knaben ist nach meiner Überzeugung ein fließender Übergang.
Im übrigen haben nach meinen Beobachtungen die meisten Frauen sexuelle Empfindungen, wenn sie ein nacktes Kind tätscheln, natürlich ohne eine konkrete sexuelle Handlung vollziehen zu wollen.
Daß handfeste sexuelle Handlungen an Kindern strafbar sein müssen, ist klar. Die Sexualität beflügelt uns Menschen aber weit darüber hinaus. Wenn das Publikwerden des Anschauens eines Films mit badenden Jungen zur Existenzvernichtung ausreicht, müßte m.E. auch schon das Genießen der Formvollendung einer entsprechenden antiken Statue dafür ausreichen.
Das sage ich in meiner Eigenschaft als eindeutig heterosexuell orientierter Mann; um Mißverständnisse zu vermeiden, denn auch ich bin ein Kind meiner Zeit und teile natürlich – gewollt oder ungewollt – die herrschenden Moralverstellungen, bzw. bin davon geprägt.
Sigge
Meine Unschuldsvermutung gilt nur den Kindern, nicht Edathy. Ein Blick in die Pressekonferenz der kanadischen Polizei genügt: Nur die härtesten Fälle wurden an die Kripo in den jewiligen Ländern übermittelt. So what?
Auch wenn die Bilder in Deutschland nicht strafbar sein sollten, so weiß doch jeder, was mit diesen Kindern sonst noch angestellt wird, auch Edathy. Deren Leben ist der reinste Horror.
Der Päderast als Biedermann.
ein sehr sachlicher und unaufgeregter Artikel der das tiefere und viel größere Problem des Umgangs mit Grundrechten darstellt.
kurz zu @Anja und des „konspirativen“ Verhaltens. Nach meinem Wissensstand hat Herr Edathy für seine Bestellungen zwar verschiedene email-Adressen und Kreditkarten verwendet, aber er benützte dabei trotzdem seinen vollen Klarnamen. Daraus ein konspiratives Verhalten abzuleiten ist schon mehr als sportlich.
Ich hab auch schon manche Käufe in onlineshops im Ausland getätigt. Sei es eine Laptoptastatur aus Hongkong, oder ein Ersatzteil aus USA. Allein schon aus Sicherheitsgründen verwende ich da öfters eine eigene gmx-mailadresse oder eine prepaid-Kreditkarte mit definiertem Limit.
Und wenn ich in blogs oder foren unterwegs bin, verwende ich auch nicht meinen vollen Klarnamen, genau so wie Sie selbst. ;) Wir handeln somit bereits hochkonspirativ ;)
Wie wäre denn der Fall Edathy behandelt worden, wenn er anstatt anrüchiger Bilder sich in einem online-shop im Ausland eine bei uns legale „Räuchermischung“ bestellt hätte um sich damit abends im stillen Kämmerlein genüsslich seine Pfeife zu stopfen? Lassen wir ihn auch noch zusätzlich ein Rauchgerät bestellen. Der shop im ausland wird irgendwann hochgenommen weil er vielleicht unter dem Ladentisch noch illegales Marihuana verkaufte. Die Kundenlisten werden beschlagnahmt und die Daten von Edathy landen beim BKA. Die Staatsanwaltschaft leitet ein Verfahren ein weil Herr Edathy sich Räuchermischungen im „Grenzbereich“ des BTMG verschafft hat. Eine Hausdurchsuchung wird angeordnet weil die „kriminalistische Erfahrung“ zeigt dass wer sich Räuchermischungen bestellt auch oft illegale Drogen im Haus hat.
Würden die Staatsanwaltschaften streng dieser Logik folgen, dann könnten sie durchaus auch bei zigtausend anderen Sachverhalten eine HD durchführen. Bei Leuten die Thor Steinar-Klamotten tragen und kurze haare haben, findet sich sicher auch oft ein verbotenes Hakenkreuz oder rechtsextreme Hetzschriften daheim.
Junge Leute mit Rastalocken und freakigem Aussehen haben oft auch was illegales zu rauchen daheim.
Reiche Leute die mit einer Selbstanzeige ihr Schwarzgeld legalisieren wollen, haben oft noch mehr Dreck am Stecken, also müsste man auch bei Frau Schwarzer mal ne HD anordnen.
Würde man bei jedem Bürger der in irgend ein Raster fällt eine HD machen, dann würde man bei entsprechender Sorgfalt und Akribie sicher bei fast jedem von uns irgend eine Unregelmäßigkeit finden.
Wer da ist ohne Fehl und Tadel, der werfe den ersten Stein.
Es ist bezeichnend, dass über alles gesprochen wird nur nicht über das Wichtigste; nämlich darüber, dass Herr Edathy offensichtlich psychologische Hilfe zur Bearbeitung seiner offensichtlich tiefen strukturellen Defizite benötigt
… die unfassbare Aufgeregtheit und das Chaos verdecken den einzig vernünftigen Weg im Umgang mit dem Thema
… aber so ist das oft und deshalb verändert sich auch nichts
… es geht von einer agitierten Verdrängung zur Nächsten … nicht nur bei diesem Thema …
Josef Özcan (Diplom Psychologe)
Als juristische Einschätzung ist der Artikel völlig daneben, und das muss dem Autor auch bewusst sein. Fast ist man geneigt, ihm ein „Si tacuisses …“ zuzurufen.
Ein Anfangsverdacht muss eine Tatsachengrundlage haben, aus der sich die Möglichkeit der Tatbegehung durch den Beschuldigten ergibt. Diese Tatsachengrundlage, also feststehende Anknüpfungstatsachen, müssen aber nicht schon für sich die Straftat ergeben – dann wäre es kein Verdacht mehr, sondern schon das Feststehen der Straftat selbst. Die Tatsachengrundlage kann sehr wohl ein rechtlich erlaubtes Verhalten sein, das ist nicht ungewöhnlich. Es ist zB rechtlich erlaubt, als Ehemann nach einem lautstarken Ehestreit mit irrem Blick, blutverschmierter Kleidung und ebensolchem Küchenmesser in der Hand auf die Straße zu treten – dies ist nicht strafbar, wenn auch höchst verdächtig.
Entscheidend ist, dass Tatsachen feststehen, die den Schluss auf das (sehr) wahrscheinliche Vorliegen einer Straftat erlauben. Der Grad der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ist nicht „zahlenmäßig“ bestimmbar. Vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen genügen nicht. Andererseits muss sich aus den Umständen, die den Anfangsverdacht begründen, eine genaue Tatkonkretisierung nicht ergeben. Für die erforderliche Wahrscheinlichkeit insbes. auf die sog. kriminalistische Erfahrung Bezug genommen werden, also Erfahrungen aus ähnlichen abgeschlossenen Verfahren, bei denen vergleichbare Anfangsumstände vorlagen.
Im Fall Edathy war es nun so: Der Beschuldigte hatte für sich genommen (evtl.) noch nicht strafbare Aufnahmen von unbekleideten fremden Jungen im Kindesalter ohne sinnstiftenden Kontext, tw. mit Fokus auf die Genitalien, gegen Geld erworben und in Besitz. Dies wird von ihm auch nicht bestritten, steht also fest.
Daran schließen sich zwei zu kombinierende Schlussfolgerungen an: (1) Wer solche Aufnahmen käuflich erwirbt, also besonderes Interesse daran hat, ist nach allg. Lebenserfahrung und auch der Erfahrung der Ermittlungsbehörden pädophil veranlagt. (2) Wer pädophil veranlagt ist (und überhaupt Bilder bezieht), hat nach Erfahrung der Ermittlungsbehörden in allen Fällen, in denen nicht eine Verschlüsselung die weitere Aufklärung verhinderte, auch eindeutig strafbare Aufnahmen in Besitz. Daraus ergibt sich der Anfangsverdacht hier.
Dies haben im Fall Edathy das BKA und alle beteiligten Staatsanwaltschaften so gesehen, wie die FAZ heute in dem Artikel „Schonzeit in Hannover“ (online auf faz.net) schreibt. Man könnte sogar vermuten, dass OStA Fröhlich in der Pressekonferenz die Eindeutigkeit des Anfangsverdachts etwas heruntergespielt hat, um die lange Verzögerung des Ermittlungsverfahren zu rechtfertigen.
In dem FAZ-Artikel wird zB referiert: „Ein Fachmann, der mit Hunderten Fällen befasst war, berichtet, er habe noch nie erlebt, dass ein Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei, weil sich bei einem Beschuldigten nur Softcore-Material gefunden habe. Es gibt Verdächtige, die ihre Rechner so gut verstecken oder verschlüsseln, dass die Ermittler keine Chance haben – dann müssen sie einstellen. Bei allen anderen Verdächtigen tauchen dagegen durchgängig auch Hardcore-Aufnahmen auf.“
Lieber Herr Ademi, wie Sie als mit dem Strafprozessrecht bekannter Volljuristen zu Ihren Einschätzungen, ist mir juristisch schlechterdings nicht nachvollziehbar.