Das Beschneidungsurteil

Sorge um das Kindeswohl oder Widerstreit zweier Lebenskonzepte?

Befürworter wie Gegner von religiösen Beschneidungen von Jungen zanken sich seit dem Bekanntwerden des umstrittenen Beschneidungsurteils über das Für und Wider - das Urteil, die Argumente, was dahintersteckt und wer jetzt am Zug ist.

Von Mittwoch, 18.07.2012, 8:26 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 13.03.2016, 11:11 Uhr Lesedauer: 11 Minuten  |  

Das am 7. Mai vom Kölner Landgericht zur Beschneidung von Jungen im nicht einwilligungsfähigen Alter gesprochene Urteil sorgte für viel Furore. Jetzt, nachdem sich der Pulverdampf gelegt hat, zeigt sich rechtlich und politisch ein unklares Bild; einzig Volkes Seele, die sich in einer Umfrage, 1 vor allem aber in den schier unübersehbaren Leserkommentaren im Internet artikuliert, weiß, wo es lang gehen soll.

Das Urteil
Die Argumentation des Gerichts lässt sich mit wenigen Sätzen zusammenfassen:

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  • Das Sorgerecht der Eltern deckt nur (Erziehungs)maßnahmen, die dem Wohl des Kindes dienen.
  • Die Beschneidung entspricht nicht dem Kindeswohl.
  • Die körperliche Unversehrtheit des Kindes steht über dem Erziehungsrecht der Eltern und deren Religionsfreiheit.

Daraus folgt

  • Eltern können zur religiös motivierten Beschneidung ihres Sohnes grundsätzlich keine rechtswirksame Einwilligung geben.
  • Ein Arzt, der eine Beschneidung mit elterlicher Einwilligung, jedoch ohne medizinische Indikation an einem nicht zustimmungsfähigen Jungen durchführt, macht sich der Körperverletzung schuldig.

Im aktuellen Fall wurde der Arzt freigesprochen; er konnte sich aufgrund der unklaren Rechtslage auf einen Verbotsirrtum 2 berufen.

Zwei Welten prallen aufeinander
Wirft man einen Blick auf die Vorgeschichte der aktuellen Diskussion und die kaum überschaubare Menge von Artikeln, Radio- und Fernsehbeiträgen, Kommentaren und Leserzuschriften, drängt sich der Eindruck auf, dass der Schlagabtausch um die religiöse Beschneidung von Jungen nur ein Kristallisationspunkt für den Konflikt zweier Weltsichten ist: der religiösen, die vermeintlich sinnlosen, archaischen Riten folgt und der aufgeklärten, die Freiheit und Menschenrechte hoch hält.

So sieht Navid Kermani das Urteil als Resultat einer gesellschaftlichen Entwicklung, in der „[…] ein Gottesgebot nicht mehr als Hokuspokus ist und jedweder Ritus sich an dem Anspruch des aktuell herrschenden Common Sense messen lassen muss.“ Auch der Theologe und Historiker Thomas Lentes beurteilt das Urteil als das Ergebnis einer veränderten gesellschaftlichen Bewertung von „Körperzeichen und deren Legitimation“, als „[…] Teil einer Geschichte der Säkularisierung der europäischen und nordamerikanischen Welt“ mit dem Ergebnis, dass abweichenden religiösen oder traditionalen Denkweisen schlicht das Recht auf Geltung abgesprochen wird.

Dabei geht es aus Kermanis Sicht in dem Konflikt nicht um die Beschneidung, sondern um „[…] die offenkundige, auch gewollte physische Manifestation einer Andersartigkeit, die problematisiert werden muss, um sie im Gestus des pädagogischen Wohlmeinens bekämpfen zu können.“ Die Tatsache, dass auch in einer Demokratie nicht alle Lebensbereiche Mehrheitsbeschlüssen unterliegen, scheint verdrängt, dabei könne nur so ein „Absolutismus der Mehrheit“ verhindert werden (und das ist auch gut so). Kermani bemerkt zu Recht, dass Minderheiten „nervös“ werden, wenn das Recht in diesem Punkte wankt, denn damit wankt auch der Schutz vor Urteilen und Vorurteilen der Mehrheit.

Diese Überlegungen fechten Juristen nicht unbedingt an. Ein genauerer Blick auf die Auffassungen des Gutachters in diesem Konflikt – Professor Holm Putzke – dürfte also erhellend sein.

Der Ritter des Zeitgeistes im Kampf gegen blutige Rituale
Es ist bemerkenswert, wenn ein einzelner Jurist quasi im Alleingang innerhalb kurzer Zeit 3 eine über Jahrzehnte gängige Rechtsauffassung kippt und dies so viel öffentliche Resonanz erfährt.

Ein Blick auf die Webseite von Professor Putzke zeigt, dass ihm das Thema offensichtlich eine Herzensangelegenheit ist, führen doch Veröffentlichungen zur religiösen Beschneidung mit großem Abstand die Liste seiner Publikationen an. 4 Begibt man sich auf die Suche nach den Gründen für diese Faszination, zeigt sich ein ganzes Bündel von Motiven:

Demzufolge scheint ihm die Missachtung von kindlichen Grundrechten dem Judentum und dem Islam inhärent. Die Vorstellung, über strafrechtliche Verschärfungen die Integration von Minderheiten zum Erfolg zu führen und sie für Grundrechte zu sensibilisieren, bedarf keines weiteren Kommentars. Dass Putzke als Strafrechtler die ihm zur Verfügung stehenden Instrumente wählt, um seiner Überzeugung Geltung zu verschaffen, kann man ihm nicht übel nehmen.

Der Zeitgeist, an dem das Recht sich orientieren soll, formuliert mit nahezu religiösem Eifer das Dogma: religiöse Regeln – vor allem die „fremder“ Religionen – können nur archaisch und freiheitsberaubend sein. Wer sich danach richtet, ist rückwärtsgewandt, es fehlt ihm an kritischer Distanz, vielleicht ist er auch mit dem Pluralismus moderner Gesellschaften überfordert. Dass es „normale“ Menschen gibt, die religiöse Gebote für zeitlos halten und ihr Leben danach ausrichten wollen, scheint undenkbar. Aber auch für diese Gruppe muss der Staat Heimstatt sein und entsprechende Freiräume aufrecht erhalten.

Keine Selbstbestimmung des religionsmündigen Kindes
Auch ein religionsmündiges Kind kann nach Putzkes Auffassung nicht rechtswirksam in eine Beschneidung einwilligen. Das sei wegen der Tragweite erst zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr anzunehmen.

Gemessen an der Tatsache, dass nach herrschendem Recht mit elterlicher Einwilligung selbst Schönheitsoperationen (von Piercings und Tätowierungen ganz abgesehen) bei Minderjährigen durchgeführt werden dürfen und ein Verbot dieser Eingriffe wegen verfassungsrechtlicher Bedenken nicht weiterverfolgt wurde, erscheint diese Forderung emotional gefärbt und überzogen. Es erweckt den Eindruck, das Wohl des Kindes müsse nur bei religiösen Eltern von staatlicher Seite überwacht werden.

Nach dem Urteil
Nach dem Urteil reagierten zahlreiche, Krankenhäuser sowie Ärzteverbände mit der Warnung vor einer Weiterführung von Zirkumzisionen aus religiösen Gründen. In einer Mitteilung des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages heißt es nach dem Hinweis auf die vorherrschende Meinung in der strafrechtlichen Literatur:

  • Dieses Urteil hat für andere Strafgerichte keinerlei bindende Wirkung.
  • Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich Ärzte weiterhin auf einen Verbotsirrtum berufen können.
  • Die fachgerechte Zirkumzision durch einen Arzt ist rechtlich gesehen eine einfache, keine gefährliche Körperverletzung und wird daher nur auf Strafantrag verfolgt.
  • Es ist nicht davon auszugehen, dass es vermehrt zu Ermittlungen der Staatsanwaltschaft kommen wird.
  • Das Urteil beendet den Grundsatzstreit nicht.

Auch das Justizministerium vertrat die Ansicht „[…] eine Beschneidung aus religiösen Gründen [sei] weiterhin einwilligungsfähig“.

  1. Lt. einer Umfrage von TNS Emnid bezeichnen 56 % der 1000 Befragten das Urteil als richtig, 35 % als falsch, 10 % haben keine Meinung dazu. Den Redaktionen scheint das nicht ausreichend, denn durchgängig wird getitelt: „Deutsche/die Mehrheit lehnen die religiöse Beschneidung ab“. Rein rechnerisch hätte es auch heißen können: „Knappe Mehrheit gegen Beschneidung“, aber man wollte wohl auch das angenommene oder vielleicht erwünschte Empfinden der Nicht-Befragten bzw. der schweigenden Mehrheit treffen. Bei einer online-Umfrage der Financial Times Deutschland sprachen sich 74 % für ein Verbot aus.
  2. § 17 StGB– Verbotsirrtum: Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.
  3. Die erste Veröffentlichung von Putzke dazu erschien im Jahr 2008.
  4. Putzke nennt auf seiner Homepage 3 Themengebiete, mit denen er sich befasst: „Religiöse Beschneidung“, „Politikberatung“ und „Lügendetektor“. Während sich bei den beiden letzteren insgesamt 4 Veröffentlichungshinweise finden, sind es beim Thema Beschneidung seit 2008 allein 20; bei 10 davon ist er namentlich genannt.
  5. So wurde der Sozialhilfeträger (Urteil von 2002) dazu verpflichtet, die Kosten einer Beschneidungsfeier analog zu denen einer Tauffeier zu übernehmen.
Aktuell Meinung

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  1. Detlev Beutner sagt:

    „Dass es „normale“ Menschen gibt, die religiöse Gebote für zeitlos halten und ihr Leben danach ausrichten wollen, scheint undenkbar.“ Sie nutzen eine der Ihnen als Wissenschaftlerin auch bewussten unredlichen Argumentation, dass nämlich die Beschneidungsgegner im Kern Religionsgegner seien. Es mag für einzelne zutreffen, aber die Masse der Kommentare (sehen wir einmal vom FOCUS ab, der scheinbar eine Art Lümmelplatz für Antisemiten ist), die im Internet (unter den „Artikeln“, die ja zu 80% die Straffreiheit fordern) beschränkt sich durchaus auf die Ablehnung des konkret in Frage stehenden, keineswegs aber basierend auf einer grundsätzlich religionskritischen Haltung. Das gilt für die meisten, ganz sicher für mich, wobei ich als Beispiel gelten mag, zwar Atheist zu sein, was mich aber nicht davon abhält, in fast alle Fragen auf der Seite der Religionsfreiheit zu stehen (etwa in „Bekleidungsfragen“).

    „Es erweckt den Eindruck, das Wohl des Kindes müsse nur bei religiösen Eltern von staatlicher Seite überwacht werden.“ Keineswegs. Ich finde es durchaus berechtigt, Ihren Einwand der derzeit wohl einwilligungsfähigen Schönheit-OPs (wobei diese immer auch die Einwilligung des Kindes mit voraussetzen dürfte, eine Brust-Vergrößerung an einer 16-jährigen gegen ihren Willen dürfte auch nach dem Stand der Rechtsprechung als zu verfolgende Körperverletzung durchgehen) anzubringen. Sie verweisen darauf, dass es einen Versuch gab, diese zu verbieten, dass dieser Versuch aber scheiterte. Nun, ich bin nicht Politiker und nicht für das Scheitern verantwortlich, aber auch nicht dafür haftbar zu machen. Keine Frage, ich wäre für ein solches Verbot, wobei ich auch die Abgrenzungsfragen gar nicht so sehe (med., einschl. psychischer Indikationen wären die Ausnahmen).

    Aber am Ende gibt es doch grundsätzliche Unterschiede. Weder mit 8 Tagen (ich denke, das ist trivial) noch mit 8 Jahren kann ein Junge den Vorgang ansatzweise erfassen. Ohne das ich die eine Sache schönreden will, unterscheidet sich das doch von dem Ritus, rel. kleine Kinder zu operieren. Hinzu kommt tatsächlich in der Rechtswirklichkeit, dass wir massiv unterschiedliche Fallzahlen haben, insofern der Druck, gegen die „standardmäßige“ Beschneidung vorzugehen – wenn man dann ein grundsätzliches Problem in ihr sieht – ungleich höher ist.

    Als Wissenschaftlerin sollten Sie solche Differenzierungen wirklich vornehmen können und wollen, sonst wird so ein Kommentar doch schnell eher Propaganda denn differenzierte Auseinandersetzung.

    „Lösung zu finden und jüdisches und muslimisches religiöses Leben in Deutschland weiterhin zu ermöglichen.“ Es wird immer so getan, als ginge es nicht anders, im Jüdischen gar mit einem zunächst etwas formaleren Glaubenssatz/-zwang. Rechtswirklichkeit ist hier, dass es sowohl Juden als auch Muslime gibt, die sehr wohl ihrer Religion folgen, aber die Beschneidung ablehnen […].

    „So dürfen Eltern entscheiden, ob ihr Kind Ohrlöcher (vom Juwelier um die Ecke) gestochen bekommt“ Abgesehen von der – sorry – Peinlichkeit des Vergleichs: Sie werden kein Problem damit haben, bei einem Kind, was von seinen Eltern beim Juwelier festgehalten wird und unter Tränen zum Durchschießen von Ohrlächern gezwungen wird, einen Staatsanwalt und ein Gericht zu finden, was eingreift. Der Vergleich ist weder sachlich ansatzweise gültig, noch in Ihrer vereinfachenden Darstellung auch nur allgemeingültig.

    „Eltern ausdrücklich das Recht auf religiöse Erziehung ihrer Kinder – und dazu gehört nun einmal auch die Praktizierung religiöser Riten – einräumt.“ Erziehung ja, verletzende Riten nein. Das ist dann wieder Teil der UN-Kinderrechtskonvention („Die Vertragsstaaten treffen alle
    wirksamen und geeigneten Maßnahmen, um überlieferte Bräuche, die für die Gesundheit der Kinder schädlich sind, abzuschaffen.“), die Sie gleich einmal ignorieren.

    „selbst wenn man die positiven hygienischen Effekte der Beschneidung außen vorlässt“. Immer wieder… Für Kinder in westlichen Ländern gibt es medizinisch, auch und gerade unter der Frage der Hygiene, keinen allgemeinen Grund zur Beschneidung (also keine Verbesserung). Bei Fragen der Sexualkrankheiten ist dies – durchaus umstritten – ggf. anders, aber das betrifft nicht die infrage stehende Gruppe.

    „kein wirklich relevanter Schaden entsteht“. Ja, das erklären Sie dann mal denjenigen, die ihr Leben lang drunter leiden. Das mag nur ein gewisser Teil sein, allerdings gibt es zumindest auch einen lange bekannten psychischen Grund hierfür: Die Identifikation mit Aggressor, weshalb solche Riten sich überhaupt so lange halten können. Auch afrikanische weit brutaler beschnittene Frauen führen ihre Töchter dem gleichen Schicksal wieder zu… (und dann kommt schon wieder der unsägliche Ohrlochstechenvergleich…).

    Hinsichtlich der Frage, ob der Sex beschnitten besser sei oder nicht, werden Sie ebenfalls wissen, dass es hierzu absolut konträre Untersuchungen gibt, wobei ich nur einmal auf das (berechtigte) Geschrei hinweisen möchte, wenn man die zwangsweise Beschneidung der Mädchen (etwa „Milde Sunna“, physiologisch äqivalente Klitoris-Vorhaubeschneidung) mit besserem Sex begründen würde (tatsächlich gibt es diese OP als Schönheits-OP bei Frauen, auch zur Empfindlichkeitssteigerung, aber auch hier umstritten).

    Nach alledem – ein langer Artikel, etwas weniger plump als andere, das möchte ich zugestehen, aber letzten Endes eben doch voller unsinniger Vergleiche und nicht an die Opfer und in Not geratene Eltern anknüpfend.

  2. Cengiz K sagt:

    …um überlieferte Bräuche, die für die Gesundheit der Kinder schädlich sind,…

    ist bei der Beschneidung nicht gegeben, also hätten Sie sich Ihren ellenlangen Text sparen können.. Ja auch Atheisten sind nicht immer die Intelligentesten..

  3. vizzgelir sagt:

    wenn putzke schon in talksendungen auftritt, hätte man wenigstens einen prof. für öffentliches recht ihm gegenüber stellen sollen.

    ist das urteil am 7.mai schon gefällt worden?

    verwunderlich, das es ende juni durchd die medien ging.

    nicht verwunderlich, das es zeitnah vor dem ramadan thematisiert wird, man 3-4 wochen vorher noch so richtig schön das thema einheizen konnte.

    bekanntlich machen die moslems ja nur unsinniges zeugs, eine schöne überleitung zum islamiscen fasten… unbemerkt werden viele ihre kollegen und bekannte nochmal und nochmal ansprechen, „ist das den richtig zu fasten, und ist das denn auch gesund“… nein, niemand sollte den verstand benutzen, der wird ohnehin nicht gebraucht.

  4. Neudeutsch sagt:

    Herr Beutner,

    ich begrüße Ihr Bemühen und Hinweise in Richtung der Rechtswirklichkeit.
    Anknüpfend hieran möchte ich Ihre Darstellung bzw. Ihr Unwissen korrigieren:

    „Sie werden kein Problem damit haben, bei einem Kind, was von seinen Eltern beim Juwelier festgehalten wird und unter Tränen zum Durchschießen von Ohrlächern gezwungen wird, einen Staatsanwalt und ein Gericht zu finden, was eingreift. Der Vergleich ist weder sachlich ansatzweise gültig, noch in Ihrer vereinfachenden Darstellung auch nur allgemeingültig.“

    Hier gehen Sie offensichtlich von der verzerrten medialen Darstellung einer Beschneidung aus, die zu beabsichtigten Beurteilungsfehlern führt, wie bei Ihnen. Vorwegnehmend: Kein Grund, sich verteidigen zu müssen, denn diese Fehler sind äußerst menschlich, wenn auch nicht wirklich rühmlich.
    (Rechts-)Wirklichkeit in der heutigen Beschneidungspraxis ist nämlich, dass Beschneidungen in der Regel unter Vollnarkose und somit auch ärztlicher Betreuung stattfindet. Wie auch bei dem zur Debatte stehenden Urteil selbst. Zumindest unter moslemischen Deutschen. Entgegen Ihren barbarisch anmutenden Bildern im Kopf, die mich zugegebenermaßen an den Alltag zahlreicher Mütter und Väter erinnert haben, die Löffel für Löffel den Kampf führen, etwas Nahrung in ihr weinendes und schreiendes Kleinkind zu bekommen.
    Ob die „traumatischen Folgen“ dieses Kampfes bei Kindern in der Folge nachhaltig negativ auf die hihen Zahlen adipöser Kinder auswirken, wie wir sie heute beobachten können, was meinen Sie?

    Weiterhin bitte ich Sie bei Ihren überheblich anmutenden Darlegungen zu berücksichtigen, dass – wie Ihnen nicht entgangen sein wird – Frau Boos-Niazy zwar Wissenschaftlerin, aber eben keine Rechts- sondern Sozialwissenschaftlerin ist. Ihre logischer Schluss mag zwar richtig sein, aber beruht auf Ihren falschen Annahmen. Eine Physikerin ist auch eine Wissenschaftlerin, wird sich aber wohl kaum in Rechtsfragen und deren Prämissen als firm bezeichnen. Ein weiterer logischer Denkfehler, der so auch Wissenschaftlern unterlaufen könnte, für den Sie sich nicht schämen brauchen.

    @vizzgelir

    Eine gute Feststellung zur „zeitlichen Einbettung“ des Urteils.
    Irgendwie nachvollziehbar, dass es nicht kurz vor der Fussball-EM publik gemacht wurde, oder? Die beabsichtigte Wirkung wäre andernfalls völlig verpufft, weil Fussball doch so weltoffen macht.

  5. Detlev Beutner sagt:

    @Neudeutsch:

    1.) (Ohrlochstechen mit Festhalten): „Hier gehen Sie offensichtlich von der verzerrten medialen Darstellung einer Beschneidung aus“ Nein. Nicht im Ansatz. Ich habe auch nicht die Beschneidung dargestellt (wobei die jüdische Beschneidung in der deutlichen Mehrzahl so stattfindet und die muslimische Beschneidung in ausreichend vielen Fällen, aber das ist am Ende egal, darum ging es mir überhaupt nicht), sondern die Ohrlochstechen-Situation. Das konnte man lesen. Was ich damit sagen wollte war ganz schlicht: Beim Ohrlochstechen – keine amputierende OP, wohlgemerkt – hat das Kind volle Einsicht und den Willen, das zu machen. Hat es das nicht, haben wir die Körperverletzung durchaus auf dem Tablett. Daher ist der Vergleich von vorne bis hinten unsinnig und polemisch.

    2.) „bei Ihren überheblich anmutenden Darlegungen“ ?!?! Ich argumentiere und weise darauf hin, dass die meisten der auch im vorliegenden Artikel repetierten Stichworte bewusste Polemik oder Mangel an Denken für 30 Sekunden ist. Wenn Sie das überheblich finden, bitte schön. Aber ich erwarte, wenn jemand so vehement eine Körperletzung rechtfertigt, mehr als Stammtischniveau.

    3.) „Frau Boos-Niazy zwar Wissenschaftlerin, aber eben keine Rechts- sondern Sozialwissenschaftlerin ist“ Das ist doch völlig egal. Ich hatte nur eingeworfen, dass man als Wissenschaftlerin, wenn man schon unter diesem Titel auftritt, gewisse Befähigungen zur Differenzierung mitbringt. Wenn man diese nicht einsetzt, schreibt man halt eine billige Polemik. Das muss man sich dann schon vorhalten lassen.

  6. Gabriele Boos-Niazy sagt:

    @ Detlev Beutner
    Lieber Herr Beutner, es ist schön, dass Sie sich mit der Stellungnahme befasst haben und allein dafür gebührt Ihnen eine Antwort.

    Sie werfen mir vor, mit dem Satz: “Dass es „normale“ Menschen gibt, die religiöse Gebote für zeitlos halten und ihr Leben danach ausrichten wollen, scheint undenkbar.” eine „unredliche Argumentation“ benutzt zu haben; dies suggeriere, dass Beschneidungsgegner auch Religionsgegner seien. Ihrer Ansicht nach – auf welchem Fundament sie auch immer stehen mag – fordern 80 % der Leserkommentare Straffreiheit. Nachdem ich zur Vorbereitung der Stellungnahme unzählige Artikel (als Word-Datei mittlerweile fast 300 Seiten) samt Leserkommentaren gelesen habe, bin ich zu gegenteiliger Einschätzung gelangt, allerdings ohne einen Wahrheitsanspruch zu erheben, wie die Formulierung „scheint undenkbar“ zeigt. Abgesehen davon bezog sich der Satz – wenn Sie genau hinschauen – nicht auf Leserkommentare sondern war eine Zusammenfassung des Eindrucks, den auch andere in der Stellungnahme zitierte Autoren haben. In diesem Zusammenhang empfehle ich Ihnen auch die Stellungnahme von Heiner Bielefeld, die Sie unter nachstehendem Link finden.
    http://www.polwiss.uni-erlangen.de/professuren/menschenrechte/UN%20Sonderberichterstatter/bielefeldt_beschneidungsurteil_vorabfassung.pdf

    Auch Herr Putzke – und genau in diesem Abschnitt steht der von Ihnen bemängelte Satz – hat aus seiner Auffassung, Religionen seien überholt und sollten sich dem Zeitgeist unterordnen, keinen Hehl gemacht. Dass er sich damit zur Gruppe der Religionsgegner gesellt ist nicht zu leugnen und nur, weil er als Jurist einen anderen Weg der Argumentation gefunden hat, ändert das an seiner Grundeinstellung nichts. Ich wüsste nicht, was „unredlich“ und unwissenschaftlich daran sein sollte, auf diesen Umstand hinzuweisen. Im Übrigen habe ich auch noch andere seiner möglichen Motive genannt.

    Es ist schön, dass Sie in Bekleidungsfragen auf der Seite der Religionsfreiheit stehen und es dürfte keinem schwer fallen nachzuvollziehen, dass das Recht darauf ein Kopftuch zu tragen anders zu beurteilen ist, als die Beschneidung. Gegen letzteres zu sein bedeutet daher nicht zwangsläufig auch gegen erstes zu sein; solcherlei Pauschalisierungen werden Sie in der Stellungnahme auch nicht finden, sonst hätten Sie sie sicherlich erwähnt.

    Sie monieren den Satz: “Es erweckt den Eindruck, das Wohl des Kindes müsse nur bei religiösen Eltern von staatlicher Seite überwacht werden.” Die anschließende Erklärung kann ich, ehrlich gesagt, nicht verstehen. Es ging mir darum zu zeigen – und das ist das Ziel der gesamten Stellungnahme – dass unterschiedliche Motivationen rechtlich gleich behandelt werden müssen, denn wenn ausschließlich religiös motivierte Jungenbeschneidungen gegen das Kindeswohl verstoßen und entsprechend sanktioniert werden, erweckt das eben den genannten Eindruck. Das ist sicherlich für jeden nachvollziehbar.

    Sie schreiben: „Nun, ich bin nicht Politiker und nicht für das Scheitern (des Verbots von Schönheitsoperationen G.B-N) verantwortlich, aber auch nicht dafür haftbar zu machen.“ Niemand macht Sie „haftbar“ dafür, dass es trotz Ihrer Sympathie für das Verbot von Schönheitsoperationen noch keine entsprechende Regelung gibt. Es hilft aber auch nicht, wenn Sie für das Verbot sind, denn Tatsache ist nach wie vor, dass diese Eingriffe eben wegen Grundrechtsüberlegungen nicht verboten wurden und der gleiche Maßstab auch für anders motivierte Eingriffe – in diesem Fall religiöse – gelten muss, ob es einem nun gefällt oder nicht.

    Sie schreiben, dass eine OP aus anderen Gründen als religiösen, dennoch von einer Beschneidung unterschieden werden muss, weil die Fallzahlen unterschiedlich sind. Ich bin zwar keine Juristin, aber das scheint mir kein logisches Argument zu sein. Wenn etwas strafrechtlich relevant ist, dann ist das völlig egal, ob 1 Fall oder 1000 Fälle vorliegen. Etwas wird nicht deshalb strafbar, weil es häufig vorkommt. Dass der politische Druck zum Handeln größer wird, darin stimme ich Ihnen gerne zu, aber das darf rechtlich (eigentlich) keine Rolle spielen. Aber wir wissen ja: Politik ist ein wankelmütiges Geschäft, die Amtszeiten sind kurz und es wird auf den Wähler geschielt.

    Den Satz „Als Wissenschaftlerin sollten Sie solche Differenzierungen wirklich vornehmen können und wollen, sonst wird so ein Kommentar doch schnell eher Propaganda denn differenzierte Auseinandersetzung.“ halte ich mal Ihrem Ärger zugute, dass Sie am Ende doch eingestehen müssen die Stellungnahme sei „etwas weniger plump als andere“ vermutlich ist letzteres ein Kompliment.

    Sie kritisieren den Satz: “Lösung zu finden und jüdisches und muslimisches religiöses Leben in Deutschland weiterhin zu ermöglichen.” Dieser Satz stammt nicht aus unserer Stellungnahme, deshalb trifft der daran hängende Vorwurf nicht.

    Sie schreiben, dass der Satz “So dürfen Eltern entscheiden, ob ihr Kind Ohrlöcher (vom Juwelier um die Ecke) gestochen bekommt.” „peinlich“ sei und fügen hinzu: „Sie werden kein Problem damit haben, bei einem Kind, was von seinen Eltern beim Juwelier festgehalten wird und unter Tränen zum Durchschießen von Ohrlöchern gezwungen wird, einen Staatsanwalt und ein Gericht zu finden, was eingreift. Der Vergleich ist weder sachlich ansatzweise gültig, noch in Ihrer vereinfachenden Darstellung auch nur allgemeingültig.“
    Ich finde es bezeichnend – und peinlich – dass Sie aus einer Aufzählung von Eingriffen, die Eltern vornehmen dürfen ohne gegen das Kindeswohl zu verstoßen, den heraussuchen, der am Anfang der Liste steht. Es ist offensichtlich, dass diese nach der Schwere der Engriffe gegliedert ist. Ohrlöcher stehen für die Variante, die sicherlich am harmlosesten wahrgenommen wird, weil sie kulturell akzeptiert ist und vermutlich kaum Schäden verursacht – ein Akupunkteur könnte da allerdings anderer Meinung sein. Die Akzeptanz von exzessivem Leistungssport von Kindern (oft von ehrgeizigen Eltern initiiert und über Jahre durchgedrückt) steht am Ende der List und wird, wie alle anderen Beispiele, von Ihnen aber geflissentlich ignoriert. Es ist offensichtlich, dass Sie dem nichts entgegenzusetzen haben.

    Sie monieren den Satz: “Eltern ausdrücklich das Recht auf religiöse Erziehung ihrer Kinder – und dazu gehört nun einmal auch die Praktizierung religiöser Riten – einräumt.” Und schreiben dazu: „Erziehung ja, verletzende Riten nein.“ Mein Satz referiert die Einschätzung des Juristen Walter. Ihr Einwand bezieht sich auf die Bräuche, die, wie Sie zitieren: „für die Gesundheit der Kinder schädlich sind“. Allerdings fehlt dann eine Aufzählung der Bräuche, die die Autoren der UN-Kinderrechtskonvention meinen. Die Beschneidung von Jungen darunter zu subsumieren, ist offensichtlich Ihre eigene Ansicht, ansonsten hätten Sie sicherlich einen Beleg angefügt.

    Hinsichtlich der unterschiedlichen wissenschaftlichen Positionen, bzgl. positiver hygienischer Effekte scheint es so, dass es wohl für beide Seiten Belege gibt. Genau aus diesem Grund habe ich die von Ihnen kritisierte Formulierung: „selbst wenn man die positiven hygienischen Effekte der Beschneidung außen vorlässt“ gewählt – eben um zu zeigen, dass ich das nicht als schlagendes Argument betrachte, aber erwähnenswert finde um ein rundes Bild zu zeichnen.

    Der anschließend kritisierte Satz: „dass kein wirklich relevanter Schaden entsteht“ ist nicht meine eigene Einschätzung – schließlich bin ich Sozialwissenschaftlerin und keine Ärztin – sonder die von Bernd Tillig von der Deutschen Gesellschaft für Kinderchirurgie (die Quelle war angegeben).

    Ihre Anmerkung: „Auch afrikanische weit brutaler beschnittene Frauen führen ihre Töchter dem gleichen Schicksal wieder zu… (und dann kommt schon wieder der unsägliche Ohrlochstechenvergleich…).“ sortiere ich in die Kategorie „unsachlich“, denn weder taucht ein solcher verharmlosender Vergleich in den zahlreichen Artikeln auf noch in unserer Stellungnahme. Die Beschneidung von Frauen ist zu Recht eine Körperverletzung, da beißt die Maus keinen Faden ab. Darüber herrscht Einigkeit ebenso wie darüber, dass die Beschneidung von Jungen und Mädchen nicht vergleichbar sind (wenn man mal von einigen Leserzuschriften absieht).

    Für Ihrer Anmerkung: „Hinsichtlich der Frage, ob der Sex beschnitten besser sei oder nicht, werden Sie ebenfalls wissen, dass es hierzu absolut konträre Untersuchungen gibt…“ gilt das Gleiche wie oben – wenn es beide Seiten gibt, kann man nicht eine willkürlich auswählen, um sie zur Grundlage eines Verbots zu machen. Die Begründung, eine Beschneidung von Frauen würde aus Gründen der Empfindlichkeitssteigerung durchgeführt, lese ich zum ersten Mal in Ihrem Kommentar. Für die Angabe einer entsprechenden Quelle bin ich dankbar.

    Nach alledem: Sie haben sich viel Mühe mit Ihren Anmerkungen gegeben und das Kompliment: „etwas weniger plump als andere, das möchte ich zugestehen“ gebe ich gern zurück, aber letzten Endes greift doch keiner der Einwände wirklich.
    Das ist auch logisch, denn das Fazit der Stellungnahme ist ja, dass es sich bei der Beschneidung durchaus um einen unumkehrbaren Eingriff in den Körper handelt, dies aber rechtlich genauso zu behandeln ist, wie vergleichbare Eingriffe mit nicht-religöser Motivation. Da man weder Eltern davon abhalten kann die abstehenden Ohren ihrer Kinder richten zu lassen noch Leistungssport für Minderjährige verbieten kann, liegt es aus unserer Sicht nahe, dass man – zähneknirschend oder nicht – hinnehmen muss, dass es auch zum Elternrecht gehört, Jungen aus religiösen Gründen beschneiden zu lassen. Dass der Gesetzgeber dafür – wie für jeden Eingriff – bestimmte Bedingungen (Betäubung, Chirurg) vorgeben kann, ändert nichts an der Tatsache.

    Die Gegenposition würde entsprechend lauten, dass ausschließlich religiös motivierte Eingriffe verboten werden, anders motivierte aber erlaubt sind. Das entspricht zwar der Meinung von weiten Teilen der Bevölkerung, aber Gott sei Dank ist es nicht so, dass Recht nach Mehrheitsbeschlüssen gesprochen wird. Man braucht kein Jurist zu sein, um die Grundrechtsproblematik eines einseitigen Verbots zu erkennen; dafür eine sachlich nachvollziehbare Begründung (d.h. jenseits der saloppen Definition der Religion als „überholt“) zu liefern, dürfte schwer sein.

  7. Detlev Beutner sagt:

    Ich habe leider erst jetzt Ihre Antwort gesehen, und werde es zeitlich nicht schaffen, auf alles einzugehen, wobei viele Dinge auch schlicht verquer sind, ich nehme wieder nur das erste Beispiel (das ist Effizienz, nicht Beliebkeit): ” Ihrer Ansicht nach – auf welchem Fundament sie auch immer stehen mag – fordern 80 % der Leserkommentare Straffreiheit.” Also, mir ist unklar, wie Sie darauf kommen, dass das meine Ansicht ist. Meine Ansicht ist das Gegenteil.

    Ich schrieb tatsächlich: “die Masse der Kommentare …, die im Internet (unter den “Artikeln”, die ja zu 80% die Straffreiheit fordern) beschränkt sich durchaus auf die Ablehnung des konkret in Frage stehenden, keineswegs aber basierend auf einer grundsätzlich religionskritischen Haltung”. —> “Artikeln, die ja zu 80% die Straffreiheit fordern”. Nicht Leserkommentare.

    Ich mag mitunter verquer schreiben, meistens aber – so auch hier – bin ich außerordentlich präzise in meiner Ausdrucksweise. Sie erwartet mitunter aber auch präzises Lesen :-)

    “Ich wüsste nicht, was „unredlich“ und unwissenschaftlich daran sein sollte, auf diesen Umstand hinzuweisen.” — Weil die Argumentation der Ablehnung in das Masse – genau das schrieb ich so schön präzise – nicht auf einem kontra-Religion, sondern auf einem kontra-Beschneidung gründet. Hier wird zB, wie teilweise unterstellt, in der breiten Masse /nicht/ die Kopftuchdebatte fortgesetzt.

    Ganz ehrlich: Das alles ist nicht so schwer zu verstehen. Es sei denn, man geht mit Bauchgefühl dran und nicht mit Rationalität.

    Auf den Leistungssport”vergleich” will ich gar nicht weiter eingehen, da er abwegig ist. Dass es „schlimme Dinge“ gibt, die unter der Verantwortung von Erziehungsberechtigten vorkommen passieren, ist unstrittig. Wer daraus aber schlicht schließt, alle „schlimmen Dinge“ trotz massiver Unterscheidungsmerkmale – eben gerade auch strafrechtlichen – in einen Topf zu werfen zu können und sagen zu können: Seht ihr, da passieren also schlimme Dinge, dann darf man aber andere schlimme Dinge nicht verbieten – das ist wieder Bauch, keine Rationalität. Ich vermisse einfach Ihren wissenschaftlichen Abstand zur Sache.

    Und nur zum Schluss noch, weil Sie da ja sozusagen auf Ihren Kern kommen: „Die Gegenposition würde entsprechend lauten, dass ausschließlich religiös motivierte Eingriffe verboten werden, anders motivierte aber erlaubt sind.“ Falsch, und eine Ihrer falschen Grundannahmen. Würde die religiöse Beschneidung unbekannt in der Welt und würde ich (oder sogar wenn ich es jetzt täte) meinen Sohn zum Hausarzt schleppen und dem Arzt sagen: „Die Vorhaut bitte, einmal entfernen.“ Naja, dann wäre das ohne Frage Körperverletzung, bzw. ich hätte keinen Erfolg.

    Sie haben offensichtlich eine Grundannahme getroffen und versuchen zu dieser Position als Ergebnis zu gelangen. Das ist „Wissenschaft by Bauchgefühl“, und, sorry, wirklich keine Wissenschaft. Gerade Ihre Grundannahme ist falsch.

    Wäre sie übrigens richtig, wäre auch das Ergebnis der Mädchenbeschneidung einfach abzuleiten: Zumindest Ritual Nick und Milde Sunna müssten zulässig sein. Ohne Antwort zu erwarten, nur als Frage an Ihr Innerstes: Entspricht auch das Ihren Schlussfolgerungen? Ist auch das Ihr Bauchgefühl? Zum Nachdenken für zuhause ;-)