Bundesarbeitsgericht
Keine Kündigung wegen Arbeitsverweigerung aus Glaubensgründen
Weigert sich ein Arbeitnehmer aus religiösen Gründen, eine Arbeitsaufgabe zu erfüllen, kann dies eine Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigen. Voraussetzung ist, dass keine naheliegenden anderen Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen.
Freitag, 25.02.2011, 8:30 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 03.03.2011, 4:50 Uhr Lesedauer: 1 Minuten |
Ein als „Ladenhilfe“ in einem Einzelhandelsmarkt beschäftigter Arbeitnehmer muss mit der Zuweisung von Arbeitsaufgaben rechnen, die den Umgang mit Alkoholika erfordern. Macht er geltend, aus religiösen Gründen an der Ausübung vertraglich geschuldeter Tätigkeiten gehindert zu sein, muss er dem Arbeitgeber mitteilen, worin genau die religiösen Gründe bestehen, und aufzeigen, an welchen Tätigkeiten er sich gehindert sieht.
Besteht für den Arbeitgeber im Rahmen der von ihm zu bestimmenden betrieblichen Organisation die Möglichkeit einer vertragsgemäßen Beschäftigung, die den religionsbedingten Einschränkungen Rechnung trägt, muss er dem Arbeitnehmer diese Tätigkeit zuweisen.
In Anwendung dieser Grundsätze hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts (2 AZR 636/09) am Donnerstag die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein aufgehoben, die die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses für wirksam erachtet hatte.
Der Kläger, ein gläubiger Moslem, war seit 1994 als Mitarbeiter eines großen Warenhauses tätig. Im Februar 2008 weigerte er sich, im Getränkebereich zu arbeiten, wo er Bierkästen umräumte und Regale auf füllte. Er berief sich auf seinen Glauben, der ihm jegliche Mitwirkung bei der Verbreitung von Alkoholika verbiete. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis.
Voreilig, wie jetzt die Bundesrichter feststellten. Ob die Weigerung des Klägers, in der Getränkeabteilung zu arbeiten, dem Arbeitgeber einen Grund zur Kündigung gab, stehe noch nicht fest und bedürfe der weiteren Sachaufklärung. Den Darlegungen des Arbeitnehmers lasse sich nicht hinreichend deutlich entnehmen, welche Tätigkeiten ihm seine religiöse Überzeugung verbiete. Dementsprechend könne auch nicht abschließend beurteilt werden, ob es dem Arbeitgeber möglich gewesen wäre, dem Kläger eine andere Arbeit zu übertragen.
Nun muss sich das Schleswig-Holsteinische Landesarbeitsgericht erneut mit dem Fall beschäftigen. (hs) Recht
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Das wird wieder ein gefundenes Fressen für unsere Islamkritiker. Ehrlich gesagt finde ich dieses Urteil total bescheuert, der Alkohol ist in der versiegelten Flasche und er kommt nur mit der Flasche in Berrührung. Meine Schwiegermutter hatte auch kein Problem damit, die Alkoholflaschen anzuheben, wenn sie mal bei mir Staubgewischt hat und sie hat auch Kopftuch getragen und fünf mal am Tag gebetet. Selbst wenn er damit in Berrührung kommt, die rituelle Waschung dürfte reichen, ihn von seiner Sünde zu befreien. Übertreibungen dieser Art, bringen das ganze nur noch mehr in Fahrt, toll.
Ok, ich hätte vielleicht den Artikel zu Ende lesen sollen. ;)
Recht hat er damit schon, aber er wirkt ja im Grunde trotzdem mit an der Verbreitung, allein schon weil er mit seiner Arbeitskraft den Laden in dem Alkohol verkauft wird unterstützt.
Weigert sich ein Arbeitnehmer aus religiösen Gründen, eine Arbeitsaufgabe zu erfüllen sollte der Arbeigeber in diesem Fall überlegen woanders Arbeit zu suchen. Wenn ein Arbeitnehmer damit anfängt zu sagen >> diese oder jene Arbeit führe ich aus religiösen Gründen nicht durch dann das kann das Arbeitsverhältnis stören. Für kleinere Arbeitsaufgaben wäre diese Verweigerung tolerierbar aber ein offensichtlicher Mißbrauch wäre möglich.
Das gilt Nicht nur für Migranten sondern auch für Nicht-Migranten.
Muss man nichts zu sagen. Das ist dermaßen lächerlich, da bleibt einem die Spucke weg.
Man sollte meiner Meinung nach schon bei der Einstellung klare Worte finden. Das heisst das der Arbeitgeber ALLE möglichen Arbeitsbereiche aufzählen müsste und der mögliche Arbeitnehmer für sich zu prüfen hat ob eines dabei wäre das er aus religiösen oder welchen Gründen auch immer nicht ausführen wollte. Diese Prüfung sollte protokolliert werden beim Gespräch mit einer Art Checkliste. Wenn dem also so wäre könnten solche Missverständnisse erst gar nicht entstehen. Allerdings hat der Arbeitnehmer durch diese Prüfung auch zu akzeptieren das er für eine Einstellung nicht in Frage kommt. UND! Falls er doch eingestellt wird, dürfte er später dann keine der Arbeitsbereiche verweigern. Sonst Kündigung!!
Ein Arbeitgeber speziell im Einzelhandel sollte überlegen, ob er überhaupt noch Arbeitnehmer muslimischen Glaubens einstellen kann. Denn nicht nur in Spirituosen ist der verbotene Alkohol zu finden, sondern auch in Speisen als Aromastoff, in Parfümerieartikeln, ja sogar in Nagellack.
Unreines Schweinefleisch lauert auch überall.
Kloschüsseln müssten für muslimische Betriebsangehörige in Richtung Mekka (oder eben nicht?) gedreht werden und Kassierer rollen während eines Kundenansturms den Gebetsteppich aus.
Solche Arbeitnehmer sind verzichtbar.
@Leon
was soll das du gehst auch nicht zum scheissen in die Kirche
Du bist zumindest hier verzichtbar.
Seit wann trinkst du denn Nagellack auf jeden Fall hat er schon seine Spuren in deine Gehirnwindungen hinterlassen.
Übrigens wird Alkohol schon seit Jahrhunderten in der Medizin verwendet
Alkohol ist ein Arabisches Wort, haste nicht gewusst gell
lasst mal die moschee in dem köy… ich finde es einfach nur dumm, wenn deutsche gerichte über so etwas urteilen müssen
Sehr seltsamer Artikel! Also bitte es war wieder kein Buddhist oder ein Hinduist nicht mal ein Vegetarier.
Was ist die Ergebnis dieses Urteils? Die Arbeitgeber im Einzelhandel werden sich vorher absichern eventuell auch die Glaubensfreunde dieser Religion wegen diskiminierenden Verhalten (das arme Bier es kann doch nichts dafür das es gebraut und verkauft wird) nicht mehr einstellen.
Schön dass alle einer Meinung sind. Ein absolutes Novum!