Bundesarbeitsgericht

Keine Kündigung wegen Arbeitsverweigerung aus Glaubensgründen

Weigert sich ein Arbeitnehmer aus religiösen Gründen, eine Arbeitsaufgabe zu erfüllen, kann dies eine Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigen. Voraussetzung ist, dass keine naheliegenden anderen Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen.

Ein als „Ladenhilfe“ in einem Einzelhandelsmarkt beschäftigter Arbeitnehmer muss mit der Zuweisung von Arbeitsaufgaben rechnen, die den Umgang mit Alkoholika erfordern. Macht er geltend, aus religiösen Gründen an der Ausübung vertraglich geschuldeter Tätigkeiten gehindert zu sein, muss er dem Arbeitgeber mitteilen, worin genau die religiösen Gründe bestehen, und aufzeigen, an welchen Tätigkeiten er sich gehindert sieht.

Besteht für den Arbeitgeber im Rahmen der von ihm zu bestimmenden betrieblichen Organisation die Möglichkeit einer vertragsgemäßen Beschäftigung, die den religionsbedingten Einschränkungen Rechnung trägt, muss er dem Arbeitnehmer diese Tätigkeit zuweisen.

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In Anwendung dieser Grundsätze hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts (2 AZR 636/09) am Donnerstag die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein aufgehoben, die die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses für wirksam erachtet hatte.

Der Kläger, ein gläubiger Moslem, war seit 1994 als Mitarbeiter eines großen Warenhauses tätig. Im Februar 2008 weigerte er sich, im Getränkebereich zu arbeiten, wo er Bierkästen umräumte und Regale auf füllte. Er berief sich auf seinen Glauben, der ihm jegliche Mitwirkung bei der Verbreitung von Alkoholika verbiete. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis.

Voreilig, wie jetzt die Bundesrichter feststellten. Ob die Weigerung des Klägers, in der Getränkeabteilung zu arbeiten, dem Arbeitgeber einen Grund zur Kündigung gab, stehe noch nicht fest und bedürfe der weiteren Sachaufklärung. Den Darlegungen des Arbeitnehmers lasse sich nicht hinreichend deutlich entnehmen, welche Tätigkeiten ihm seine religiöse Überzeugung verbiete. Dementsprechend könne auch nicht abschließend beurteilt werden, ob es dem Arbeitgeber möglich gewesen wäre, dem Kläger eine andere Arbeit zu übertragen.

Nun muss sich das Schleswig-Holsteinische Landesarbeitsgericht erneut mit dem Fall beschäftigen. (hs)