Gleichbehandlungsrichtlinie

Nachbessern oder zahlen?

Alles fing mit der Verabschiedung von zwei Gleichbehandlungsrichtlinien der Europäischen Union in 2000 an. Eine weitere spezifische Richtlinie zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Beschäftigung folgte 2 Jahre später.

Von Mittwoch, 23.12.2009, 8:16 Uhr|zuletzt aktualisiert: Montag, 23.08.2010, 7:24 Uhr Lesedauer: 5 Minuten  |  

Alles fing mit der Verabschiedung von zwei Gleichbehandlungsrichtlinien 1 der Europäischen Union in 2000 an. Diese sehen vor, egal ob Menschen alt oder jung, einer ethnischen Minderheit angehören oder nicht, homo- oder heterosexuell orientiert sind, eine Behinderung haben oder nicht, Frauen oder Männer oder religiös sind oder nicht, in der Beschäftigung und in anderen Bereichen des Lebens, gleich behandelt zu werden. Eine weitere spezifische Richtlinie zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Beschäftigung 2 folgte 2 Jahre später.

Deutschland ließ sich mit der Umsetzung dieser drei Richtlinien ausgiebig Zeit. Die Umsetzungsfrist lief 2003 bzw. 2005 aus. Ein Konsens zur Umsetzung der Richtlinien entweder ‚1 zu 1’ oder ‚… darf es ein bisschen mehr sein’, war in der damaligen Regierung umstritten. 2006, während der Fußball Weltmeisterschaft, war es dann soweit. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wurde verabschiedet und die Diskriminierung aller Gründe in breiten Bereichen des Lebens wurde verboten. Seit dem haftet dem AGG ein eher schlechtes Image an. Leute, die es benutzen, werden als Querulanten eingestuft, die Politik findet es zu bürokratisch und Arbeitgeber haben viel Geld investiert, um ihre Diskriminierungspraktiken AGG konform zu retuschieren.

___STEADY_PAYWALL___

Diese Praxis wird der Situation in Deutschland nicht gerecht. Ausgrenzung und Diskriminierung bestehen faktisch und sind weit verbreitet. Laut Forschungsprojekt ‚Diskriminierung im Alltag’, der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, fühlen sich circa ein Drittel, aller in Deutschland lebenden Menschen ‚voll und ganz’ oder ‚eher’ diskriminiert 3. Laut einer neuen Studie der Grundrechteagentur in Wien 4, schätzen über die Hälfte der türkisch-Stämmigen in Deutschland Diskriminierung als weit verbreitet ein. Jedoch wurden seit in Kraft treten des Gesetzes laut Rainer Nickel bis September 2009 insgesamt nur circa 400 Klagen 5 vor Gericht verhandelt. Im Vergleich zu anderen europäischen Ländern, sind dies verschwindend geringe Zahlen und zeigt, dass das Gesetz weder bekannt noch gut genug ist. Viele Menschen verfügen nicht über die nötigen finanziellen Mittel, um ihr Recht in Anspruch nehmen zu können.

Vera Egenberger ist Gründerin und Geschäftsführerin des ‚Büro zur Umsetzung von Gleichbehandlung’ e.V. (BUG). Das BUG unterstützt Menschen mit juristischer Hilfe, die sich entschlossen haben im Rahmen des AGG vor Gericht zu klagen. Hier sind Musterklagen von besonderem Interesse. Die Arbeiten des BUG zielen darauf ab, den rechtlichen Diskriminierungsschutz zu interpretieren, zu stärken und zu erweitern.

Jetzt kommt die Europäische Kommission und leitet ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein. Dies bedeutet, dass die Kommission geprüft hat, ob die Mitgliedsländer die Gleichbehandlungsrichtlinien auch so umgesetzt haben, wie dies bei der Verabschiedung vorgesehen war. Die Europäische Kommission hatte ihre Einschätzung, was aus ihrer Sicht noch nachzubessern sei, schon in 2008 an die Bundesregierung weitergeleitet. Diese hatte die Möglichkeit Stellung zu beziehen und ihre Sicht der Dinge darzustellen. In einigen Punkten ließ sich die Kommission von Argumenten der Bundesregierung überzeugen. Einige noch ausstehende Punkte zur Nachbesserung wurden nun im Oktober in einem letzten Schritt des Vertragsverletzungsverfahrens an die Bundesregierung gesandt.

Beispielsweise verweist das AGG beim Schutz gegen Diskriminierung im Beschäftigungsbereich, im Falle einer Kündigung, nur auf den, außerhalb des AGG liegenden, Kündigungsschutzes. Das Kündigungsschutzgesetz ist ein bewährtes Rechtsinstrument, beinhaltet jedoch nicht den erforderlichen Schutz, um eine Kündigung, die auf einer Diskriminierung beruht, angemessen zu ahnden.

  1. Richtlinie 2000/43 zur Gleichbehandlung von Menschen ohne Unterschied der ethnischer Herkunft und Richtlinie 2000/78 zur Verwirklichung von Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.
  2. Richtlinien 2002/73 zur Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Beschäftigung und Berufsausbildung
  3. Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Band 4, Forschungsprojekt ‘Diskriminierung im Alltag, Wahrnehmung von Diskriminierung und Antidiskriminierungspolitik in unserer Gesellschaft, Nomos Verlag, Juli 2008
  4. EU-MIDIS European Union Minorities and Discrimination Survey 2009, FRA
  5. Drei Jahre Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): eine Zwischenbilanz, Webseite der Heinrich-Böll-Stiftung, Migration, Intergation, Diversity
Politik

Seiten: 1 2

Zurück zur Startseite
MiGLETTER (mehr Informationen)

Verpasse nichts mehr. Bestelle jetzt den kostenlosen MiGAZIN-Newsletter:

UNTERSTÜTZE MiGAZIN! (mehr Informationen)

Wir informieren täglich über das Wichtigste zu Migration, Integration und Rassismus. Dafür wurde MiGAZIN mit dem Grimme Online Award ausgezeichnet. Unterstüzte diese Arbeit und verpasse nichts mehr: Werde jetzt Mitglied.

MiGGLIED WERDEN
Auch interessant
MiGDISKUTIEREN (Bitte die Netiquette beachten.)