Verwaltungsgericht Schleswig

Ausweisung ohne Sicherung des Lebensunterhalts

Junge Ausländer können nach Erreichen der Volljährigkeit ausgewiesen werden, wenn keine Aussicht auf Sicherung des Lebensunterhalts besteht. Aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Schleswig (Az 9 B 14/09) geht außerdem hervor, dass das auch dann gilt, wenn sie in Deutschland inzwischen ein Baby bekommen haben.

Dienstag, 08.09.2009, 8:18 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 29.08.2010, 16:46 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

In dem zugrunde liegenden Fall beantragte die aus Vietnam stammende junge Mutter nach Eintritt in die Volljährigkeit Verlängerung des Aufenthaltserlaubnisses. Bis dahin hatte sie eine befristete Aufenthaltserlaubnis besessen, weil sie bei ihren Eltern gelebt hatte. Nach ihrem 18. Geburtstag war sie jedoch mit ihrem Freund – dem Vater des Kindes – zusammengezogen. So brauchte sie eine eigene, von der bisherigen familiären Lebensgemeinschaft unabhängige Aufenthaltserlaubnis.

Die Ausländerbehörde verweigerte die Verlängerung des Aufenthaltstitels der mittlerweile 19-jährigen Mutter wegen fehlender Sicherung des Lebensunterhalts. Außerdem wurde sie zur Ausreise aufgefordert und ihr im Falle der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Vietnam angedroht.

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Gegen diesen Bescheid wehrte sich die betroffene Mutter erfolglos im Rechtsschutzverfahren erfolglos. Die Entscheidung der Ausländerbehörde erscheint offensichtlich rechtmäßig, heißt es in dem Beschluss. Wenn eine Mutter keinen Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis hat, kommt auch für ihren Sohn die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht in Frage, entschieden die Verwaltungsrichter.

Junge Ausländer bekommen nach ihrem 18. Geburtstag jedoch nur dann eine Aufenthaltserlaubnis, wenn sie für ihren Lebensunterhalt – inklusive Krankenversicherungsschutz – selbst aufkommen können. „Dabei bleiben das Kindergeld, der Kinderzuschlag und das Erziehungsgeld oder Elterngeld ebenso außer Betracht wie öffentliche Mittel, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen“, so die Richter.

Die junge Mutter war nach Auffassung der Richter, nicht in der Lage, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Sie hatte bislang noch nie gearbeitet und bekam Leistungen nach dem SGB II. Ihr Freund hat ebenfalls nur einen befristeten Aufenthaltserlaubnis, stammt aus Vietnam und „jobbte“ seit fast zwei Jahren für monatlich weniger als 400 Euro. So gibt keinen Anlass für die Annahme, so die Richter, dass die Antragstellerin künftig in der Lage sein würde, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Recht

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  1. Nun, wo ist das Problem? Wer keine deutsche Staatsbürgerschaft hat ist Gast und hat nun einmal kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht. Das ist als Deutscher in der Türkei noch viel schwieriger. Und wenn man dann auch noch einen Stein in der Hand hält, wird man ohnehin eingebuchtet wegen des Klaus von Kulturgut.
    Die Frage ist natürlich, was ist mit dem Baby? Und wer ist die Mutter? Darf die Mutter blieben, wenn Sie auch nur Gast ist? Oder müssen beide raus. Und bleibt das Kind, da es ja nun auch Deutsche geworden ist durch Geburt? Und wird damit der Demographe entgegen gewirkt? Fragen über Fragen.

    • Non-EU-Alien sagt:

      Sie kennen sich mit der Materie anscheinend nicht so gut aus und trotzdem muessen Sie hier einen Kommentar loswerden. Mein Tipp: Erst informieren!

      „Wer keine deutsche Staatsbürgerschaft hat ist Gast und hat nun einmal kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht.“

      –> Das stimmt so nicht ganz. Schon mal was von einer Niederlassungserlaubnis gehoert? Die ist unbefristet und muss demnach nicht verlaengert werden. Diese junge Frau hat augenscheinlich aber nur eine befristete Aufenthaltserlaubnis…

      „Und bleibt das Kind, da es ja nun auch Deutsche geworden ist durch Geburt? “

      –> Wer sagt denn das ein auslaendisches Kind per Geburt automatisch deutsch wird? Das stimmt so nicht! Nur ein Kind, wo die Eltern eine Niederlassungserlaubnis haben und eine gewisse Anzahl an Jahren in Deutschland verbracht haben, wird automatisch deutsch! Sonst nicht! Das ist aber auch schon aus dem obigen Text ersichtlich („Wenn eine Mutter keinen Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis hat, kommt auch für ihren Sohn die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht in Frage, entschieden die Verwaltungsrichter.“), denn ein deutsches Kind braeuchte ja keine Aufenthaltserlaubnis mehr!

      Ich moechte Ihnen nicht zu nahe treten, aber dies ist ein kompliziertes Thema und es gibt allzu viele Verallgemeinerungen, die dem deutschen Volke von Seiten der Politik erzaehlt werden, die aber nicht wahr sind! Schauen Sie sich doch nur einmal das Thema dopp. Staatsbuergerschaft an. Es wird behauptet, dass es sowas in Deutschland nicht gibt, weil es den Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit gibt. Fakt ist aber, dass mehr als jede zweite Einbuergerung in Deutschland unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit passiert, weil es dutzende von Ausnahmeregelungen gibt, was den Grundsatz angesicht der hohen Prozentzahl von Doppelstaatlern ad absurdum fuehrt.

  2. Tobias H. sagt:

    Wenn Menschen, die kein geregeltes Einkommen aufweisen können und vom Steuerzahler leben, müssen ausgewiesen werden..Das seh ich auch so..
    Sie dienen nicht der Bereicherung unseres Staates sondern sind unnötige Ausgaben..
    Was ich mir davon verspreche ist das der Druck arbeiten zu gehen und sich zu integrieren stärker wird. Die Bundesregiereung kann fördern, muss aber auch Konsequenzen setzten um ihren Standtpunkt, deutlich klarzustellen..
    So wie ich es sehe und hoffe wachen manche Politker so langsam auf..

    • Non-EU-Alien sagt:

      Ich kann Ihnen da teilweise Recht geben, aber man muss hier auch zwischen den verschiedenen Aufenhaltsstatus , die es gibt unterscheiden. Es gibt Auslaender mit unbefristeter Niederlassungserlaubnis, die sich diesen Status „verdient“ haben, weil sie mehr als fuenf Jahre gearbeitet und in die Sozialkassen bezahlt haben. Auf der anderen Seite gibt es Auslaender, die befristeten Aufenthaltserlaubnis haben, weil sie sich diesen unbefristeten STatus noch nicht verdient haben.

      Nehmen Sie zum Beispiel einen 45 jaehrigen Tuerken, der hier schon 25 Jahre lang gearbeitet hat, jetzt den Job verliert und seine Familie nicht mehr alleine ernaehren kann. Es waere absurd diesen Menschen auszuweisen, da er ja schon soviel fuer diese Gesellschaft getan hat! Deswegen muss ihn diese Gesellschaft auch mittragen, so lange er wieder auf eigenen Beinen stehen kann (genau so wie bei deutschen Staatsbuergern). Es kann ja nicht sein, dass seine Beitraege (25 Jahre in diesem Fall) willkommen sind…

      Das sieht aber in dem Fall der jungen Muter anders aus, weil sie ja einen befristeten STatus hatte. Diese muss man verlaengern, die unbefristeten aber nicht!

      • Markus Hill sagt:

        Ob man den verlängern „muss“, darüber kann man streiten. Das ist eine Sache des Verfahrens. Kenne die Person nicht, im Zweifelsfalle wohl ein berechtiges Anliegen. Ich stimme zu, es gibt Unfälle, Leute die schon viele Jahre hier gearbeitet haben und sich diesen Status verdient haben. Es wäre inhuman und ungerecht, diese Leute einfach auszuweisen. Leider wird hier in der Diskussion oft nicht diese Unterscheidung gemacht.

  3. Markus Hill sagt:

    Ich möchte jetzt hier nicht auf den Einzelfall oben eingehen. Rechtlich bin ich da auch nicht versiert. Bei solchen Artikeln wundert mich oft die „Tonalität“. Man wird irgendwie das Gefühl nicht los, dass da unterschwellig als eine Selbstverständlichkeit angesehen wird, dass steuerzahlende Deutsche und steuerzahlenden Migranten/Doppelstaatler eine Verpflichtung dazu hätten, für den Lebensunterhalt für Ausländer (allgemein) aufzukommen. Die Zumutung einer solchen Haltung, wird mit keinem Wort beschrieben. Mein Verdacht ist, dass man da wieder an die Gelder anderer Leute möchte.
    Ein Ausländerstatus (wie in so vielen anderen Ländern) ist halt ein AUSLÄNDERSTATUS – Ungleiches wird einfach ungleich behandelt. Habe ich einen deutschen Pass, ist das wieder ein ganz anderer Rechtsstatus.