Verwaltungsgericht Schleswig

Ausweisung ohne Sicherung des Lebensunterhalts

Junge Ausländer können nach Erreichen der Volljährigkeit ausgewiesen werden, wenn keine Aussicht auf Sicherung des Lebensunterhalts besteht. Aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Schleswig (Az 9 B 14/09) geht außerdem hervor, dass das auch dann gilt, wenn sie in Deutschland inzwischen ein Baby bekommen haben.

In dem zugrunde liegenden Fall beantragte die aus Vietnam stammende junge Mutter nach Eintritt in die Volljährigkeit Verlängerung des Aufenthaltserlaubnisses. Bis dahin hatte sie eine befristete Aufenthaltserlaubnis besessen, weil sie bei ihren Eltern gelebt hatte. Nach ihrem 18. Geburtstag war sie jedoch mit ihrem Freund – dem Vater des Kindes – zusammengezogen. So brauchte sie eine eigene, von der bisherigen familiären Lebensgemeinschaft unabhängige Aufenthaltserlaubnis.

Die Ausländerbehörde verweigerte die Verlängerung des Aufenthaltstitels der mittlerweile 19-jährigen Mutter wegen fehlender Sicherung des Lebensunterhalts. Außerdem wurde sie zur Ausreise aufgefordert und ihr im Falle der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Vietnam angedroht.

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Gegen diesen Bescheid wehrte sich die betroffene Mutter erfolglos im Rechtsschutzverfahren erfolglos. Die Entscheidung der Ausländerbehörde erscheint offensichtlich rechtmäßig, heißt es in dem Beschluss. Wenn eine Mutter keinen Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis hat, kommt auch für ihren Sohn die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht in Frage, entschieden die Verwaltungsrichter.

Junge Ausländer bekommen nach ihrem 18. Geburtstag jedoch nur dann eine Aufenthaltserlaubnis, wenn sie für ihren Lebensunterhalt – inklusive Krankenversicherungsschutz – selbst aufkommen können. „Dabei bleiben das Kindergeld, der Kinderzuschlag und das Erziehungsgeld oder Elterngeld ebenso außer Betracht wie öffentliche Mittel, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen“, so die Richter.

Die junge Mutter war nach Auffassung der Richter, nicht in der Lage, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Sie hatte bislang noch nie gearbeitet und bekam Leistungen nach dem SGB II. Ihr Freund hat ebenfalls nur einen befristeten Aufenthaltserlaubnis, stammt aus Vietnam und „jobbte“ seit fast zwei Jahren für monatlich weniger als 400 Euro. So gibt keinen Anlass für die Annahme, so die Richter, dass die Antragstellerin künftig in der Lage sein würde, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten.