Bundesverwaltungsgericht
Ausländerkinder haben keinen Anspruch auf Aufenthaltstitel
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 27.01.2009 (Az.: 1 C 40.07) entschieden, dass die Aufenthaltsbeendigung für in Deutschland aufgewachsene ausländische Kinder bei durch Täuschung der Eltern erwirktem Aufenthaltsrecht rechtsmäßig sei.
Mittwoch, 25.02.2009, 12:26 Uhr|zuletzt aktualisiert: Mittwoch, 25.08.2010, 18:41 Uhr Lesedauer: 2 Minuten |
Der 1979 geborene Kläger kam im Alter von sechs Jahren mit seinen Eltern aus dem Libanon nach Deutschland. Nach erfolglosem Asylverfahren erhielt die Familie aufgrund eines niedersächsischen Bleiberechtserlasses für staatenlose Kurden aus dem Libanon seit Ende 1990 fortlaufend befristete Aufenthaltsbefugnisse. Die Eltern hatten damals wider besseres Wissen angegeben, ihre Staatsangehörigkeit sei ungeklärt.
Ende der 90er Jahre stellte die Ausländerbehörde nach umfangreichen Ermittlungen fest, dass der Vater des Klägers in der Türkei geboren ist und Vater und Sohn auch die türkische Staatsangehörigkeit besitzen. 2001 wurde dem Kläger daraufhin die Verlängerung seines Bleiberechts versagt und die Abschiebung in den Libanon angedroht.
Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die Entscheidung der Ausländerbehörde bestätigt. Es hat dies damit begründet, dass der Kläger wegen seiner türkischen Staatsangehörigkeit von vornherein nicht zu dem geschützten Personenkreis des niedersächsischen Bleiberechtserlasses von 1990 gehört habe.
Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Es ist dem Berufungsgericht darin gefolgt, dass sich der Kläger weder auf frühere landesrechtliche Bleiberechtserlasse noch auf die gesetzliche Altfallregelung in § 104a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz berufen kann. Es hat allerdings beanstandet, dass das Berufungsgericht die Frage der Verlängerung des Aufenthaltsrechts aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 4 Satz 2 Aufenthaltsgesetz nicht geprüft hat.
Nach dieser Vorschrift kann eine Aufenthaltserlaubnis unabhängig vom Wegfall der Erteilungsvoraussetzungen verlängert werden, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.
Im Übrigen wird das Berufungsgericht erneut zu prüfen haben, ob die Integration des Klägers im Sinne von § 104a Abs. 2 Aufenthaltsgesetz gewährleistet erscheint. Recht
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