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EuGH

Türkische Fernfahrer brauchen kein Visum für die Einreise

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 19.02.2009 in der Rechtssache C 228/06 (Soysal und Savatli) ein Urteil zu der Frage gefällt, ob türkische Fernfahrer für die Einreise nach Deutschland ein Visum benötigen, wenn sie für Dienste ihres türkischen Arbeitgebers Lastwagen eines deutschen Unternehmens fahren.

Freitag, 20.02.2009, 13:22 Uhr|zuletzt aktualisiert: Mittwoch, 25.08.2010, 18:37 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 19.02.2009 in der Rechtssache C 228/06 (Soysal und Savatli) ein Urteil zu der Frage gefällt, ob türkische Fernfahrer für die Einreise nach Deutschland ein Visum benötigen, wenn sie für Dienste ihres türkischen Arbeitgebers Lastwagen eines deutschen Unternehmens fahren. Zum Rechtsstreit kam es weil das deutsche Generalkonsulat in der Türkei die Visaanträge zweier türkischer Fernfahrer abgelehnt hatte.

Der EuGH entschied nun, dass „für die Einreise türkischer Staatsangehöriger, die Dienstleistungen für ein in der Türkei ansässiges Unternehmen erbringen wollen, kein Visum verlangt werden darf, das bei Inkrafttreten des Zusatzprotokolls am 1. Januar 1973 nicht verlangt wurde“. Wegen des wiederholten finanziellen und zeitlichen Aufwands sei ein zeitlich befristetes Visum eine Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit, entschieden nun die EU-Richter.

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Werde zudem der Antrag abgelehnt, behindere dies die Freiheit der Dienstleistung. Für sie sei die Visumpflicht von 1980 eine „neue Beschränkung“ für das Recht von Bürgern in der Türkei, in Deutschland Dienstleistungen zu erbringen.

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Gestützt wurde das Urteil auf ein Anfang 1973 in Kraft getretenes Zusatzprotokoll des Assoziationsabkommens mit der Türkei, das „neue Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs“ ausschließt. Recht

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