Justiz, Urteil, Entscheidung, Richterhammer, Hammer, Beschluss
Die Justizia © dierk schaefer auf flickr.com (CC 2.0), bearb. MiG

Europäischer Gerichtshof

Deutschland kann arbeitsuchenden EU-Bürgern Hartz IV verweigern

Deutschland kann arbeitssuchende EU-Bürger von Sozialleistungen ausschließen, sie aber nicht ausweisen. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Eine individuelle Prüfung sei in solchen Fällen nicht erforderlich.

Mittwoch, 16.09.2015, 8:21 Uhr|zuletzt aktualisiert: Mittwoch, 16.09.2015, 19:48 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

Deutschland darf EU-Bürger, die in der Bundesrepublik nur kurz oder noch gar nicht gearbeitet haben, vom dauerhaften Bezug von Hartz-IV-Leistungen ausschließen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Dienstag entschieden. Die höchsten EU-Richter bestätigten damit die bisher in der Bundesrepublik geltende Regelung. Demnach können EU-Ausländer, die nach einer Berufstätigkeit von weniger als einem Jahr arbeitslos wurden, höchstens sechs Monate lang Hartz IV bekommen. (AZ: C-67/14)

Ein Migrant, der sich ernsthaft um Arbeit bemühe, dürfe zwar nicht ausgewiesen werden, unterstrichen die EU-Richter. Das Aufnahmeland müsse ihm aber nicht dauerhaft Sozialleistungen zahlen. Geklagt hatte eine Schwedin mit bosnischen Wurzeln, die 2010 mit ihren Kindern nach Deutschland gekommen war. Sie hatte in mehreren Kurzzeit-Jobs gearbeitet und schließlich Hartz IV beantragt. Das Jobcenter Berlin-Neukölln hatte der Familie nach einem halben Jahr die Unterstützung gestrichen. Das Bundessozialgericht hatte den Fall zur Klärung an das EU-Gericht in Luxemburg weitergereicht.

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Die EuGH-Richter schlugen mit ihrem Urteilsspruch einen schärferen Kurs ein als der EU-Generalanwalt Melchior Wathelet, der im März sein Rechtsgutachten zu dem Streit vorgelegt hatte. Wathelet hatte die Auffassung vertreten, dass es im Fall kurzzeitig Beschäftigter eine Einzelfallprüfung geben solle. Nach seiner Lesart hätte sich zum Beispiel positiv ausgewirkt, dass zwei Kinder der Schwedin zum fraglichen Zeitpunkt in Deutschland in die Schule gingen. Dies deute auf eine „tatsächliche Verbindung“ zum Aufnahmeland hin, sagte Wathelet.

Der EuGH betonte jedoch am Dienstag, dass eine individuelle Prüfung in einem Fall wie dem vorliegenden nicht erforderlich sei – das EU-Recht selbst sei klar genug. Das Luxemburger Urteil knüpft an eine Gerichtsentscheidung an, die die Richter im November 2014 gefällt hatten. Damals hatte das Gericht den Fall einer in Leipzig lebenden Rumänin zu prüfen, die sich – anders als die Klägerin aus Schweden – nicht erkennbar um Arbeit bemüht hatte. Auch hier hatte der EuGH den Ausschluss von Hartz IV für rechtens erklärt. (epd/mig) Aktuell Recht

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