Oberverwaltungsgericht Lüneburg

Angehendem Polizeikommissar wegen Ausländerfeindlichkeit gekündigt

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigte die Entlassung eines angehenden Polizeikommissars aus der niedersächsischen Polizeiakademie. Er hatte eine türkischstämmige Kollegin und "Scheißtürke" und "Türkenschlampe" bezeichnet.

Mittwoch, 22.04.2009, 15:27 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 05.09.2010, 3:07 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

Ein Beamter auf Widerruf (Polizeikommissar-Anwärter) könne wegen berechtigter Zweifel an seiner Verfassungstreuepflicht und an seiner sonstigen persönlichen Eignung aufgrund von ausländerfeindlichen, antisemitischen und beleidigenden Äußerungen sowie einem aggressiven Auftreten außerhalb des Dienstes auch im Umgang mit Kollegen entlassen werden, hieß es in dem Urteil (OVG Lüneburg, Az. 5 ME 25/09, Beschluss vom 07.04.2009).

Der angehende Polizeikommissar soll eine Kollegin beleidigt und vor ihr ausgespuckt haben. Nach Zeugenaussagen waren es Worte wie „Scheißtürke“,  „Türkenschlampe“ und „Türkenschwein“, mit denen er seine Kollegin beleidigte. Außerdem sei der 28-jährige immer wieder mit ausländerfeindlichen und antisemitischen Aussagen aufgefallen.Ausfälle wie „Mach nicht so einen Stress, wir sind doch nicht in Theresienstadt“, „Glänzt wie ein Judenei“ und „kein jüdische Hast“ seien durch Zeugenaussagen belegt.

___STEADY_PAYWALL___

Das Gericht wertete die Entscheidung der niedersächsischen Polizeiakademie, den angehenden Polizeibeamten aus dem Dienst zu entlassen als berechtigt. Die politische Treuepflicht des Beamten umfasse die Pflicht des Beamten zur Verfassungstreue und beanspruche auch im Beamtenverhältnis auf Widerruf Geltung, so das Gericht in seiner Entscheidung. „Inhalt dieser Pflicht des Beamten ist, sich mit der Idee der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren, dem er als Beamter dienen soll. Sie fordert von dem Beamten hiernach insbesondere, dass er trotz einer durchaus erwünschten kritischen Einstellung den Staat und seine geltende Verfassungsordnung bejaht und dass er sich durch Wort und sonstiges Verhalten in äußerlich erkennbarer Weise – aktiv – für die freiheitliche demokratische Grundordnung einsetzt.“ Die festgestellten Verhaltensweisen des Antragstellers geben demnach ausreichenden Anhalt für die Annahme berechtigter Zweifel an seiner politischen Treuepflicht.

Darüber hinaus sei zu befürchten, dass er als Polizist „insbesondere bei Menschen mit Migrationshintergrund seine Grundeinstellung durch sein Handeln zum Ausdruck bringen könnte“. Seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf sei daher rechtmäßig.


Recht

Zurück zur Startseite
MiGLETTER (mehr Informationen)

Verpasse nichts mehr. Bestelle jetzt den kostenlosen MiGAZIN-Newsletter:

UNTERSTÜTZE MiGAZIN! (mehr Informationen)

Wir informieren täglich über das Wichtigste zu Migration, Integration und Rassismus. Dafür wurde MiGAZIN mit dem Grimme Online Award ausgezeichnet. Unterstüzte diese Arbeit und verpasse nichts mehr: Werde jetzt Mitglied.

MiGGLIED WERDEN
Auch interessant
MiGDISKUTIEREN (Bitte die Netiquette beachten.)