Die Kosten für medizinische Behandlungen von Asylbewerbern werden nur bei akutem Behandlungsbedarf oder bei starken Schmerzen übernommen. Das Bundessozialgericht hat jetzt entschieden, dass die Kosten in bestimmten Fällen auch bei chronischen Depressionen übernommen werden müssen.
Kinder können Kindergeld nur dann für sich selbst erhalten, wenn sie Vollwaise sind oder keinerlei Kontakt zu ihren Eltern im Ausland haben. Das hat das Bundessozialgericht im Falle eines gebürtigen Syrers entschieden, der unbegleitet nach Deutschland gekommen war.
Ein obdachloser Pole wurde mit Verdacht auf Herzinfarkt in ein Aachener Krankenhaus gebracht. Die Klinik verlangte von der Stadt Erstattung der Behandlungskosten. Dieser lehnte ab. Jetzt hat das Bundessozialgericht den Streit entschieden.
EU-Bürger, die zehn Stunden im Monat Teller waschen für 100 Euro, haben keinen Anspruch auf Hartz-IV. Das hat das Bundessozialgericht in einem Fall eines Griechen entschieden. Verfassungswidrig sei das nicht, weil Ausländern zuzumuten sei, auszureisen.
Traumatisierte Asylbewerber haben einen Anspruch auf Kostenübernahme für eine psychotherapeutische Versorgung. Das hat das Bundessozialgericht entschieden und Behandlung erleichtert.
Offenes Kirchenasyl darf nicht zu Kürzungen von Asylleistungen führen. Das hat das Bundessozialgericht im Falle einer aus Äthiopien stammenden Frau entschieden.
Auch ein Minijob kann den Hartz-IV-Anspruch von nach Deutschland eingereisten EU-Bürgern begründen. Das hat das Bundessozialgericht in zwei Fällen entschieden. Das gelte insbesondere dann, wenn die Kinder in Deutschland zur Schule gehen.
EU-Bürger in Deutschland haben grundsätzlich Anspruch auf Elterngeld, außer sie sind nicht freizügigkeitsberechtigt. Das hat das Bundessozialgericht im Falle einer kroatischen Klägerin entschieden.
Wohnt ein Hartz-IV-Bezieher mit einem Flüchtling zusammen, der Asylbewerberleistungen erhält, kann der Hartz-IV-Satz gekürzt werden. Gemeinsames Wirtschaften sei auch mit Wertgutscheinen möglich. Das entschied das Bundessozialgericht im Falle eines afghanischen Flüchtlings.
Sozialhilfeleistungen für im Ausland lebende Deutsche sind grundsätzlich ausgeschlossen. Von diesem Grundsatz kann es einer Entscheidung des Bundessozialgerichts zufolge bei einer "außergewöhnlichen Notlage" Ausnahmen geben.