
Erlaubnis mit Fallen
Cannabis ist legal – aber längst nicht alles erlaubt
Seit 2024 ist Cannabis in Deutschland teilweise legalisiert. Doch Besitz, Eigenanbau, Einfuhr und neue Cannabinoide folgen unterschiedlichen Regeln – für Neuzugewanderte besonders schwer durchschaubar.
Donnerstag, 17.09.2026, 0:01 Uhr|zuletzt aktualisiert: Freitag, 18.09.2026, 12:27 Uhr Lesedauer: 6 Minuten |
„Cannabis ist in Deutschland legal.“ Wer erst seit kurzer Zeit hier lebt und die politische Debatte der vergangenen Jahre nur am Rande verfolgt hat, könnte diesen Satz durchaus so verstanden haben. Ganz falsch ist er nicht – richtig ist er aber auch nicht.
Seit April 2024 dürfen Erwachsene in Deutschland grundsätzlich bis zu 25 Gramm Cannabis besitzen. Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort sind unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 50 Gramm erlaubt. Auch privater Eigenanbau und gemeinschaftlicher Anbau in Anbauvereinigungen wurden ermöglicht. Von einem freien Cannabis-Markt, in dem Erwachsene die Droge wie Alkohol kaufen können, ist Deutschland jedoch weit entfernt. Handel, Versand und Lieferung von Konsumcannabis bleiben grundsätzlich verboten. Auch die Ein- und Ausfuhr über die deutsche Grenze ist untersagt.
Hinzu kommt ein Markt mit immer neuen Namen wie HHC, THCP oder T9HC. Entsprechende Produkte werden im Internet als Blüten, Vapes oder Gummis angeboten. Was erlaubt ist, was inzwischen verboten wurde und was sich in einer rechtlichen Grauzone bewegt, ist für Verbraucher oft nur schwer zu erkennen.
Für Menschen, die neu nach Deutschland gekommen sind, kommt eine weitere Hürde hinzu: Sie müssen nicht nur ein kompliziertes Gesetz verstehen, sondern mitunter auch eine neue Sprache, ein unbekanntes Rechtssystem und deutsche Behördenstrukturen.
Selbst beim legalen Cannabis gelten Sonderregeln
Wie kompliziert die Teillegalisierung ist, zeigt eine Regel, die ausgerechnet Neuzugewanderte unmittelbar betrifft. Erwachsene dürfen Cannabis nicht vom ersten Tag ihres Aufenthalts an selbst anbauen.
Das Konsumcannabisgesetz erlaubt bis zu drei Pflanzen am eigenen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort. Das Gesetz definiert diese Begriffe für diesen Zweck allerdings besonders: Eine Wohnung gilt erst dann als Wohnsitz, wenn sie seit mindestens sechs Monaten unter entsprechenden Umständen genutzt wird. Auch für den gewöhnlichen Aufenthalt wird grundsätzlich ein zusammenhängender Aufenthalt von mindestens sechs Monaten vorausgesetzt. Das Bundesgesundheitsministerium weist entsprechend darauf hin, dass für privaten Eigenanbau ein mindestens sechsmonatiger Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland erforderlich ist.
Dasselbe gilt für die Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung. Auch dort darf nur aufgenommen werden, wer mindestens 18 Jahre alt ist und seit mindestens sechs Monaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Die Regel soll nach Angaben des Gesundheitsministeriums grenzüberschreitenden Drogentourismus verhindern.
Damit kann für zwei Erwachsene, die nebeneinander wohnen, Unterschiedliches gelten: Wer schon länger in Deutschland lebt, darf unter den gesetzlichen Voraussetzungen Cannabis anbauen oder einem Cannabis-Club beitreten. Wer gerade erst eingewandert ist, noch nicht.
An der Grenze endet die Teillegalisierung
Noch größer ist das Risiko von Missverständnissen bei Reisen. Dass ein Erwachsener in Deutschland Cannabis besitzen darf, bedeutet nicht, dass er damit die Staatsgrenze überqueren darf.
Ein- und Ausfuhr sind weiterhin verboten. Wer Cannabis beispielsweise aus den Niederlanden nach Deutschland bringt oder es aus Deutschland mit in ein anderes Land nimmt, kann sich strafbar machen. Das Konsumcannabisgesetz sieht für unerlaubte Ein- oder Ausfuhr grundsätzlich Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor.
Gerade in einer Einwanderungsgesellschaft ist das keine nebensächliche Regel. Millionen Menschen leben grenzüberschreitend: Sie besuchen Angehörige im Ausland, fahren regelmäßig in ihre Herkunftsländer oder bewegen sich innerhalb der Europäischen Union über Staatsgrenzen hinweg. Die deutsche Teillegalisierung reist dabei nicht mit.
Ein Produkt, das in Deutschland legal besessen werden darf, kann deshalb beim Grenzübertritt ein rechtliches Problem werden.
Und dann kommen HHC, T9HC und Co.
Noch unübersichtlicher wird es bei sogenannten neuen psychoaktiven Stoffen. Häufig werden bestehende chemische Strukturen verändert, sodass neue Substanzen entstehen. Das Bundesgesundheitsministerium weist darauf hin, dass solche Veränderungen auch vorgenommen werden, um bestehende gesetzliche Kontrollen zu umgehen. Allein 2024 wurden im europäischen Frühwarnsystem 47 neue psychoaktive Stoffe erstmals gemeldet. Bis Ende 2024 waren insgesamt bereits 1.000 solcher Stoffe erfasst.
Wie schnell sich dabei die Rechtslage ändern kann, zeigt HHC. Hexahydrocannabinol wurde seit 2022 in Europa als psychoaktiv wirkende Alternative zu THC angeboten und teilweise als „legaler Ersatz“ für Cannabis vermarktet. Seit dem 21. Juni 2024 fällt HHC in Deutschland jedoch unter das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz. Herstellung, Verkauf, Erwerb und Besitz sind seitdem nicht mehr gestattet. Trotzdem, darauf weist das Bundesinstitut für Risikobewertung hin, werden entsprechende Produkte weiterhin angeboten.
Das nächste Kürzel ist längst da. Unter dem Namen T9HC bieten Online-Shops derzeit Vapes, Blüten, Gummis und andere Produkte an. Manche Händler werben mit hohen T9HC-Konzentrationen und gleichzeitig mit einem THC-Gehalt von weniger als 0,2 Prozent.
Schon die Bezeichnung zeigt jedoch das Problem: Auf Händler- und Branchenseiten wird T9HC unterschiedlich beschrieben. Während eine Seite von einem modifizierten THC-Derivat spricht, bezeichnet ein anderer Branchenanbieter T9HC als Produkt- beziehungsweise Handelsbezeichnung und nicht als eindeutig definiertes Cannabinoid. Eine verlässliche gesundheitliche und rechtliche Einordnung lässt sich aus solchen Verkaufsangaben jedenfalls nicht ableiten.
Auch ein niedriger THC-Wert bedeutet nicht automatisch, dass ein Produkt deshalb insgesamt legal oder gesundheitlich unbedenklich ist. Welche Vorschriften greifen, hängt davon ab, welche Stoffe tatsächlich enthalten sind und wie sie rechtlich eingeordnet werden.
Offen verkauft heißt nicht automatisch erlaubt
Für Verbraucher ist das schwer durchschaubar. Ein Produkt lässt sich über eine deutschsprachige Internetseite bestellen, Preise stehen daneben, der Versand wird angeboten. Das kann leicht den Eindruck erwecken, der Kauf sei selbstverständlich erlaubt. HHC zeigt, dass dieser Schluss falsch sein kann.
Hinzu kommt das gesundheitliche Risiko. Bei HHC warnt das Bundesinstitut für Risikobewertung vor einer dünnen Datenlage. Produkte könnten zudem Rückstände aus der Herstellung, Synthesenebenprodukte oder Katalysatorreste enthalten. Gerade bei neu auftauchenden Stoffen kann der Markt damit schneller sein als Forschung und Regulierung.
Für Menschen mit geringen Deutschkenntnissen kann es noch schwieriger werden, Werbeversprechen von verlässlichen Behördeninformationen zu unterscheiden. Denn Gesetze und amtliche Erläuterungen sind selbst für Muttersprachler nicht immer leicht verständlich.
Mehrsprachige Informationen – mit Lücken
An Informationsangeboten fehlt es nicht völlig. Das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit stellt Präventionsmaterial bereit, teilweise auch auf Arabisch, Russisch, Italienisch und Polnisch. Das Ministerium verweist außerdem auf das bundesweite Informationsportal „infos-cannabis.de“.
Auch die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen bietet Informationen speziell für Migrantinnen, Migranten und Geflüchtete in mehreren Sprachen an.
Gerade hier zeigt sich aber das Tempo der Entwicklung: Bei einer ausdrücklich an diese Zielgruppe gerichteten Broschüre weist die Fachstelle selbst darauf hin, dass die Änderungen der Cannabis-Gesetzgebung noch nicht berücksichtigt seien. Für die aktuelle Rechtslage verweist sie auf die Bundesregierung.
Das Problem ist damit größer als T9HC, HHC oder die nächste Abkürzung, die morgen in einem Online-Shop auftaucht. Einwanderung bedeutet auch, sich Regeln eines neuen Landes erschließen zu müssen. Je komplizierter diese Regeln sind und je schneller sie sich ändern, desto wichtiger sind aktuelle, verständliche und mehrsprachige Informationen.
Denn wer geltendes Recht beachten soll, muss zunächst die Chance haben, es zu verstehen. (em) Panorama
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