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Beamte steigen in einen Zug ein (Archiv) © 123rf.com

Aussehen entscheidet

Neues Polizei-Gesetz verschärft Risiko von Racial Profiling

Die Bundespolizei darf an Bahnhöfen künftig Menschen ohne konkreten Verdacht kontrollieren und durchsuchen. Wen sie aus der Menge auswählt, bleibt weitgehend ihr überlassen. Für Menschen, die als nicht deutsch wahrgenommen werden, kann die Kontrolle besonders weitreichende Folgen haben – bis hin zur Abschiebungshaft.

Von Sonntag, 12.07.2026, 14:47 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 12.07.2026, 14:54 Uhr Lesedauer: 7 Minuten  |  

In einem Zugabteil sitzen mehrere Reisende. Darunter eine nicht weiße Familie, die seit Jahren in Berlin lebt. Zwei Bundespolizisten gehen durch den Wagen. Sie kontrollieren die Ausweise der Familie, die der anderen Reisenden nicht. Solche Kontrollen werden als Racial Profiling bezeichnet, wenn rassistische Zuschreibungen bei der Auswahl zumindest mitentscheidend sind. Sie sind rechtswidrig, wie zahlreiche Urteile bestätigen. Trotzdem sind sie seit vielen Jahren ein ungelöstes Problem.

In seinem aktuellen Tätigkeitsbericht führt der Polizeibeauftragte Dutzende Beschwerden von Menschen auf, die nach eigener Wahrnehmung als Einzige im Zug kontrolliert wurden – wegen ihres Aussehens, ihrer Hautfarbe oder einer zugeschriebenen Herkunft. In 33 Fällen leitete er ein Untersuchungsverfahren ein – Beobachtern zufolge nur die äußerste Spitze des Eisbergs. Der Beauftragte fordert eine stärkere Auswertung solcher Situationen, mehr Sensibilisierung und eine transparentere Kontrollpraxis.

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Anlasslos heißt nicht zufällig

Ungeachtet dieser Forderung hat der Bundestag am Freitag mit den Stimmen von Union und SPD ein neues Bundespolizeigesetz beschlossen, das in die entgegengesetzte Richtung fährt.

Das Gesetz betrifft Waffen- und Messerverbotszonen in Bahnhöfen und Zügen. Dort soll die Bundespolizei künftig „stichprobenartige und anlasslose Kontrollen“ durchführen dürfen. Sie kann Menschen anhalten, befragen, ihre Ausweise prüfen, mitgeführte Sachen durchsuchen und unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch die Person selbst durchsuchen. Ein verdächtiges Verhalten ist nicht erforderlich. Es muss weder ein Messergriff aus einer Tasche ragen noch eine konkrete Gefahr bestehen.

Anlasslos bedeutet zwar nicht zufällig. Die Polizei muss weiterhin entscheiden, wen sie kontrolliert und an wem sie vorbeigeht. Das Gesetz schreibt aber weder ein an Zufall anknüpfendes Losverfahren noch objektive Auswahlkriterien vor. So beginnt das Problem bereits vor der eigentlichen Kontrolle: beim Blick in die Menschenmenge.

Wer erscheint verdächtig? Der junge Mann mit dunkler Hautfarbe? Die Frau mit Kopftuch? Die Familie, die miteinander Arabisch spricht? Der Reisende mit „ausländischem Aussehen“?

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