
Verfassungstreue
AfD im Amt: Sachsen legt Regeln für Beamte fest
Ein neuer Leitfaden soll Sachsens Verwaltung im Umgang mit AfD-Mitgliedern ordnen. Er setzt auf Einzelfallprüfung und ordnet Maßnahmen an. Für Betroffene zählt am Ende aber nicht das Parteibuch, sondern die Praxis am Schalter.
Mittwoch, 29.04.2026, 14:47 Uhr|zuletzt aktualisiert: Mittwoch, 29.04.2026, 14:47 Uhr Lesedauer: 3 Minuten |
Sächsischen Beamtinnen und Beamten sowie Behördenbeschäftigten mit einer AfD-Mitgliedschaft können dienstrechtliche Folgen drohen. Ein Handlungsleitfaden gibt einheitliche Regelungen vor, wenn es einen Verdacht auf Verletzung der Pflicht zur Verfassungstreue gibt, wie ein Sprecher des Innenministeriums bestätigte. Die „Freie Presse“ berichtete zuvor.
Innenminister Armin Schuster (CDU) stellte den Handlungsleitfaden bereits vor knapp einem Jahr bei einer Kabinettssitzung vor, Anfang Januar ging er an die Behörden. Ausgenommen ist bisher die Polizei, für die laut Ministerium ein gesonderter Hinweis erarbeitet wird.
Bei der sächsischen Polizei werden rechtsextreme Verdachtsfälle bereits seit 2017 gesondert erfasst. Zuständig ist inzwischen die Koordinierungsstelle Extremismusprävention und -bekämpfung. Nach Angaben der Linken wurden bis Februar 2025 insgesamt 113 Fälle mit Bezug zum Rechtsextremismus bei der sächsischen Polizei registriert.
Der Leitfaden gilt den Angaben nach für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte bei Ministerien und Landesbehörden. Er macht Vorgesetzten Vorgaben zum Umgang mit einer Mitgliedschaft in Parteien, die der sächsische Verfassungsschutz als gesichert rechtsextrem einstuft.
Eine solche Einstufung gilt seit Dezember 2023 für den Landesverband der AfD. Die Partei wehrt sich dagegen aktuell juristisch mit einer Klage am Verwaltungsgericht Dresden, nachdem ein erster Anlauf im Eilverfahren gescheitert war.
Umgang mit AfD-Mitgliedern in anderen Bundesländern
Auch andere Bundesländer befassen sich mit möglichen Folgen einer AfD-Mitgliedschaft für den öffentlichen Dienst. In Bayern wurde die AfD in ein Verzeichnis extremistischer oder extremistisch beeinflusster Organisationen aufgenommen, das bei der Prüfung der Verfassungstreue von Bewerbern herangezogen wird. Rheinland-Pfalz hat seine Verwaltungsvorschrift zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst angepasst. In beiden Ländern wird nach Angaben der Innenministerien aber ebenfalls auf eine Prüfung des Einzelfalls verwiesen.
Brandenburg verweist nach der Einstufung des dortigen AfD-Landesverbandes als gesichert rechtsextremistisch ebenfalls auf die Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst. Für Beamtinnen und Beamte gelte, dass sie sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen müssten. Für Tarifbeschäftigte komme es auf Stellung, Aufgabenkreis und Loyalitätspflichten an.
Bloße Parteimitgliedschaft gilt nicht als Verstoß
Die bloße Parteimitgliedschaft gilt laut Leitfaden nicht als Verstoß gegen die Verpflichtung zur Verfassungstreue. Vielmehr muss dem Beamten oder der Beamtin in einem Disziplinarverfahren „planmäßiges werbendes Agieren oder gar Agitieren“ nachgewiesen werden. Anlasspunkte für einen Verdacht können unter anderem eine Wahlkandidatur oder öffentliche Unterstützung der Partei beispielsweise in sozialen Medien sein.
Für Betroffene von Diskriminierung stellt sich die Frage allerdings nicht nur aus dienstrechtlicher Sicht. Im Behördenalltag kann Benachteiligung auch weniger sichtbar erfolgen – etwa wenn Anträge besonders streng ausgelegt, Nachweise wiederholt nachgefordert, Ermessensspielräume einseitig genutzt oder Betroffene unvollständig beraten werden. Gerade in Ausländerbehörden, Jobcentern, Schulen, Jugendämtern oder bei der Polizei sind Menschen darauf angewiesen, dass staatliche Stellen neutral handeln.
Diskriminierung im Amt
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes weist darauf hin, dass Diskriminierung durch Ämter und Behörden für Betroffene besonders schwer wiegen kann, weil staatliche Stellen zu neutralem und diskriminierungsfreiem Handeln verpflichtet sind.
Ob der Leitfaden die Behördenpraxis verändert, ist offen. Denn dienstrechtlich greift er vor allem dort, wo ein nachweisbarer Verdacht auf aktives Werben oder Agitieren besteht. Subtile Formen von Rassismus oder Diskriminierung lassen sich dagegen oft schwer belegen. Für Betroffene kann es bereits folgenreich sein, wenn sie falsche Auskünfte erhalten, Fristen versäumen, Leistungen später bekommen oder sich im Kontakt mit Behörden nicht ernst genommen fühlen.
Entlassung möglich
Ob eine Beschwerde eines Betroffenen für eine Prüfung ausreicht, beantwortet der Leitfaden nicht. Danach dürfen Vorgesetzte eine Parteimitgliedschaft nicht ohne Anlass erfragen oder recherchieren. Es muss ein konkreter Hinweis von dritter Seite vorliegen. Dabei kann es sich beispielsweise um Pressefotos handeln, die die Beamtin oder den Beamten als Teilnehmer bei einer Demonstration der Partei zeigen.
Für eine Ahndung muss sich aus der Gesamtschau der Pflichtverletzungen und des Persönlichkeitsbildes eine „innere Abkehr von den Fundamentalprinzipien der freiheitlich-demokratischen Grundordnung“ ergeben. Maßnahmen bis hin zur Entlassung sind in diesem Fall möglich. Ob es dazu kommt, wird sich zeigen, sofern eine Evaluierung erfolgt. (dpa/mig) Aktuell Panorama
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