
BGH-Grundsatzurteil
Makler dürfen Bewerber nicht wegen Namen aussortieren
Der Bundesgerichtshof stärkt den Diskriminierungsschutz auf dem Wohnungsmarkt: Die Ablehnung von Bewerbern aufgrund eines ausländisch klingenden Namens ist Immobilienmaklern verboten. Einer Betroffenen steht demnach eine Entschädigung zu.
Von Frank Leth und Christina Neuhaus Donnerstag, 29.01.2026, 15:33 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 29.01.2026, 15:35 Uhr Lesedauer: 3 Minuten |
Ein ausländisch klingender Name darf bei der Auswahl von Bewerbungen auf eine Wohnung keine Nachteile bringen. Wenn ein Immobilienmakler einer Mietinteressentin aufgrund ihres Namens direkt absagt, stellt dies eine entschädigungspflichtige Diskriminierung aus ethnischen Gründen dar, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag in einem Grundsatzurteil entschied. (AZ: I ZR 129/25)
Die Klägerin hatte sich im November 2022 mehrfach über ein Internetformular bei einem Makler um Besichtigungstermine für ausgeschriebene Mietwohnungen beworben. Dabei gab sie jedes Mal ihren pakistanischen Vor- und Nachnamen an – und bekam immer eine Absage. Als sie Anfragen mit identischen Angaben zu Einkommen, Berufstätigkeit und Haushaltsgröße unter den Namen „Schneider“, „Schmidt“ und „Spieß“ stellte, erhielt sie dagegen ein Angebot zum Besichtigungstermin.
3.000 Euro Entschädigung
Die Frau warf dem Makler eine Diskriminierung wegen ihrer ethnischen Herkunft vor und forderte Schadensersatz. Das Landgericht Darmstadt gab ihr Recht: Der Makler habe besonders schwer gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen und sei deshalb zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 3.000 Euro verpflichtet.
Die dagegen eingelegte Revision des Maklers hatte vor dem BGH keinen Erfolg. Das Landgericht habe rechtmäßig die Entschädigung bestimmt, erklärte der Gerichtshof. Der Makler habe die Mietinteressentin aus ethnischen Gründen benachteiligt und damit gegen das AGG verstoßen.
Rechtliche Bedenken, dass die Klägerin unter falschem Namen Mietgesuche aufgegeben hat, bestünden nicht, erklärte der BGH. Der Makler könne auch nicht darauf verweisen, dass er möglicherweise im Auftrag des Vermieters gehandelt habe und dieser ebenfalls hafte. Dies stehe der Eigenhaftung des Maklers nicht entgegen.
„Wichtiges Signal ins Land“
Die Antidiskriminierungsbeauftragte des Bundes, Ferda Ataman, bezeichnete das Urteil als „wichtiges Signal ins Land: Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt ist verboten und man kann sich dagegen wehren.“ Sie forderte zugleich eine Änderung des AGG, um diskriminierende Wohnungsanzeigen zu verbieten. Eine entsprechende Regelung gibt es bereits für Stellenanzeigen.
Der Immobilienverband Deutschland (IVD), in dem unter anderem Maklerinnen und Makler organisiert sind, nannte das Urteil „konsequent“. Schon seit Langem empfehle der Verband Maklerfirmen, sich am AGG zu orientieren. „Auch wenn der Immobilienmakler nicht den Mietvertrag schließt, sondern nur vermittelt, muss er bei der Auswahl das AGG beachten. Das ist zwingend“, erklärte IVD-Geschäftsführer Christian Osthus. Der Verband unterstrich zudem, dass Maklerinnen und Makler diskriminierende Vorgaben ihrer Auftraggeberinnen und -geber nicht umsetzen dürften.
Lücken im Diskriminierungsschutz
Rechtsexpert:innen weisen trotz des Urteils darauf hin, dass der Diskriminierungsschutz in Deutschland weiterhin Lücken hat. Zwar gilt das AGG in vielen Bereichen des Arbeits- und Zivilrechts, für hoheitliches Handeln des Staates – also etwa Entscheidungen von Behörden im Verwaltungsalltag – greift es jedoch in der Regel nicht.
Beispiel: Wäre die Benachteiligung nicht durch einen Makler, sondern durch eine Behörde erfolgt, würde das AGG meist nicht als Grundlage für eine Entschädigung dienen. Diskriminierung kann zwar auch im staatlichen Handeln gegen Art. 3 Grundgesetz verstoßen – der Weg zu wirksamen Ansprüchen ist dort aber oft komplizierter. Forderungen nach einer Reform und Ausweitung des AGG blieben bislang ohne Umsetzung. (epd/mig) Leitartikel Recht
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