Cannabis, Hanf, Droge, Rauschmittel, Medizin, Gesundheit, Marihuana
Medizinischer Cannabis (Symbolfoto) © de.depositphotos.com

Verbotsethik

Tel Aviv und Ankara: Brüder im Hanf?

Die Türkei folgt Israel, dem Pionier bei medizinischem Cannabis. Die Religionsbehörde Diyanet hat sich noch nicht dazu geäußert. Doch was sagt eigentlich der Koran dazu?

Von Dienstag, 12.08.2025, 14:55 Uhr|zuletzt aktualisiert: Dienstag, 12.08.2025, 11:30 Uhr Lesedauer: 11 Minuten  |  

Am 20. Juli 2025 verabschiedete das türkische Parlament ein Gesetz zur kontrollierten Freigabe von medizinischem Cannabis – ein Schritt, der in der muslimischen Welt nicht nur gesundheitspolitisch, sondern auch theologisch für Aufmerksamkeit sorgt. Damit reiht sich die Türkei als drittes mehrheitlich muslimisches Land neben Marokko und dem Libanon ein, die bereits ähnliche Wege eingeschlagen haben. Während dieser Vorstoß aus Ankara in islamischen Kontexten noch umstritten ist, wirkt er im globalen Vergleich längst überfällig. Länder wie Kanada, Deutschland oder Israel haben medizinisches Cannabis schon vor Jahren legalisiert – Israel sogar bereits Anfang der 1990er Jahre und ist heute führend in der internationalen Cannabinoid-Forschung. ((The Week (2024) Theara Coleman)) Gerade vor dem Hintergrund der politischen Spannungen zwischen der Türkei und Israel überrascht die aktuelle Entwicklung: Zwei Länder, die sich außenpolitisch oft als Antagonisten inszenieren, vollziehen innenpolitisch dieselbe gesundheitspolitische Wende.

Als nächster muslimischer Kandidat gilt Pakistan, wo bereits staatlich unterstützte Pilotprojekte laufen. Auch in Ländern wie dem Iran, Ägypten und Tunesien wird inzwischen offen über eine Freigabe medizinischer Anwendungen diskutiert – noch ohne gesetzliche Umsetzung, aber mit wachsendem Reformdruck.

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Doch diese Entwicklung wirft auch einen Blick zurück: War Cannabis im Islam schon immer harām, also Sünde? Oder ist die aktuelle Diskussion Teil einer viel älteren Debatte, in der islamische Gelehrte sich durchaus uneins waren – ähnlich wie moderne Gesellschaften heute? Tatsächlich lassen sich bereits im Mittelalter Positionen finden, die sich mit heutigen Mindermeinungen im konservativen Spektrum vergleichen lassen. So wie heute Persönlichkeiten wie Abdurrahman Dilipak differenzierte Sichtweisen vertreten, so gab es auch Stimmen, die Cannabis als medizinisch oder sogar spirituell legitim ansahen – eine Parallele, die verdeutlicht: Der theologische Streit um Rauschmittel ist so alt wie der Islam selbst.

Denn so neu diese Debatte medial auch erscheinen mag – innerhalb des Islam ist sie nicht neu. Schon relativ kurz nach dem Tod des Propheten, vertrat der einflussreiche Rechtsgelehrte Abu Ḥanīfa (699-767), Gründer der größten sunnitischen Rechtsschule, die Auffassung, dass ausschließlich Wein aus Trauben im Sinne des Koranverses ḥarām (Sünde) sei. Andere berauschende Substanzen wie Bier oder Haschisch stufte er lediglich als verpönt (makrūh) ein, sofern sie nicht explizit verboten waren (Schacht, 1964). Die späteren sunnitischen Rechtsschulen – Mālikīya, Shāfiʿīya und Ḥanbalīya – übernahmen diese mildere Sichtweise jedoch nicht, sondern werteten berauschende Mittel unabhängig von ihrer Herkunft zunehmend strenger – meist als ḥarām, mit wenigen Ausnahmen bei medizinischer Notwendigkeit (Rosenthal, 1971; Ahmed, 2010).

Dieser Text will die Debatte aus der moralischen Ecke holen. Er fragt nicht: Darf ich als Muslim kiffen? Sondern: Was sagen die islamischen Quellen und insbesondere der Koran dazu – und wo beginnt menschliche Interpretation, kulturelle Praxis und wo ideologische Umformung?

Vom Wein zum Haschisch: Wandel islamischer Rechtsauffassungen

Die Vorstellung, dass berauschende Substanzen im Islam pauschal verboten seien, ist weit verbreitet – aber historisch kaum haltbar. Schon seit den frühesten Jahrhunderten des Islams wurde kontrovers diskutiert, wie mit Wein und Bier umzugehen sei – und das unter den angesehensten Gelehrten ihrer Zeit, darunter auch solche, die medizinische oder spirituelle Nutzung nicht grundsätzlich ausschlossen (Calder, 1993).

Mit der zunehmenden Verbreitung von Haschisch im westasiatischen und nordafrikanischen Raum während des 11. bis 13. Jahrhunderts verlagerte sich der Fokus islamischer Rechtsgelehrter vom traditionellen Konsum von Wein hin zur neuen Substanz. Das mittelalterliche Islamrecht reagierte auf diese kulturelle Realität: Während einige Juristen Haschisch noch als weniger berauschend ansahen – etwa al‑Qarāfī, der ihn als „verderblich“ (mufsid) und nicht notwendigerweise als eigentlichen Rauschmittel bewertete – betrachteten andere bereits seinen Gebrauch als ḥarām, wenn auch zunächst unter dem Aspekt der möglichen Wirkung auf die Vernunft. Diese Entwicklung spiegelt sich in umfangreichen Debatten innerhalb der Scharia‑Literatur des späten Mittelalters wider.

Während konservative Gelehrte wie Ibn Taymiyya Haschisch strikt verurteilten, hielten andere es unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig – vor allem, wenn es medizinisch angewendet wurde oder keine berauschende Wirkung entfaltet. Die islamische Rechtsliteratur kennt daher differenzierte Einordnungen: von haram über makruh (verpönt) bis hin zu mubah (erlaubt) – je nach Absicht, Wirkung und Kontext. Ein pauschaler Konsens bestand nie (Ahmed, 2010).

Diese innerislamische Mehrstimmigkeit hat heute wieder einen prominenten Vertreter: Abdurrahman Dilipak, konservativer Publizist und langjähriger Kommentator im islamisch-konservativen Spektrum der Türkei. Bereits während der COVID-19-Pandemie forderte er, den therapeutischen Einsatz von Cannabis zu legalisieren. Für ihn ist die Pflanze ein „von Gott geschaffenes Heilmittel“, dessen pauschales Verbot theologisch nicht tragfähig sei. In seinen Kolumnen auf „Yeni Akit“ plädierte er regelmäßig für eine differenzierte Sichtweise auf traditionelle Heilmittel und warnt vor einem unreflektierten moralischen Absolutismus, der islamische Quellen ideologisch vereinnahmt.

Der Koran, das Alkoholverbot – und der Weg zur pauschalen Verbotsethik

Ein striktes Alkoholverbot – auf das sich auch das Cannabisverbot stützt – lässt sich aus dem Koran nur schwerlich begründen. Die betreffenden Verse zeigen vielmehr eine theologische Entwicklung, die in Etappen verläuft (Paret, 2001).

Als erste Überlieferung des Koran haben wir den Vers 43 in Sure 4:

„Ihr Gläubigen! Kommt nicht betrunken zum Gebet, ohne vorher (wieder zu euch gekommen zu sein und) zu wissen, was ihr sagt!“

Dieser Vers gilt allgemein als erste Annäherung an das Thema. Er spricht kein Verbot aus, sondern eine Einschränkung – in einem sehr konkreten Kontext: dem Gebet. Der Mensch bleibt in der Verantwortung.

Erst später folgt der oft zitierte Vers 90 in Sure 5:

„Ihr Gläubigen! Wein, das Losspiel, Opfersteine und Lospfeile sind ein Greuel und Teufelswerk. Meidet es – vielleicht wird es euch (dann) wohl ergehen.“

Die herrschende Meinung in der heutigen islamischen Welt wendet diesen Vers analog auf alle berauschenden Substanzen an, also auch auf Cannabis, obwohl dieses weder erwähnt wird noch zur gleichen Kategorie gehört. Grundlage dafür ist ein juristisches Konstrukt: der Analogieschluss (qiyas) in Kombination mit der Abrogation (naskh) – also der Annahme, dass spätere Offenbarungen frühere aufheben. Das moderne Verfassungsprinzip „keine Strafe ohne Gesetz“ (nulla poena sine lege), das auch im islamischen Recht gilt wird dadurch ausgehebelt.

Die frühislamische Realität zu Rauschmitteln ist komplexer als viele heutige Muslimen glauben: Denn in den ersten Jahren des Islam war Alkoholkonsum noch erlaubt – auch unter den Gefährten des Propheten. Dass sich der Umgang mit Rauschmitteln wandelte, wird im Koran selbst nicht durch explizite Verbote geregelt, sondern durch Abwägung. Ein entscheidender Vers hierzu ist Sure 2, Vers 219:

„Man fragt dich nach dem Wein und dem Losspiel. Sag: In ihnen liegt eine schwere Sünde. Und dabei sind sie für die Menschen auch (manchmal) von Nutzen. Die Sünde, die in ihnen liegt, ist aber größer als ihr Nutzen.“

Dieser Vers ist bemerkenswert: Er enthält keine Fatwa, sondern eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, wie sie auch modernen Rechtsordnungen wie dem deutschen Verfassungsrecht zugrunde liegt. Der Nutzen wird nicht geleugnet – aber dem Schaden untergeordnet.

In der islamischen Rechtstheorie bezeichnet man diesen Ansatz als maslaha – das Prinzip des Gemeinwohls. Dieses islamrechtliche Nutzenprinzip (Kamali, 2003) besagt: Der Nutzen darf nicht ausgeblendet werden – selbst wenn er kleiner als der Schaden ist. Hier stellt sich die berechtigte Frage, worin der Koran den Nutzen von „Hamr“, also Wein, sah? Naheliegend und von Gelehrten wie Ibn Khatir (gest. 1373) wird zunächst der finanzielle Gewinn beim Verkauf benannt und zudem werden auch gesundheitliche Vorteile von Alkohol benannt, wie bspw. die Förderung der Verdauung. Der medizinische Nutzen, die bis vor wenigen Jahren auch hierzulande gern diskutiert wurde, gilt heute als widerlegt (DHS: Jahrbuch Sucht 2023). In der frühislamischen Gesellschaft – insbesondere in Oasenwirtschaften wie Medina – war der Dattelanbau eine zentrale Einkommensquelle. Überschüssige oder nicht marktfähige Früchte konnten damals zu Wein verarbeitet werden – eine Praxis, die wirtschaftlich nahelag, bevor das Verbot des Alkohols vollständig etabliert wurde.

Einige Gelehrte weisen zudem darauf hin, dass der Koran in Sure 5, Vers 90 nicht Alkohol isoliert verurteilt, sondern in Verbindung mit Glücksspiel und Götzendienst. Die Sünde liegt demnach nicht notwendigerweise im Rausch selbst, sondern im Kontrollverlust, in der Abhängigkeit und im sozialen Schaden.

Cannabis im Vergleich: Nutzen, Schaden und Verantwortung

Wenn der Koran eine klare Richtung vorgibt, dann diese: Der Mensch ist aufgerufen, nachzudenken, zu prüfen und zu unterscheiden. Genau das findet sich in Sure 2, Vers 219 wieder, wenn es heißt:

„Man fragt dich nach dem Wein … Die Sünde ist größer als ihr Nutzen. … Vielleicht würdet ihr nachdenken.“

Diese Aufforderung zum Nachdenken – im arabischen Original „laʿallakum tatafakkarūn“ – ist kein rhetorisches Beiwerk. Der Koran ruft insgesamt mehr als 40 Mal explizit dazu auf, den eigenen Verstand zu gebrauchen, nachzudenken, zu reflektieren und zu verstehen. Diese Haltung steht im Zentrum des Prinzips maslaha (Nutzenabwägung), das sich in der islamischen Rechtsprechung bis heute findet.

Stellt man diesem Maßstab die beiden Drogen Alkohol und Cannabis gegenüber, fällt die Bewertung aus heutiger Sicht wesentlich differenzierter aus:

Alkohol ist ein Zellgift – selbst in kleinsten Mengen gesundheitsschädlich (DHS, 2023). Die WHO zählt ihn zu den gefährlichsten gesellschaftlichen Drogen weltweit (WHO, 2021).

Cannabis hingegen ist nicht toxisch, hat keine tödliche Dosis und wird seit Jahrtausenden medizinisch eingesetzt. Der Freizeitkonsum birgt hingegen einige belegte Risiken, wie Psychosen oder kognitive Beeinträchtigungen, vor allem für junge Konsumenten (Meier et al., 2012)

Regulierung und gesellschaftliche Abwägung

Die Frage, ob Cannabis über den medizinischen Gebrauch hinaus auch für den Freizeitkonsum erlaubt sein sollte, lässt sich für Muslime also nicht pauschal und nicht endgültig beantworten – weder theologisch noch gesellschaftlich. Was für die eine Gesellschaft schädlich ist, kann für eine andere vertretbar oder sogar nützlich sein. Maßstab sollte dabei nicht nur die Wirkung der Substanz sein, sondern vor allem auch die Folgen ihrer Regulierung.

Die islamische Welt hat mit Prohibition ihre eigenen Erfahrungen gemacht – und diese sind in vielerlei Hinsicht positiv. Der deutlich geringere Pro-Kopf-Konsum von Alkohol liegt in vielen muslimisch geprägten Ländern – darunter auch der Türkei, obwohl Alkohol dort frei verkäuflich ist – um mehr als das Zehnfache unter dem Niveau etwa Deutschlands ((WHO Global Status Report on Alcohol and Health, 2021)). Das spricht für eine kulturell tief verankerte Haltung der Enthaltsamkeit, die vermutlich mehr Wirkung entfaltet als jedes Gesetz. Der gesellschaftliche Schaden, der dadurch verhindert wird – von Suchterkrankungen bis hin zu Gewalt und Verkehrsunfällen – ist real und lässt sich in Milliardenhöhe beziffern.

Anderswo – wie etwa in den USA zur Zeit der Alkoholprohibition – hat ein generelles Verbot vor allem den Schwarzmarkt gestärkt, organisierte Kriminalität gefördert und das Vertrauen in den Staat untergraben. Die Lektion lautet: Nicht jede Gesellschaft profitiert vom gleichen Maß an Kontrolle – oder Freiheit.

Statt absolute Wahrheiten zu verkünden, braucht es eine offene Debatte über Risiken und Nutzen. Nicht jedes Verbot ist repressiv – und nicht jede Legalisierung ist fortschrittlich. Die Herausforderung besteht darin, das richtige Maß zu finden. Für jede Zeit. Für jede Gesellschaft. Und mit der Bereitschaft, es immer wieder neu zu justieren.

Dabei ist zu bedenken, dass Alkohol in westlichen Gesellschaften kulturell tief verankert ist – als Genussmittel, soziales Bindeglied und Teil vieler Alltagsrituale – so hat sich dort über Jahrzehnte hinweg in Teilen der Gesellschaft ein „relativ verantwortungsvoller“ Umgang etabliert. Viele Menschen wissen heute um Risiken und Grenzen und integrieren Alkohol dennoch bewusst in gesellige Kontexte.

Im Gegensatz dazu wurde der traditionelle Cannabiskonsum in muslimisch geprägten Ländern im Zuge der Kolonialzeit und der nachfolgenden Prohibitionspolitik (Genfer Opiumkonvention 1925) nahezu vollständig verdrängt. In Ländern wie Marokko, Ägypten, Iran oder der Türkei ist diese Praxis über Jahrzehnte gesellschaftlich tabuisiert, rechtlich kriminalisiert und religiös moralisiert worden. Dadurch fehlt heute eine kollektive Erinnerung an einen sozial verträglichen Umgang mit der Substanz. Diese historische Lücke erschwert es, an alte, kulturell eingebettete Praktiken anzuknüpfen – und macht einen differenzierten, gesellschaftlich begleiteten Neuanfang umso wichtiger. (mig)

Literaturverzeichnis:

  • Ahmad Shamabadi, Shahin Akhondzadeh, „Considerations before the legalization of recreational and medical cannabis in Iran“, Asian Journal of Psychiatry, Volume 101, 2024, 104237.
  • Mechoulam, R. et al. (2002). „Cannabis – a medical overview“. Journal of Clinical Pharmacology, 42(11), 11S–19S.
  • Schacht, J. (1964) An Introduction to Islamic Law. Oxford: Clarendon Press.
  • Rosenthal, F. (1971) The Herb: Hashish versus Medieval Muslim Society. Leiden: E.J. Brill.
  • Ahmed, L. (2010) Ibn Taymiyya and His Times. Oxford: Oxford University Press.
  • Calder, N. (1993) Studies in Early Muslim Jurisprudence. Oxford: Oxford University Press.
  • Paret, R. (2001) Der Koran: Übersetzung. 10th ed. Stuttgart: Kohlhammer Verlag.
  • Kamali, M.H. (2003) Principles of Islamic Jurisprudence. 3rd ed. Cambridge: Islamic Texts Society.
  • Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen (DHS) (2023) Jahrbuch Sucht 2023. Hamm: Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V.
  • Meier, M.H., Caspi, A., Ambler, A., Harrington, H., Houts, R., Keefe, R.S., McDonald, K., Ward, A., Poulton, R. & Moffitt, T.E. (2012). ‘Persistent cannabis users show neuropsychological decline from childhood to midlife’, Proceedings of the National Academy of Sciences, 109(40), pp. E2657–E2664. doi: 10.1073/pnas.1206820109.
  • World Health Organization (WHO) (2021) Global status report on alcohol and health 2021. Geneva: World Health Organization. [Online] Available at: https://www.who.int/publications/i/item/9789240025208 [Accessed 2 Aug. 2025].
  • Russo, E.B. (2016) ‘Cannabis and the Endocannabinoid System’, Cannabis and Cannabinoid Research, 1(1), pp. 196–204. doi:10.1089/can.2015.0005.
  • Okrent, D. (2010) Last Call: The Rise and Fall of Prohibition. New York: Scribner.
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