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Frau vor einer geschlossenen Tür (Symbolfoto)

Hoffnung für Asylbewerber

Zulassung zum Integrationskurs: NRW umgeht Bamf-Hürden

Der Bund erschwert Asylsuchenden und Geduldeten den Zugang zu Integrationskursen. NRW zeigt nun einen bemerkenswerten Ausweg: Wer freiwillig Deutsch lernen möchte, soll sich behördlich dazu verpflichten lassen. Möglich macht das ein alter Paragraf, der ursprünglich einen ganz anderen Zweck hatte.

Montag, 19.10.2026, 13:08 Uhr|zuletzt aktualisiert: Montag, 19.10.2026, 13:08 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

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Deutsch lernen? Freiwillig wird es schwierig. Wer als Asylsuchender einen Integrationskurs besuchen möchte, stößt beim Bund auf Hürden. Wer dagegen vom Sozialamt zur Teilnahme verpflichtet wird, hat plötzlich bessere Karten. Deutschlands Integrationspolitik macht es möglich.

Hintergrund ist eine Entscheidung von CSU-Bundesinnenminister Alexander Dobrindt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) teilte den Kursträgern am 9. Februar 2026 mit, dass Menschen ohne gesetzlichen Teilnahmeanspruch vorerst nicht mehr zu Integrationskursen zugelassen werden. Zur Begründung verwies der Bund auf begrenzte Haushaltsmittel. Nach heftiger Kritik wurde im Juli eine teilweise Öffnung zum 1. August angekündigt.

Verpflichtung von Sozialbehörden

Seitdem werden unter anderem Menschen mit vorübergehendem Schutzstatus, etwa aus der Ukraine, sowie bestimmte deutsche und EU-Staatsangehörige bei der Vergabe von Integrationskursplätzen bevorzugt. Asylsuchende mit einer Aufenthaltsgestattung und Menschen mit bestimmten Duldungen gehören nicht dazu. Für diese Gruppen erschwert das Bamf die freiwillige Teilnahme an Integrationskursen.

Wie diese Menschen trotzdem an einem Integrationskurs teilnehmen können, zeigt jetzt Nordrhein-Westfalen. Das grün geführte Integrationsministerium von Verena Schäffer hat den kommunalen Sozialbehörden am 14. Oktober einen Hinweis geschickt, der einen bemerkenswerten Ausweg aufzeigt: Nach § 5b des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) dürfen Sozialbehörden Leistungsbeziehende zum Integrationskurs verpflichten. Voraussetzung ist unter anderem, dass sie volljährig, arbeitsfähig, nicht erwerbstätig und nicht mehr vollzeitschulpflichtig sind.

Bund zahlt die Kosten

Wer eine solche Verpflichtung erhält, ist zur Kursteilnahme berechtigt. Eine zusätzliche Zulassung durch das Bamf ist dann nicht mehr nötig. An der Finanzierung ändert sich ebenfalls nichts: Die Kosten trägt weiterhin der Bund. Auch darauf weist NRW „explizit“ hin.

Ganz ohne Haken ist dieser Ausweg für die Betroffenen allerdings nicht. Auch eine zunächst erwünschte Verpflichtung der Sozialbehörde bleibt verbindlich. Wer später ohne wichtigen Grund dem Unterricht fernbleibt, riskiert Leistungskürzungen. Zudem kann niemand verlangen, vom Sozialamt verpflichtet zu werden. Und ein freier Kursplatz muss ebenfalls vorhanden sein.

Gesetz gegen „Integrationsunwillige“ hilft jetzt Willigen

Damit ist das integrationspolitische Kuriosum nicht zu Ende, wie ein Blick auf die Entstehungsgeschichte des § 5b AsylbLG zeigt: Die Vorschrift stammt aus dem Integrationsgesetz von 2016. Unter dem damaligen Motto „Fördern und Fordern“ wollte die Politik auch jene zum Deutschlernen zwingen, die nicht freiwillig teilnahmen. Wer sich ohne wichtigen Grund weigerte, dem drohten Leistungskürzungen. Zehn Jahre später kann derselbe Paragraf ausgerechnet Menschen helfen, die freiwillig Deutsch lernen wollen – und nicht mehr dürfen. (mig) Aktuell Politik

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