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SPD und Grüne in Niedersachsen präsentieren 2022 den Koalitionsvertrag (Archiv)

Niedersachsen

Umfassenden Schutz versprochen – Verbandsklage light geliefert

SPD und Grüne versprachen umfassenden Schutz vor Diskriminierung durch Behörden. Vier Jahre später liegt ein deutlich kleinerer Entwurf vor: Kommunale Stellen bleiben ausgenommen, neue Entschädigungsansprüche fehlen. Klagen dürfen nur staatlich anerkannte Verbände.

Montag, 12.10.2026, 13:09 Uhr|zuletzt aktualisiert: Montag, 12.10.2026, 13:09 Uhr Lesedauer: 6 Minuten  |  

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Ein umfassendes Gesetz gegen Diskriminierung durch Behörden, eigene Rechtsansprüche für Betroffene und einfache Möglichkeiten, sich gegen Benachteiligung zu wehren: Das haben SPD und Grüne den Menschen in Niedersachsen vor vier Jahren versprochen. „Wir schaffen ein Niedersächsisches Antidiskriminierungsgesetz, das einen umfassenden Schutz vor Diskriminierung durch öffentliche Einrichtungen bietet und Rechtsansprüche schafft“, heißt es im Koalitionsvertrag von 2022.

Vier Jahre später liegt ein Gesetzentwurf vor. Doch von dem angekündigten umfassenden Schutz ist darin nur ein kleiner Teil wiederzufinden. Statt eines eigenständigen Antidiskriminierungsgesetzes planen die Regierungsfraktionen ein begrenztes Klagerecht für bestimmte Verbände. Die Neuregelung kommt zudem unscheinbar daher: Sie findet sich auf Seite neun eines umfangreichen Gesetzespakets zur Demokratieförderung, dessen Titel den Diskriminierungsschutz nicht einmal erwähnt.

Den Gesetzentwurf haben SPD und Grüne Ende September eingebracht. Am vergangenen Mittwoch wurde er erstmals im Landtag beraten und anschließend an die Ausschüsse überwiesen. Er soll unter anderem Einrichtungen der politischen Bildung und Demokratieförderung rechtlich absichern. Das neue Verbandsklagerecht ist lediglich ein Bestandteil dieses Vorhabens.

Dass ein zusätzlicher Diskriminierungsschutz notwendig ist, liegt bereits an einer Lücke im bestehenden Recht. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) des Bundes schützt Menschen insbesondere im Arbeitsleben und bei privaten Geschäften vor Benachteiligungen. Gegen diskriminierendes staatliches Handeln bietet es dagegen keinen Schutz. Betroffene müssen in diesen Fällen das Grundgesetz bemühen und seine Rechte häufig selbst und unter schwierigen Voraussetzungen durchsetzen.

Seit Jahren gefordert, mehrfach angekündigt

Wie lange Niedersachsen schon über einen besseren Schutz diskutiert, zeigen die parlamentarischen Unterlagen. Bereits im Dezember 2023 beschäftigte sich die Landtagskommission zu Fragen der Migration und Teilhabe mit einem Antrag der Arbeitsgemeinschaft Migrantinnen, Migranten und Geflüchtete in Niedersachsen (amfn). Deren Geschäftsführer Dr. Anwar Hadeed hatte ein Landesantidiskriminierungsgesetz nach Berliner Vorbild vorgeschlagen.

Der Forderungskatalog war umfangreich: Diskriminierte Menschen sollten Entschädigungen beanspruchen können. Verbände sollten für sie klagen dürfen. Bei ausreichenden Hinweisen auf Diskriminierung sollten Behörden nachweisen müssen, dass sie nicht rechtswidrig gehandelt haben. Auch kommunale Einrichtungen sollten unter das Gesetz fallen. Hinzu kamen Forderungen nach unabhängigen Beschwerdestellen und einer ausreichenden Finanzierung der Antidiskriminierungsarbeit.

Die Kommission nahm den Antrag mit zwölf Stimmen bei zwei Enthaltungen und ohne Gegenstimme an. Die Empfehlung war zwar rechtlich nicht bindend, doch die wesentlichen Vorschläge lagen damit seit Ende 2023 auf dem Tisch.

Passiert war zunächst wenig. Erst im Mai 2025 erläuterte ein Vertreter des Justizministeriums in der Kommission, weshalb das Vorhaben noch nicht vorangekommen war. Man habe zunächst auf eine Reform des Antidiskriminierungsrechts auf Bundesebene gewartet. Außerdem habe das Ministerium Erfahrungen einer geplanten Landesantidiskriminierungsstelle einbeziehen wollen. Doch die Bundesreform blieb aus, die Landesstelle wurde nicht eingerichtet.

Das Justizministerium stellte damals dennoch ein eigenständiges Landesantidiskriminierungsgesetz in Aussicht. Bis Ende 2025 sollte ein Eckpunktepapier vorliegen, im Laufe des Jahres 2026 ein Gesetzentwurf folgen. Nach Möglichkeit sollte der Landtag das Gesetz noch vor Jahresende beschließen. Die Erklärungen überzeugten nicht.

Hadeed kritisierte im Mai 2025, es sei „unheimlich leicht […], Ausreden zu finden, warum etwas noch nicht erfolgt ist“. Die Zivilgesellschaft verfüge längst über jahrzehntelange Erfahrungen mit Diskriminierung, die das Ministerium hätte nutzen können.

Im April dieses Jahres bekräftigten die niedersächsischen Grünen auf einem Landesparteitag das ursprüngliche Versprechen. Gemeinsam mit der SPD wollten sie ein Landesantidiskriminierungsgesetz erarbeiten und unabhängige Beschwerdestrukturen schaffen. Wenige Monate später liegt nun ein Entwurf vor, der davon nur einen kleinen Ausschnitt verwirklichen würde.

Klagen dürfen nur anerkannte Verbände

Das geplante Klagerecht ist durchaus eine Neuerung. Bislang müssen Menschen, die sich durch staatliches Handeln diskriminiert sehen, ihre Rechte grundsätzlich selbst geltend machen. Künftig sollen zusätzlich anerkannte Antidiskriminierungsverbände gerichtlich überprüfen lassen können, ob Landesbehörden bestimmte Bevölkerungsgruppen systematisch benachteiligen.

Denkbar wäre etwa eine behördliche Vorschrift, die Menschen bestimmter Herkunft ohne sachlichen Grund schlechterstellt, oder eine regelmäßig angewandte diskriminierende Verwaltungspraxis. In solchen Fällen müssten nicht erst zahlreiche Betroffene einzeln vor Gericht ziehen. Ein Verband könnte die zugrunde liegende Praxis überprüfen lassen.

SPD-Justizpolitiker Ulf Prange begrüßt die Neuerung. Wenn staatliche Strukturen Menschen systematisch benachteiligten, müsse sich das gerichtlich klären lassen. Das stärke die Rechte der Betroffenen und das Vertrauen in den Rechtsstaat.

Allerdings ist der Kreis der Klageberechtigten eng begrenzt. Nur Verbände, die zuvor vom zuständigen Landesministerium oder einer beauftragten Landesstelle anerkannt wurden, dürfen das neue Recht nutzen. Sie müssen unter anderem fachlich geeignet, unabhängig und ausreichend ausgestattet sein sowie die gesetzlichen Anforderungen an ihre Tätigkeit erfüllen. Die Anerkennung kann befristet, mit Auflagen versehen und unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden.

Damit entscheidet eine staatliche Stelle darüber, welche Organisationen das besondere Recht erhalten, Diskriminierung durch staatliche Stellen gerichtlich überprüfen zu lassen. Zwar sind die Voraussetzungen gesetzlich geregelt und entsprechende Entscheidungen gerichtlich überprüfbar. Die Konstruktion wirft dennoch Fragen nach der Unabhängigkeit der Verbände und der praktischen Ausgestaltung des Anerkennungsverfahrens auf.

Hinzu kommt eine weitere Einschränkung: Die Verbände können lediglich gerichtlich feststellen lassen, dass eine bestimmte Verwaltungspraxis diskriminierend ist. Sie können mit diesem Verfahren weder einen einzelnen Behördenbescheid aufheben lassen noch Entschädigung für Betroffene verlangen. Neue persönliche Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche schafft der Entwurf nicht.

Brisant ist zudem, welche Behörden ausgenommen sind: Kommunale Stellen fallen nicht unter das neue Klagerecht. Wer etwa beim städtischen Bürgeramt, einem kommunalen Sozialamt oder einer kommunalen Ausländerbehörde diskriminiert wird, kann sich nicht auf dieses neue Verbandsklageverfahren stützen – also genau die stellen, mit denen Menschen tagtäglich konfrontiert sind. Dabei gehörte gerade die Einbeziehung der Kommunen zu den ausdrücklichen Forderungen, die die Landtagskommission bereits 2023 angenommen hatte.

Andere Bundesländer gehen weiter

Auch bei der Beweisführung bleibt der niedersächsische Vorschlag hinter umfassenderen Antidiskriminierungsgesetzen zurück. Verbände müssen belastbare Anhaltspunkte für eine strukturelle Benachteiligung vorbringen. Eine besondere gesetzliche Beweiserleichterung, wie sie etwa Berlin kennt, ist nicht vorgesehen. Gerade bei internen Behördenvorgaben oder schwer dokumentierbaren Benachteiligungen kann das eine erhebliche Hürde darstellen.

Dass ein weitergehender gesetzlicher Schutz möglich ist, zeigen andere Bundesländer. Berlin verfügt seit 2020 über ein Landesantidiskriminierungsgesetz mit eigenen Entschädigungsansprüchen, Beweiserleichterungen und einer Ombudsstelle. Auch das seit dem 1. Oktober 2026 geltende Gesetz in Nordrhein-Westfalen räumt Betroffenen solche Rechte ein. Allerdings nimmt auch Nordrhein-Westfalen kommunale Stellen aus und sieht keine vergleichbare strukturelle Verbandsklage vor.

In Niedersachen bleibt zudem fraglich, wie wirksam das neue Klagerecht ohne zusätzliche finanzielle Mittel sein kann. Denn Verbände müssen mögliche Diskriminierungsfälle recherchieren, dokumentieren und gegebenenfalls langwierige Gerichtsverfahren führen. Ihre staatliche Anerkennung garantiert ihnen jedoch keine Förderung.

Dabei hatte das Justizministerium im Mai 2025 selbst darauf hingewiesen, dass ein wirksamer Ausbau des Diskriminierungsschutzes zusätzliche Ressourcen benötigen werde. Im aktuellen Entwurf steht dagegen ausdrücklich: „Durch das Gesetz entstehen keine zusätzlichen Haushaltsbelastungen.“ Zusätzliche Ausgaben sind demnach nicht vorgesehen.

So steht nach vier Jahren Diskussionen zwar erstmals ein neues Klagerecht gegen strukturelle Diskriminierung durch Landesbehörden zur parlamentarischen Beratung. Von dem 2022 versprochenen umfassenden Rechtsschutz für Betroffene ist es jedoch deutlich entfernt. Ob SPD und Grüne noch ein eigenständiges Landesantidiskriminierungsgesetz mit weitergehenden Ansprüchen vorlegen wollen oder ob die jetzt geplante Verbandsklage das ursprüngliche Versprechen ersetzen soll, bleibt offen.

Die Zivilgesellschaft fordert derweil weiterhin einen umfassenderen Schutz. (mig) Aktuell Politik

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