Null Ermessen
AfD-Verbotsverfahren als demokratische Pflicht
Die Vorgaben des Grundgesetzes sind eindeutig, ein AfD-Verbotsverfahren ist keine politische Ermessensfrage. Warum steht die Politik trotzdem wie das Kaninchen vor der Schlange?
Von Prof. Dr. Andreas Fischer-Lescano Donnerstag, 25.01.2024, 10:30 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 25.01.2024, 10:36 Uhr Lesedauer: 8 Minuten |
„Fascism a World Movement“ – so lautet die Eingangspassage in Karl Loewensteins Text zur wehrhaften Demokratie. 1937 unter dem Titel „Militant Democracy and Fundamental Rights“ in zwei Teilen (1, 2) im American Political Science Review erschienen, arbeitet Loewenstein hier die Bedrohung des rechtsextremen „Kriegs gegen die Demokratie“ heraus und fordert die Demokratinnen und Demokraten aller Länder dazu auf, „den Erfordernissen der Stunde gerecht zu werden und alles dafür zu tun, um die Demokratie zu retten“.
Wie aktuell diese Diagnose, wie groß die Gefahr durch die rechtsextreme Weltbewegung ist, zeigen nicht nur die Entwicklungen im US-amerikanischen Vorwahlkampf und im polnischen Nachwahlkampf, sondern auch im deutschen Dauerwahlkampf.
Rassismus als Verfassungsfeindlichkeit
Gerade für die deutsche Diskussion wäre es wünschenswert, wenn Loewensteins Analyse, die den Sinn der „wehrhaften Demokratie“ nicht im Staatsschutz, sondern im Schutz von Demokratie und Grundrechten verortet, endlich auch einmal in deutscher Übersetzung vorläge.
Denn Loewensteins Vorstellungen zur „wehrhaften Demokratie“ lassen sich gut verknüpfen mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das im NPD-Urteil 2017 gerade nicht das Element des Staatsschutzes gegen Extremismus, sondern die Bedeutung der Menschenwürde bei der Bewertung der Verfassungsfeindlichkeit einer Partei betont hat. Das ist eine wichtige Präzisierung. Sie schärft das Schwert des Parteiverbots gegen rechts und mindert die Hufeisen-Gefahr, indem gerade die Bedeutung des Rassismus für die Bewertung der Verfassungsfeindlichkeit hervorgehoben wird.
Kampf in allen gesellschaftlichen Sphären
Die aktuelle Verbotsdebatte gewänne an Tiefe, wenn die Leerformel, dass der Rechtsextremismus „politisch zu bekämpfen“ sei, einmal mit den Erkenntnissen politischer Theorie á la Loewenstein und Praxis konfrontiert würde. Denn dann würde rasch deutlich, dass von einem „politischen Kampf“ gegen den Rechtsextremismus nur die Rede sein kann, wenn dieser Gefahr in allen gesellschaftlichen Sphären – in den Betrieben, in den Wissenschaftsinstitutionen, im Recht, ja auch in den Kirchen – konsequent entgegengetreten wird. Gerade auch die politischen Institutionen sind dabei gefragt, ihrer Verantwortung zum Schutz der Demokratie und der Menschen in vulnerablen Situationen nachzukommen. Klaus-Ferdinand Gärditz hat diese in der Verbotsnorm des Art. 21 GG zum Ausdruck kommende Schutzverantwortung für die Menschen, die durch die rassistischen, antisemitischen, sexistischen, ableistischen und klassistischen Praxen des Rechtsextremismus in ihrer Existenz gefährdet sind, zutreffend beschrieben.
„Der Verantwortung kommt man nun aber politisch nicht schon einfach dadurch nach, dass man sich mehr oder minder unausgegoren zur Frage eines möglichen AfD-Verbotsverfahren auf dem Marktplatz der politischen Meinungen positioniert.“
Dieser Verantwortung kommt man nun aber politisch nicht schon einfach dadurch nach, dass man sich mehr oder minder unausgegoren zur Frage eines möglichen AfD-Verbotsverfahren auf dem Marktplatz der politischen Meinungen positioniert. Vielmehr geht es darum, konkrete Schritte einzuleiten, um der Schutzpflicht für Demokratie und Grundrechte nachzukommen.
Das ist insofern nicht nur eine Forderung der politischen Theorie eines Karl Loewenstein, sondern auch des Grundgesetzes selbst. „Parteien“, so bestimmt das Artikel 21 des Grundgesetzes, „die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen…, sind verfassungswidrig“. Das Grundgesetz lässt hier keine Wahl und keinen Dünkel zu: Die Verfassungswidrigkeit folgt unmittelbar aus der Verfassungsfeindlichkeit und dem Gefahrenpotential der Partei („darauf ausgehen“).
„Ermessensreduktion auf Null“
„Politische Ermessensfragen im Umgang mit dem Rechtsextremismus kennt die Verfassung selbst nicht.“
Politische Ermessensfragen im Umgang mit dem Rechtsextremismus kennt die Verfassung daher selbst nicht. Formulierungen, die Spielräume zulassen, finden sich erst in den der darunter liegenden Verfahrensnormen. So sieht § 43 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes vor, dass das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungswidrigkeit von Parteien entscheidet und dass ein entsprechender Antrag Bundestag, Bundesrat oder von der Bundesregierung gestellt werden „kann“.
Dieses „Können“ ist nun aber nicht so zu verstehen, dass die drei hier genannten Institutionen frei wären, bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag mit einem Verbotsantrag zu warten. Das würde die verfassungsrechtliche Wertung, nach der verfassungsfeindliche Parteien mit gesellschaftlichem Gefahrenpotential zwingend als verfassungswidrig einzustufen sind, untergraben.
Dementsprechend geht auch die juristische Literatur davon aus, dass sich das politische Ermessen im Hinblick auf ein Parteiverbotsverfahren verdichten kann. Wie weit, das ist gerichtlich ungeklärt. Das Bundesverfassungsgericht oszilliert im KPD-Urteil zwischen den Formulierungen, (1) dass es ein verfassungsrechtliches Gebot sei, „daß jede Partei an der politischen Willensbildung des Volkes nur im Rahmen der freiheitlichen demokratischen Ordnung mitwirken darf“1 und (2) dass die Einleitung des Verfahrens eine „Frage des politischen Ermessens“ sei2. An wiederum anderer Stelle spricht das Gericht diesbzgl. von einem „pflichtmäßigen Ermessen“3. Das ist alles nicht ausjudiziert, aber: Wo es Ermessen gibt, gibt es auch Ermessensgrenzen.
„Sehenden Auges in die Katastrophe zu gehen, ohne die verfassungsrechtlichen Möglichkeiten zur Verhinderung auszuschöpfen, ist keine Alternative.“
Sehenden Auges in die Katastrophe zu gehen, ohne die verfassungsrechtlichen Möglichkeiten zur Verhinderung auszuschöpfen, ist insofern keine Alternative. Und dementsprechend versucht sich auch die Literatur richtigerweise an einer Eingrenzung der Ermessenseinräumung, also an einer Ausdeutung des „pflichtgemäßen Ermessens“. Von Hans Klein ist im „Dürig/Herzog/Scholz“ insofern zu lesen4: Das „den möglichen Antragstellern eingeräumte Ermessen ist weit, aber nicht unbegrenzt. Bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Verfassungswidrigkeit einer Partei, sind also die Erfolgsaussichten eines Verbotsantrags hoch einzuschätzen, und haben die Bemühungen, die Partei politisch zu bekämpfen, binnen einer nicht zu lang zu bemessenden Zeit es nicht vermocht, sie zu schierer Bedeutungslosigkeit zu reduzieren, schrumpft der Ermessensspielraum auf Null.“
Ein konzertiertes Vorgehen wäre ideal
Die AfD, so lässt sich nicht mehr ernsthaft wegdiskutieren, ist ein solcher Fall, in dem offensichtliche Verfassungsfeindlichkeit und Gefahrenpotential zusammenfallen. Das genau ist ja der Grund, weshalb die Politik hier wie das Kaninchen vor der Schlange steht.
„Ernsthafte Zweifel … an der Verfassungswidrigkeit gibt es keine mehr. Die Partei ist durchsetzt von Rassist:innen.“
Ernsthafte Zweifel, das Deutsche Institut für Menschenrechte hat das in seiner Studie zu den Möglichkeiten eines Verbotsverfahrens verdienstvoll dokumentiert, an der Verfassungswidrigkeit gibt es keine mehr. Die Partei ist durchsetzt von Rassist:innen, sie hat dem Menschenwürdeprinzip, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit den Kampf angesagt, sie will ausweislich ihres 5-Punkte-Plans für Thüringen im Fall eines Machteintritts sämtliche Landesmaßnahmen zum Klimaschutz beenden und die Erde unbewohnbar machen. Eine solche Partei greift die Grundlagen unserer Existenz an.
Es ist daher die verfassungsrechtliche Pflicht von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung, hier nun – idealerweise konzertiert – voranzuschreiten, konkrete und öffentlich dokumentierte Prüfschritte für die Einleitung eines Verbotsverfahrens einzuleiten, einen realistischen Zeitplan und eine adäquate Strategie für eine begleitende Öffentlichkeitsarbeit, die Christoph Möllers zu Recht eingefordert hat, zu erarbeiten. Zumindest diese Prüfung und dokumentierbare Prüfschritte werden für einen, ggf. auch gerichtlich einklagbaren pflichtgemäßen Ermessensgebrauch zu verlangen sein.
Auch das Bundesverfassungsgericht darf das Verfahren nicht verschleppen
„Und auch das Bundesverfassungsgericht hat im Angesicht der Gefahr konkrete Pflichten im Rahmen eines Verbotsverfahrens. Es darf den grundgesetzlichen Schutzmechanismus in dieser existentiellen Frage nicht dadurch unterlaufen, dass dieses Verfahren … über viele Jahre hinweg verschleppt wird.“
Und auch das Bundesverfassungsgericht hat im Angesicht der Gefahr konkrete Pflichten im Rahmen eines Verbotsverfahrens. Es darf den grundgesetzlichen Schutzmechanismus in dieser existentiellen Frage nicht dadurch unterlaufen, dass dieses Verfahren wie die Verbotsverfahren der Vergangenheit über viele Jahre hinweg verschleppt wird. Natürlich wird das Verfahren nicht schon 2024 beendet werden können, das Gericht wird mit umfassenden Beweisaufnahmen konfrontiert sein. Aber in dieser Sache, in der die Rechtsstaatlichkeit und damit seine eigene Existenz auf dem Spiel steht, wird es nicht die in den letzten Jahren üblichen vier Jahre deliberieren können.
Aber auch vor einer Entscheidung würden, sofern ein Verbotsverfahren noch 2024 eingereicht wird, auch für dieses Wahljahr wichtige Signale ausgesendet. Die Verfahrenseinleitung schafft den Rechtsextremismus nicht aus der Welt, bringt auch nicht die welt- und europaweit bestens vernetzten Rechtsextremist:innen zum Verschwinden, aber das Verfahren wird bei entsprechender Öffentlichkeitsarbeit ein Signal dafür sein, dass es Grenzen gibt, die in der Demokratie nicht überschritten werden dürfen. Ein konzertiertes Verbotsverfahren hätte, anders gesagt, auch einen Effekt auf die Milieus, die der AfD derzeit ihre Stimme zu geben bereit sind. Nach der Verfahrenseinleitung ist die Republik nicht dieselbe wie zuvor.
„Und ja, die AfD wird versuchen, daraus politischen Profit zu schlagen, sie wird sich als Opfer von Zensur, staatlicher Repression und Willkür gerieren. Aber dieser Klaviatur bedient sich die Partei sowieso.“
Und ja, die AfD wird versuchen, daraus politischen Profit zu schlagen, sie wird sich als Opfer von Zensur, staatlicher Repression und Willkür gerieren. Aber dieser Klaviatur bedient sich die Partei sowieso. Das Verbotsverfahren würde an diesem Narrativ des Rechtsextremismus nichts ändern. Im Gegenteil: Je konzertierter sich die Institutionen endlich, endlich an die Arbeit des Verbotsverfahrens machen, desto weniger wird das Willkürargument der AfD greifen können.
Konkrete Schritte sind daher gefragt. Denn im Angesicht der Gefahr wächst nicht nur das Rettende, sondern wachsen auch die verfassungsrechtlichen Pflichten für die Staatsorgane, ernsthafte und wirkungsvolle Rettungsmaßnahmen einzuleiten.
Info: Dieser Text ist zuerst erschienen im Verfassungsblog unter folgender Lizenz: CC BY-SA 4.0 Legal Code.
- BVerfGE 5, 85 (230)
- a.a.O., 128
- a.a.O., 113
- Hans Klein ist im „Dürig/Herzog/Scholz“, Art. 21 GG, Rn. 547
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