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Europäischer Gerichtshof
Kopftuchverbot in Verwaltung kann rechtmäßig sein
Ein Kopftuchverbot in öffentlichen Verwaltungen ist nicht diskriminierend, wenn das Verbot alle religiösen Zeichen und das gesamte Personal umfasse. Das haben Richter des höchsten europäischen Gerichts in einem Fall aus Belgien entschieden.
Dienstag, 28.11.2023, 16:00 Uhr|zuletzt aktualisiert: Dienstag, 28.11.2023, 14:09 Uhr Lesedauer: 1 Minuten |
Eine öffentliche Verwaltung kann ihren Beschäftigten einem aktuellen Urteil zufolge das Tragen religiöser Zeichen am Arbeitsplatz verbieten. Eine solche Regel sei nicht diskriminierend, wenn sie für das gesamte Personal gelte, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in Luxemburg.
Im vorliegenden Fall war einer Büroleiterin in Belgien untersagt worden, am Arbeitsplatz Kopftuch zu tragen. Die Gemeinde entschied, ihren Arbeitnehmern allgemein das Tragen von auffälligen Zeichen ideologischer oder religiöser Zugehörigkeit zu verbieten. Die Frau sah sich in ihrer Religionsfreiheit verletzt und diskriminiert.
Staaten haben Spielraum
Der Gerichtshof entschied, dass öffentliche Verwaltungen das Tragen religiöser Zeichen am Arbeitsplatz verbieten können, um ein neutrales Verwaltungsumfeld zu schaffen. Staaten hätten bei der Ausgestaltung der Neutralität des öffentlichen Dienstes Spielraum.
Eine Behörde könne das Tragen daher grundsätzlich erlauben oder grundsätzlich verbieten. Eine solche Regel sei „nicht diskriminierend, wenn sie allgemein und unterschiedslos auf das gesamte Personal dieser Verwaltung angewandt wird und sich auf das absolut Notwendige beschränkt“, urteilte der EuGH. (epd/mig) Aktuell Recht
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