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EU-Sonderregelung

Führerscheine aus der Ukraine gelten vorerst weiter

Aufatmen für Geflüchtete aus der Ukraine. Sie können mit ihren Führerscheinen in allen EU-Staaten weiter ein Fahrzeug führen. Per Verordnung wurde die sonst geltende Sechs-Monats-Frist aufgehoben

Montag, 01.08.2022, 17:30 Uhr|zuletzt aktualisiert: Dienstag, 02.08.2022, 7:30 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

Für Menschen, die aus einem Nicht-EU-Land nach Deutschland kommen, gilt: Sie dürfen sechs Monate mit ihrem Führerschein aus der Heimat in Deutschland ein Fahrzeug führen. Nach Ablauf dieser Frist muss wird der Führerschein nicht mehr anerkannt. Wer weiter ein Kfz fahren möchte, muss einen in der Bundesrepublik ausgestellten Führerschein vorweisen.

Diese Regelung trifft auch auf Ukrainer zu, was erhebliche Probleme aufwirft. Für die Anerkennung des ausländischen Führerscheins sind kostspielige und langwierige Prüfungen abzulegen. Wer berufsbedingt auf ein Auto oder auf seinen Führerschein angewiesen ist, steht da vor einem Problem.

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Deshalb verhandelte die EU mit der Ukraine über eine Sonderlösung für Menschen, die aufgrund des Krieges aus dem Land geflohen sind: Ab sofort gelten ukrainische Führerscheine auch nach Ablauf der sechsmonatigen Frist weiter bis Februar 2023. Sollte die EU bis dahin keine anderweitige Regelung beschließen, wird diese Frist automatisch um ein Jahr verlängert. Sollten dann noch Fluchtgründe bestehen, kann die EU eine Verlängerung um ein weiteres Jahr beschließen.

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Regelung gilt nicht für alle Ukraine-Geflüchtete

Das heißt: Geflüchtete aus der Ukraine benötigen zum Führen eines Kraftfahrzeugs keine Übersetzung, keinen internationalen Führerschein oder eine in Deutschland ausgestellte Fahrerlaubnis.

Die Regelung gilt für alle Menschen, die wegen des Krieges aus der Ukraine geflohen sind. Das sind der Vorlage zufolge alle ukrainischen Staatsangehörigen sowie alle geflüchteten Staatenlosen und Angehörigen von anderen Staaten, die in der Ukraine vor dem Krieg Schutz gefunden hatten. Personen, die in der Ukraine mit einem befristeten Visum zum Studieren oder zum Arbeiten lebten, werden in der Verordnung nicht erwähnt. Für sie gilt die Regelung nicht. (mig) Aktuell Panorama

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