Sophia Hiss, MiGAZIN, Rassismus, Freiburg, Kommentar
Sophia Hiss © privat, Zeichnung: MiG

N-Wort „nicht beleidigend“

Wie sächsische Richter ihrer Gesinnung Geltung verschaffen

Richter mit rechter Gesinnung sprechen Urteile, die mehr rechts als rechtens sind. Das zeigt ein jetzt bekannt gewordenes Urteil eines sächsischen Richters. Er meint, das N-Wort sei nicht beleidigend.

Von Dienstag, 24.05.2022, 21:00 Uhr|zuletzt aktualisiert: Mittwoch, 25.05.2022, 7:49 Uhr Lesedauer: 3 Minuten  |  

Berichte über rechtsextreme Richter und solche mit rechter Gesinnung häufen sich. Nicht erst seit dem Fall des Rechtsextremisten Jens Maier, der nach seiner Zeit als AfD-Bundestagsabgeordneter wieder auf dem Richterstuhl saß, weiß man, dass die Justiz in einigen ostdeutschen Bundesländern seit vielen Jahren stark kritikwürdig ist. Auch Urteile gegen Asylbewerber:innen, BIPOC und Menschen mit Migrationsbiografie, die nach Einschätzung anderer Jurist:innen anfechtbar seien, veranschaulichen dieses Problem. Gerade die sächsische Justiz kann als Paradebeispiel für zunehmend rechte Tendenzen und die Orientierung an politisch rechten Motiven in juristischen Entscheidungen herangezogen werden.

In welcher Machtposition Richter:innen dabei stehen und wie sie diese gemäß ihrer fragwürdigen Gesinnung ausnutzen können, zeigt ein jetzt bekannt gewordenes Urteil aus dem Jahr 2021 aus Görlitz1. Dabei wurde ein Mann zunächst vom Amtsgericht Görlitz unter anderem wegen Beleidigung einer Polizeibeamtin als „scheiß N… Alte“ und „ N… Schlampe“ zu einer Geldstrafe verurteilt. Unter Berufung prüfte das Landgericht Görlitz den Fall erneut. Der zuständige Richter des Landgerichts befand, dass einer Verurteilung aufgrund der Beleidigung Rechtsgründe entgegenstünden.

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Diese Entscheidung ist dabei jedoch alles andere als „rechtens“, sondern wohl eher „rechts“ – im wörtlichen Sinne.

„Das Urteil liest sich dabei weniger wie eine nüchterne Betrachtung der strafrechtlich relevanten Tatsachen, als eher wie eine Proklamierung der eigenen Gesinnung des Richters.“

Der Richter stellte fest, dass die Verwendung des Begriffs „N…in“ gegenüber einer Person dunkler Hautfarbe keinen Ausdruck der Missachtung darstelle, auch dann nicht, wenn der Begriff mit einer rassistischen Konnotation verwendet werden würde. Das Urteil liest sich dabei weniger wie eine nüchterne Betrachtung der strafrechtlich relevanten Tatsachen, als eher wie eine Proklamierung der eigenen Gesinnung des Richters und seiner Kritik an einer etablierten Political Correctness. So stellte der Richter zwar ein Abweichen von dieser Political Correctness fest, welche laut Urteil jedoch nur ein „Bemühen, die öffentliche Kommunikation im Rahmen von Begriffen und Floskeln zu halten, die möglichst wenigen Personen und gesellschaftlichen Gruppen Anlass zum Protest“ gäben. Sie entsprächen aber keinem allgemein gültigen Sprachverständnis. Deshalb sei laut dem Richter die Verwendung des Begriffs „N..in“ im Zweifelsfall zwar unhöflich, jedoch nicht per se eine Beleidigung. Erst mit Verwendung der anderen „ehrverletzenden“ Begriffe „scheiß…Alte“ und „Schlampe“ könne man von einem ehrverletzenden Angriff sprechen.

Dem nicht genug, scheut der Richter auch nicht davor zurück, als Begründung für seine Einschätzung, auf die sogenannte „Literatur“ von Michael Ende, Astrid Lindgren, Mark Twain etc. zu verweisen. Dort würde der Begriff schließlich völlig unbefangen und nicht abwertend verwendet. Das „Astrid-Lindgren-Argument“, gepaart mit der Aussage „das war schon immer so“, ist in der Diskussion um fortwährenden Rassismus und rassistische Strukturen in unserer Gesellschaft leider nur allzu bekannt. Trotzdem fällt es sehr schwer, diese Argumentation auch bei Personen wiederzufinden, die ein offizielles und sehr wichtiges Amt innehaben.

Nicht nur für mich als Laie ist es deshalb unmöglich, diese Rechtsauffassung zu teilen. Auch Florian Albrecht von der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung revidiert die Verharmlosung des Begriffs „N…“ durch das Landgericht Görlitz. Albrecht hält fest, dass dem Begriff durchaus eine herabsetzende Wirkung beigemessen werden darf und das Sprachverständnis heute sehr wohl gefestigt gegenüber der Wirkung solcher Begriffe ist. Dabei verweist er auch auf die Tatsache, dass sich Sprache und deren Verständnis im Laufe der Zeit wandelt und Begriffe, die früher gebräuchlich waren heute überholt seien. Er sieht in dem Urteil klar einen bewussten Ausdruck der eigenen Gesinnung gegen den aktuellen Zeitgeist der Political Correctness. Albrecht stellt aber auch fest, dass es in solchen oder ähnlichen Fällen fraglich ist, wie man feststellt, welche Bedeutung ein Begriff im allgemeinen Sprachverständnis hat. Beim N-Wort scheint es aber immerhin klar zu sein.

  1. LG Görlitz, Urteil vom 01. Juli 2021 – 5 Ns 150 Js 30310/18
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