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Europäischer Gerichtshof

Kind eines Syrers hat abgeleiteten Flüchtlingsstatus

Kinder von Flüchtlingen können einen von den Eltern abgeleiteten Flüchtlingsstatus haben. Das gilt auch dann, wenn sie selbst gar nicht verfolgt werden. Das hat der Europäische Gerichtshof in einem Fall aus Deutschland entschieden.

Mittwoch, 10.11.2021, 5:24 Uhr|zuletzt aktualisiert: Dienstag, 09.11.2021, 14:01 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

Kinder von Flüchtlingen können selbst als Flüchtlinge anerkannt werden, auch wenn sie in der EU geboren und Bürger eines Landes sind, in dem sie nicht verfolgt werden. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Dienstag zum Fall eines tunesischen Mädchens in Deutschland, dessen Mutter Tunesierin und dessen Vater Syrer ist. Grund der abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft ist die Wahrung des Familienverbandes, so der EuGH. (AZ: C-91/20)

Das Mädchen war 2017 in Deutschland geboren worden und hat die Staatsbürgerschaft seiner Mutter. In Tunesien drohe ihm keine Verfolgung, so der EuGH. Der Vater ist Syrer und seit 2015 als Flüchtling anerkannt. Einen Antrag auf Anerkennung als Flüchtling für das Mädchen lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ab.

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Im sich anschließenden Rechtsstreit machte das Bundesverwaltungsgericht klar, dass das Kind wenn überhaupt nur einen vom Vater abgeleiteten Flüchtlingsstatus erhalten könne. Das deutsche Gericht war aber unsicher, ob diese Möglichkeit mit dem EU-Recht vereinbar ist. Dies bejahte nun der EuGH. (epd/mig)

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