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Kopftuchverbot @ MiG

Nach Urteil

Arbeitgeber erlaubt Erzieherin Arbeit mit Kopftuch

Nach dem Anerkenntnisurteil des Hamburger Arbeitsgerichts darf die Erzieherin mit Kopftuch ihre Arbeit aufnehmen. Sie zeigt sich erleichtert, Diversität dürfe nicht nur auf Flyern stehen. Die Antidiskriminierungsberatungsstelle amira erhofft sich Signalwirkung vom Ausgang des Verfahrens.

Freitag, 22.10.2021, 5:23 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 21.10.2021, 15:44 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

Eine wegen des Tragens eines islamischen Kopftuchs freigestellte Erzieherin darf nach dem Ende des Rechtsstreits mit Kopftuch an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Das teilte der Arbeitgeber, der Hamburger Kinder- und Jugendhilfeträger WABE e.V. (Wohnen, Arbeiten, Betreuen, Entwickeln) Ende vergangener Woche mit. Der Verein hatte die Erzieherin zweimal abgemahnt und freigestellt, weil sie trotz gegenteiliger Aufforderung mit Kopftuch bei der Arbeit erschienen war. Das widerspreche dem Neutralitätsgebot des Unternehmens, hieß es zur Begründung. Dagegen hatte die Frau 2018 Klage beim Hamburger Arbeitsgericht eingereicht.

Der Rechtsstreit war durch ein sogenanntes Anerkenntnisurteil beigelegt worden, da der Arbeitgeber seinerseits erklärt hatte, beide Abmahnungen aus der Personalakte zu streichen. So verhinderte der Arbeitgeber eine juristische Prüfung des Falles durch die Arbeitsrichter. Als Grund gab der Verein an, dass der Rechtsstreit womöglich noch Jahre gedauert hätte. Aus Sicht des Klägerinnen-Anwalts Klaus Bertelsmann wäre es „schöner gewesen“, ein abschließendes Urteil zu haben, aber auch so sei das Ergebnis gelungen, erklärte er am Donnerstag in Hamburg.

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EuGH verbietet pauschales Kopftuchverbot

Dem Urteil vorausgegangen war eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), den das Hamburger Arbeitsgericht in dieser Sache um Einschätzung gebeten hatte. Der EuGH hatte im Juli ein pauschales Kopftuchverbot für unzulässig erklärt, ein Einzelfallverbot ebenfalls wegen direkter Religionsdiskriminierung. Das Neutralitätsgebot sei nur unter bestimmten und gut begründeten Bedingungen rechtmäßig. Privaten Arbeitgebern billigte das Gericht ein Verbot von religiösen Symbolen unter bestimmten und strengen Rahmenbedingungen zu.

Die Klägerin zeigt sich erfreut über den Ausgang des Verfahrens: „Ich freue mich, wieder arbeiten zu dürfen. Mir ist wichtig, dass alle Betroffenen wissen, dass sie das Recht haben, mit Kopftuch zu arbeiten wie alle anderen Menschen auch. Diversität darf nicht nur auf Flyern stehen, sondern muss gelebt werden. Dazu gehören Menschen, die wie ich ein Kopftuch tragen und das nicht nur in der Küche und der Reinigung, sondern in allen Bereichen. An meinem Verhalten und Arbeit als Erzieherin ändert sich durch mein Kopftuch, anders als zu Unrecht unterstellt wird, nichts.“

Beratungsstelle hofft auf Signalwirkung

Birte Weiß von der Antidiskriminierungsberatungsstelle amira hofft auf eine Signalwirkung des Verfahrens: „Wir hoffen, dass der Prozess Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber veranlasst, ihre Vorgaben in Bezug auf das Tragen von Kopftuch oder Kippa anzupassen und damit der Rechtsprechung durch den EuGH Rechnung zu tragen“. Es gehe darum, einen Beitrag zur gesellschaftlichen Teilhabe von Frauen zu leisten und mit dem Vorurteil aufzuräumen, dass mit dem Tragen eines religiösen Symbols automatisch ein verändertes Verhalten einhergehe. „Pädagogisches Handeln muss am Verhalten gemessen werden. Berufsverbote sind da nicht hilfreich und zudem eben unrechtmäßig“, so Weiß weiter.

Die Geschäftsleitung der WABE betonte, dass sich das Neutralitätsgebot nie gegen die Mitarbeiterin gerichtet habe, sondern nach wie vor Kernelement des pädagogischen Konzepts sei. (epd/mig) Aktuell Panorama

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