Ratgeber
Wann ist Polizeigewalt rechtswidrig?
Immer wieder machen Polizisten Schlagzeilen mit übermäßiger Gewaltanwendung. Doch nicht alles, was Polizisten tun, ist auch erlaubt. Dennoch werden nur wenige Amtsträger angeklagt, und noch seltener verurteilt. Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick:
Von Jana-Sophie Brüntjen Freitag, 12.03.2021, 5:21 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 11.03.2021, 16:00 Uhr Lesedauer: 1 Minuten |
Wenn Polizistinnen und Polizisten Menschen unrechtmäßig Gewalt antun, ist das in der Regel Körperverletzung im Amt. Was das genau bedeutet, legt das Strafgesetzbuch (StGB) unter Paragraf 340 fest. Demnach fallen unter den Straftatbestand Körperverletzungen, die Amtsträgerinnen und Amtsträger während ihres Dienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst begehen oder begehen lassen. Darunter fallen Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit durch körperliche Misshandlung oder eine Gesundheitsschädigung.
Wer kann bestraft werden?
Nach Paragraf 340 verurteilt werden können zunächst alle Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter. Gleiches gilt für Personen «in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis» wie Ministerinnen und Minister. Auch Menschen, die bei einer Behörde oder einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten als Amtstragende. Darunter fallen zum Beispiel Wahlhelferinnen und -helfer. Festgeschrieben ist das in Paragraf 11 StGB.
Wie hoch ist die Strafe?
Wer Körperverletzung im Amt begeht, muss mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren rechnen. In minder schweren Fällen liegt das Strafmaß bei bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug oder einer Geldzahlung. Dazu kommen disziplinarische Verfahren. Je nach Schwere des Vergehens drohen den Beamtinnen und Beamten nach Angaben des Bundesinnenministeriums ein dienstlicher Verweis, eine Geldbuße oder eine Entfernung aus dem Dienst.
Wie viele Verurteilungen gibt es?
Dass Personen wegen mutmaßlicher Körperverletzung im Amt vor Gericht kommen, ist äußerst selten. In noch weniger Fällen werden sie tatsächlich verurteilt. Im vergangenen Jahr wurden laut Strafverfolgungsstatistik 19 Amtsträgerinnen und Amtsträger schuldig gesprochen. Vor zwei Jahren waren es 20 Verurteilungen, 2017 insgesamt 27. Auch die Zahl der abgeschlossenen Strafverfahren bewegte sich in diesem Zeitraum nur im zweistelligen Bereich: Im Jahr 2019 waren es 70, im Jahr davor 49. (epd/mig) Aktuell Panorama
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