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Europäischer Gerichtshof (EuGH) © Court of Justice of the European Union

Freiheitsentzug

EuGH weist Ungarns Asylpolitik in die Schranken

Es war nicht das erste Mal, dass Viktor Orbans Asylpolitik in Luxemburg auf den Prüfstand gestellt wurde. Der Europäische Gerichtshof hat am Donnerstag im Sinne von Menschen entschieden, die in dem EU-Land Zuflucht suchten.

Freitag, 15.05.2020, 5:22 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 14.05.2020, 18:11 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat Ungarn wegen des Umgangs mit Asylbewerbern in die Schranken gewiesen. Das Gericht stufte in einem am Donnerstag in Luxemburg gefällten Urteil die Unterbringung von Zufluchtsuchenden im sogenannten Transitlager Röszke als Inhaftierung ein, die womöglich illegal sei. Daneben machte der EuGH klar, dass die Betroffenen Recht auf ein neues Verfahren haben. (AZ: C-924/19 und C-925/19)

Es geht um zwei Iraner und zwei Afghanen. Sie kamen 2018 und 2019 über Serbien nach Ungarn, beantragten Asyl und harren seither in dem direkt an der Grenze gelegenen Lager aus. Ungarn wollte die Menschen laut EuGH mit Verweis darauf, dass Serbien ein „sicheres Transitland“ sei, zunächst dorthin abschieben. Als Serbien das verweigerte, änderte Ungarn die Zielorte der Abschiebungen in Iran beziehungsweise Afghanistan.

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Der EuGH urteilte nun zum einen über die Unterbringung. Diese komme in Röszke einem Freiheitsentzug gleich, vor allem weil die Menschen das Lager rechtmäßig weder nach Serbien noch nach Ungarn hinein verlassen könnten. Selbst abgelehnte Asylbewerber dürfen aber nicht ohne guten Grund inhaftiert werden. Die Unterbringung ist damit anfechtbar.

Vorrangs des Unionsrechts

Auch die Abschiebebeschlüsse prüfte der EuGH. Die Änderung der Zielländer von Serbien zu den jeweiligen Heimatländern sei eine so wesentliche Änderung, dass sie als neue Entscheidung anzusehen sei. Eine solche dürften die Betroffenen vor einem unabhängigen Gericht anfechten.

Wenn Ungarn diese Möglichkeit nicht vorsehe, müsse die nationale Justiz sich darüber hinwegsetzen, erklärte der EuGH. Wegen „des Vorrangs des Unionsrechts und des Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz“ habe sich das angerufene ungarische Gericht dann „für zuständig zu erklären und innerstaatliche Rechtsvorschriften, die ihm dies verbieten, gegebenenfalls unangewendet zu lassen“.

Ungarn muss EuGH folgen

Der EuGH beanstandete auch Ungarns zuerst getroffene Abschiebebeschlüsse, mit denen die Iraner und Afghanen nach Serbien geschickt werden sollten. Ungarn hatte die Asylgesuche gar nicht inhaltlich geprüft und argumentiert, dass Serbien ein „sicheres Transitland“ sei. Unter Verweis auf ein früheres eigenes Urteil wies der EuGH dies zurück. Im EU-Recht gibt es zwar das „sichere Herkunftsland“ und das „sichere Drittland“, aber nicht das „sichere Transitland“. Die Betroffenen hätten Recht auf ein neues Verfahren.

Das EuGH-Urteil entscheidet nicht direkt über das Schicksal der Betroffenen. Ungarn muss sich aber in den weiteren nationalen Verfahren daran halten. (epd/mig) Aktuell Recht

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