
Verwaltungsgericht Berlin
Kein Familiennachzug bei Kinderehe
Der Anspruch auf Familiennachzug für Flüchtlinge setzt eine "wirksame Ehe" voraus. Dies ist bei Kinderhen nicht gegeben. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Dienstag, 23.10.2018, 5:21 Uhr|zuletzt aktualisiert: Mittwoch, 24.10.2018, 16:56 Uhr Lesedauer: 1 Minuten |
Eine im Ausland geschlossene Kinderehe führt nicht automatisch zu einem Anspruch auf Familiennachzug eines der Ehepartner nach Deutschland. Wie das Verwaltungsgericht Berlin in einer am Montag veröffentlichten Entscheidung mitteilte, setzt ein „Nachzugsanspruch“ etwa für Flüchtlinge eine „wirksame Ehe“ voraus. Diese habe bei der Klägerin aber nicht vorgelegen. Hintergrund ist das seit Mitte 2017 gültige Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen. (VG 3 K 349.16 V)
Geklagt hatte eine inzwischen volljährige Syrerin, die in der Türkei lebt und ihrem in Deutschland als Flüchtling anerkannten Ehemann nachfolgen wollte. Ihren Antrag auf Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug hatte aber das deutsche Generalkonsulat in Istanbul nach Gerichtsangaben abgelehnt. Dagegen richtete sich die Klage.
Die Richter erklärten nun, es sei der Klägerin nicht gänzlich verwehrt, nach Deutschland zu kommen. Dazu müsse sie einen Visumsantrag zum Zwecke der Wiederholung der Eheschließung in Deutschland stellen. Die im Jahr 2000 geborene Frau hatte den Angaben zufolge mit Zustimmung ihres Vaters im Januar 2015 in Syrien ihren 1991 geborenen Mann geheiratet. Ende Juli 2015 floh der Ehemann nach Deutschland und wurde als Flüchtling anerkannt.
Hinkende Ehe
Das Gericht erklärte, die Ehe sei zwar nach dem Heimatrecht der Klägerin gültig, da das syrische Gesetz Mädchen die Eheschließung mit Zustimmung des Ehevormunds, etwa des Vaters, ab Vollendung des 13. Lebensjahres gestatte. Für den deutschen Rechtskreis habe dies aber keine Bedeutung, so dass eine sogenannte hinkende Ehe vorliege. Nach dem im Juli 2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen ist die Ehe nach deutschem Recht unwirksam, wenn die oder der Verlobte zum Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr nicht vollendet haben.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat die Kammer die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen. (epd/mig)
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