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Die Justizia © Manu_H @ flickr.com (CC 2.0), bearb. MiG

Verwaltungsgericht Trier

Flüchtlinge im Kirchenasyl gelten nicht als „flüchtig“

Asylbewerber im Kirchenasyl sind nicht "untergetaucht" und dürfen von Behörden nicht so behandelt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Trier im Fall von sechs Sudanesen entschieden. Sie wehrten sich gegen ihre Abschiebung nach Italien.

Donnerstag, 18.10.2018, 5:21 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 21.10.2018, 17:11 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

Asylbewerber im Kirchenasyl dürfen nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Trier von den Behörden rechtlich nicht so eingestuft werden, als seien sie untergetaucht. Das Gericht gab in einer am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung den Eilanträgen von sechs Sudanesen statt, die sich gegen ihre Abschiebung nach Italien gewehrt hatten (AZ: 7 L 5184 /18.TR – u. a.). Zuvor war bereits bekanntgeworden, dass die für Mittwoch geplanten ersten Rückführungen im buchstäblich letzten Moment gestoppt werden konnten. Um das Kirchenasyl für ursprünglich neun sudanesische Flüchtlinge im Rhein-Hunsrück-Kreis hatte es zuvor einen monatelangen Konflikt gegeben.

Die Asylbewerber waren über Italien nach Deutschland gelangt. Nach geltenden EU-Bestimmungen wären für ihr Asylverfahren demnach die italienischen Behörden zuständig. Wegen der desolaten Versorgungslage für Flüchtlinge in dem Land hatten mehrere Kirchengemeinden im Hunsrück daraufhin Kirchenasyl gewährt.

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Gewöhnlich übernimmt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Fälle, wenn es nicht gelingt, die Flüchtlinge innerhalb von sechs Monaten wieder in den zuständigen Staat zurückzubringen. Bei den Sudanesen war die Frist von sechs auf 18 Monate verlängert worden. Zur Begründung hatte es geheißen, die Männer seien auf eine Aufforderung hin nicht zu einem Rückführungstermin erschienen und deshalb „flüchtig“.

Aufenthaltsort war bekannt

Diese Auffassung wurde von den Trierer Richtern nun verworfen. Sowohl dem BAMF als auch der Ausländerbehörde des Rhein-Hunsrück-Kreises sei der Aufenthaltsort bekannt gewesen. Daher sei es unzulässig, die sogenannte Rücküberstellungsfrist zu verlängern. Bei einem der Kläger hatte das Bundesamt die Fristverlängerung in der Zwischenzeit sogar schon selbst zurückgenommen.

Das Kirchenasyl ist in den vergangenen Jahren in die Kritik geraten. Mehrere Politiker und das Bundesinnenministerium hatten der Kirche Verstöße gegen Verfahrensregeln im Zusammenhang mit dem Kirchenasyl vorgeworfen. Im Rhein-Hunsrück-Kreis wurden im selben Fall im September Strafverfahren wegen Beihilfe zum illegalen Aufenthalt gegen fünf Pfarrerinnen und Pfarrer eingeleitet. (epd/mig) Aktuell Recht

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