
Europäischer Gerichtshof
Enge Bindung zum minderjährigen Kind schützt vor Ausweisung
Nicht-EU-Bürger haben ein Aufenthaltsrecht in der EU, wenn sie eine enge Bindung zu ihrem Kind mit EU-Bürgerschaft haben. Das gilt laut Europäischem Gerichtshof auch dann, wenn gegen den Drittstaatler ein Einreiseverbot erlassen wurde.
Mittwoch, 09.05.2018, 5:23 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 13.05.2018, 18:57 Uhr Lesedauer: 2 Minuten | Drucken
Bürger aus Nicht-EU-Staaten haben bei einer engen Bindung zu ihrem minderjährigen Kind mit einer EU-Staatsbürgerschaft grundsätzlich ein Aufenthaltsrecht in der Europäischen Union. Auch wenn gegen einen Bürger aus einem Drittstaat ein Einreiseverbot erlassen wurde, dürfe ihm nicht automatisch das Zusammenleben mit seinem Kind verweigert werden, urteilte am Dienstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. (AZ: C-82/16)
In den entschiedenen Fällen ging es um mehrere Nicht-EU-Bürger, die in Belgien leben. Die dortigen Behörden hatten die Kläger zur Ausreise verpflichtet. Gegen alle wurde zudem ein Einreiseverbot verhängt, da sie sich des Ladendiebstahls oder der Erschleichung des Aufenthaltsrechts schuldig gemacht hatten. Nach belgischem Recht kann gegen die Ausreiseverfügung erst nach der Ausreise vorgegangen werden.
Die Kläger hielten das Vorgehen für rechtswidrig. Ihnen stehe trotz Einreiseverbotes ein Aufenthaltsrecht zu, denn sie hätten enge Familienbande zu EU-Bürgern, argumentierten sie. Dies waren in den Fällen minderjährige Kinder oder auch der erwachsene Lebenspartner.
Familienzusammenführung nicht ausschließbar
Der EuGH urteilte, dass mit einem Einreiseverbot belegte Bürger aus Drittstaaten grundsätzlich nicht die Familienzusammenführung mit ihren minderjährigen Kindern verweigert werden dürfe, wenn diese eine EU-Staatsbürgerschaft haben. Es komme hier auf das Kindeswohl an. Es verstoße gegen EU-Recht, wenn der minderjährige EU-Bürger mit der Ausreise seines Elternteils ebenfalls zur Ausreise gezwungen wäre. Anders verhalte es sich bei erwachsenen EU-Bürgern. Hier könne der Nicht-EU-Bürger bei einem bestehenden Einreiseverbot nur in außergewöhnlichen Fällen ein Aufenthaltsrecht verlangen.
Es verstoße zudem gegen EU-Recht, wenn dem Nicht-EU-Bürger das Aufenthaltsrecht aus Gründen der öffentlichen Ordnung pauschal verweigert wird. Vielmehr müsse der Einzelfall genau abgewogen werden, bei dem das Kindeswohl, aber auch die gegenwärtige und erhebliche Gefahr der öffentlichen Ordnung berücksichtigt werden. Die Fälle wurden an die belgische Justiz zurückverwiesen. (epd/mig)
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