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Verwaltungsgericht Kassel
Stadt darf Bediensteten Kopftuch nicht verbieten
Die Stadt Kassel darf ihren Bediensteten kein pauschales Kopftuchverbot aussprechen. Das gilt auch dann, wenn sie im Publikumsverkehr arbeiten. Die Religionsfreiheit habe Vorrang, entschied das Verwaltungsgericht Kassel im Fall einer Muslima.
Freitag, 04.05.2018, 5:21 Uhr|zuletzt aktualisiert: Montag, 07.05.2018, 21:47 Uhr Lesedauer: 1 Minuten |
Die Stadt Kassel darf laut einem Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel einer Bediensteten nicht das Tragen eines Kopftuches während ihrer Dienstzeit verbieten. Ein solches Verbot würde in die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit eingreifen und sei damit unverhältnismäßig und nicht gerechtfertigt, teilte das Verwaltungsgericht in dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil mit. Die Klägerin, die in der Abteilung Allgemeine Soziale Dienste tätig ist, könne sich auf ihr Grundrecht aus Artikel 4, Abs. 1 und 2 Grundgesetz berufen. (AZ: 1 K 2514/17.KS)
Die Stadt hatte ihr Verbot damit begründet, dass das islamische Kopftuch Kundgabe einer religiösen Auffassung sei. Da die Klägerin auch im Publikumsverkehr arbeite, sei das Tragen des Kopftuchs objektiv dazu geeignet, das Vertrauen in die Neutralität der Amtsführung zu beeinträchtigen. Gegen dieses Verbot hatte die Frau Klage erhoben.
Das Gericht wies in seiner Urteilsbegründung darauf hin, dass das Befolgen dieser Bekleidungsregel für die Klägerin Ausdruck ihres religiösen Bekenntnisses sei. Das Verbot, ein Kopftuch während des Dienstes zu tragen, stelle einen Eingriff in die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit dar. Die Stadt habe zudem keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr für Grundrechte Dritter oder die staatliche Neutralität im Tätigkeitsbereich der Klägerin vorgetragen und solche seien auch sonst nicht ersichtlich. (epd/mig)
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