Europäischer Gerichtshof
Gläubiger Muslim durfte Kopfbedeckung vor Gericht aufbehalten
Ein gläubiger Muslim, der als Privatmann vor Gericht erscheint, darf seine Kopfbedeckung aufbehalten. Das entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem Fall, der sich in Bosnien-Herzegowina ereignet hat.
Mittwoch, 06.12.2017, 6:22 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 07.12.2017, 21:45 Uhr Lesedauer: 1 Minuten |
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat einem strenggläubigen Muslim recht gegeben, der sich bei einem Prozess in seiner Heimat Bosnien-Herzegowina geweigert hatte, eine religiöse Kopfbedeckung abzunehmen. Die Weigerung habe keine Missachtung des weltlichen Gerichts bedeutet und sei von der Religionsfreiheit gedeckt, urteilten die Straßburger Richter am Dienstag. Der bosnische Staat muss dem Mann, der einer wahhabitsch-salafistischen Richtung zugerechnet wird und wegen des Vorfalls 30 Tage in Haft saß, nun 4.500 Euro Schadenersatz zahlen. (AZ: 57792/15)
Der Gläubige war im September 2012 in einem Prozess in Bosnien-Herzegowina als Zeuge geladen. Der Prozess drehte sich nach EGMR-Angaben um einen Terroranschlag auf die US-Botschaft in Sarajewo im Jahr zuvor. Ein Angehöriger einer wahhabitisch-salafistischen Gruppe wurde letztlich schuldig gesprochen, zwei andere Angeklagte freigesprochen. Alle Angeklagten weigerten sich, vor dem Gericht aufzustehen, und wurden dafür aus dem Gerichtssaal entfernt. Sie hatten zu verstehen gegeben, dass sie das weltliche Gericht nicht anerkannten.
Religionsfreiheit bei Privatpersonen weiter
Der Zeuge, der derselben religiösen Gruppe zugehörte, weigerte sich hingegen nicht aufzustehen. Dies werteten die Straßburger Richter als wichtigen Beleg, dass er die Justiz nicht missachtete. Vor diesem Hintergrund deutete der EGMR die Weigerung, die Kopfbedeckung abzunehmen. Das Handeln könne glaubhaft als reiner Ausdruck religiöser Pflichterfüllung verstanden werden.
Das Gericht wies zugleich darauf hin, dass der Zeuge als Privatperson vor Gericht erschienen sei. Für ihn müsse die Religionsfreiheit daher anders ausgelegt werden als für jemanden, der in einem Amt oder im Beruf bestimmte religiöse Kleidung zu tragen beanspruche. Solche Personen könnten durchaus zu einer neutralen Kleidung verpflichtet werden. (epd/mig) Aktuell Recht
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