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Das Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg © James Russell @ flickr.com (CC 2.0)

Europäischer Gerichtshof

Spanien darf Flüchtlinge aus Melilla nicht direkt abschieben

Flüchtlinge, die in die nordafrikanische Enklave Melilla geflüchtet sind, dürfen nicht mit der Begründung abgeschoben werden, sie hätten kein spanisches Territorium erreicht. Das entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte.

Donnerstag, 05.10.2017, 6:19 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 05.10.2017, 12:37 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

Spanien darf Menschen, die sich über die Grenzzäune in seine nordafrikanischen Enklave Melilla flüchten, nicht ohne Weiteres abschieben. Das hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) am Dienstag in Straßburg entschieden, der zugleich zwei jungen Männern aus Mali und der Elfenbeinküste jeweils 5.000 Euro Schadenersatz zusprach. Spanien habe mit der Übergabe an die Behörden des angrenzenden Marokko das Verbot der Kollektivausweisung und das Recht auf wirksame Beschwerde verletzt, hieß es in der Begründung. (AZ: 8675/15)

Die beiden waren am 13. August 2014 mit einer Gruppe weiterer Migranten nach Melilla aufgebrochen, wie der EGMR mitteilte. Sie schafften es nach eigenen Aussagen über die zwei sechs Meter hohen äußeren Zäune, der Malier außerdem bis auf die dritte, drei Meter hohe innere Befestigung. Beide wurden von der spanischen Grenzpolizei direkt festgenommen und an marokkanische Behörden übergeben. Nachdem sie es in einem zweiten Anlauf Monate später noch einmal versucht hatten, wurde der Malier in seine Heimat abgeschoben, der Verbleib des Mannes aus der Elfenbeinküste ist dem Gericht unbekannt.

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Journalisten und andere Zeugen hatten die Vorgänge am 13. August zum Teil aufgezeichnet, mit ihrem Videomaterial zogen Nichtregierungsorganisationen vor den EGMR. Dieser hatte nun seiner Erklärung zufolge keinen Zweifel, dass eine verbotene Kollektivausweisung vorliege. Die beiden Männer wurden nicht identifiziert, hatten keinen Zugang zu Rechtsanwälten oder Dolmetschern und zu keinem irgendwie gearteten Verfahren. Hieraus folgte auch, dass die zwei von ihrem Recht auf wirksame Beschwerde in Spanien keinen Gebrauch machen konnten.

Gericht: Polizei hatte Kontrolle im Grenzgebiet

Die spanische Regierung hatte unter anderem geltend gemacht, dass die Männer noch gar kein spanisches Territorium erreicht hätten, da die Zäune noch außerhalb der Enklave stünden. Das Gericht ließ sich nicht darauf ein, das Territorium genau zu bestimmen. Da die spanische Polizei in dem Grenzgebiet de facto die Kontrolle gehabt habe, gälten dort auch die Standards der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).

Nach Einschätzung des Europäischen Zentrums für Verfassungs- und Menschenrechte (ECCHR) hat das Urteil weit über den aktuellen Fall hinaus Bedeutung. „Es ist ein Präzedenzfall, um das grundlegende ‚Recht auf Rechte‘ von flüchtenden und migrierenden Menschen durchzusetzen“, erklärte Wolfgang Kaleck, Generalsekretär des ECCHR. „Mit dem Urteil stellt der EGMR klar: Spaniens Grenzregime ist menschenrechtswidrig, denn die EMRK gilt auch an den Außengrenzen der EU.“ (epd/mig) Aktuell Recht

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