Europäischer Gerichtshof

Iranische IT-Forscherin zu gefährlich für ein Studien-Visum

Eine IT-Expertin aus dem Iran darf nicht zu Forschungszwecken in die Bundesrepublik einreisen. Begründung: Die in Deutschland erworbenen Erkenntnisse könnten später im Iran missbraucht werden. Der Europäische Gerichtshof bestätigte die Bedenken.

Mittwoch, 05.04.2017, 4:21 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 06.04.2017, 12:13 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

Deutschland darf einer Iranerin, die im sensiblen Bereich der IT-Sicherheit forscht, generell ein Visum für ihre Promotion in Deutschland verweigern. Dies sei rechtens, wenn eine Bedrohung für die öffentliche Sicherheit bestehe, wobei die Behörden dabei einen weiten Beurteilungsspielraum hätten, erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in Luxemburg. Die deutsche Justiz, die sich zur Auslegung des einschlägigen EU-Gesetzes an den EuGH gewandt hatte, muss den Fall nun im Licht des Urteils prüfen und abschließen. (AZ: C-544/15)

Die Iranerin Sahar Fahimian verfügt den Angaben des EuGH zufolge über einen Studienabschluss in Informationstechnologie der Sharif University of Technology. Diese Hochschule unterliege „wegen ihres Engagements für die iranische Regierung, insbesondere im militärischen Bereich, restriktiven Maßnahmen“ der EU, erklärte das Gericht. 2012 erhielt die Frau von der Technischen Universität Darmstadt ein Stipendium für eine Promotion. Sie wollte über die „Sicherheit mobiler Systeme, insbesondere Angriffserkennung auf Smartphones bis hin zu Sicherheitsprotokollen“ forschen, erläuterte der EuGH.

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Erkenntnisse könnten missbraucht werden

Die deutsche Regierung verweigerte ihr dafür das Visum und machte Sicherheitsbedenken geltend. Die in Deutschland erworbenen Erkenntnisse könnten später im Iran missbraucht werden, etwa zur Unterdrückung, zur Spionage gegen westliche Länder oder ganz allgemein im Zusammenhang mit Menschenrechtsverletzungen, argumentierte die Bundesregierung laut EuGH. Fahimian klagte daraufhin gegen die Entscheidung.

Der EuGH hatte den Fall nun an einer EU-Richtlinie zu überprüfen, die die Bedingungen für Studenten-Visa festlegt. Dort gilt als Bedingung für ein Visum, dass der Antragsteller nicht als Bedrohung für die öffentliche Sicherheit betrachtet wird. Bei der Beurteilung, ob eine solche Bedrohung vorliege, besitzen die nationalen Behörden großen Spielraum, urteilten die Luxemburger Richter nun. Interne Repression, Spionage im Westen und Menschenrechtsverletzungen erfüllten dabei generell das Kriterium einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, führten sie aus. (epd/mig) Aktuell Panorama

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  1. Arminius sagt:

    Müssen jetzt auch russisch stämmige Deutsche und Russen fürchten?