Europäischer Gerichtshof

Kindergeld darf an Aufenthaltsrecht gekoppelt werden

Kindergeld und soziale Leistungen könnten ohne gültigen Aufenthaltstitel verweigert werden. Das hat der Europäische Gerichtshof in einem Fall aus Großbritannien entschieden.

Mittwoch, 15.06.2016, 8:23 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 16.06.2016, 17:38 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

Ob eine Familie in einem EU-Staat Kindergeld erhält, darf einem Gerichtsurteil zufolge grundsätzlich an das Aufenthaltsrecht gekoppelt werden. Der Staat kann demnach Menschen ohne gültigen Aufenthaltstitel das Kindergeld und andere soziale Leistungen verweigern, erklärte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) am Dienstag in Luxemburg. Damit wies der EuGH eine Klage der EU-Kommission gegen Großbritannien ab. (AZ: C-308/14)

Die Kommission hatte nach Darstellung des Gerichts zahlreiche Beschwerden über Großbritannien erhalten. Danach beklagten sich EU-Bürger anderer Länder, dass die britischen Behörden ihnen bestimmte soziale Leistungen verweigerten, weil sie kein Aufenthaltsrecht in Großbritannien hatten. Die EU-Kommission sah im britischen Verhalten eine Verletzung eines EU-Gesetzes von 2004, das der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit innerhalb Europas dienen soll.

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Die Europäische Kommission machte laut EuGH zweierlei geltend. Zum einen stellten die britischen Regeln Voraussetzungen für den Genuss von Sozialleistungen auf, die über das Gesetz hinausgingen. Daneben würden Ausländer gegenüber Briten, die gewöhnlich Aufenthaltsrecht in ihrem eigenen Land besäßen, diskriminiert.

Beides wies das Gericht zurück. Beim ersten Beschwerdepunkt machten die EU-Richter ein Missverständnis aus. Das EU-Gesetz lege nämlich überhaupt keine inhaltlichen Voraussetzungen für die Sozialleistungen fest. Diese inhaltlichen Voraussetzungen lägen vielmehr im Ermessen des Landes, also Großbritanniens. Davon abgesehen stellte die Prüfung des Aufenthaltsrechts zwar tatsächlich eine Ungleichbehandlung dar. Diese sei aber durch ein legitimes Ziel zu rechfertigen. Das Ziel, die durch die Sozialleistungen beanspruchten öffentlichen Finanzen zu schützen, stellt dem EuGH zufolge solch ein Ziel dar. (epd/mig) Aktuell Recht

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