Pressekodex
Presserat befasst sich erneut mit Herkunftsnennung bei Straftätern
Die Richtlinie zur Nennung der Herkunft von Straftätern steht erneut zur Diskussion. Der Deutsche Presserat hatte sich vor einem Jahr für die Beibehaltung der Regelung ausgesprochen.
Mittwoch, 22.03.2017, 4:20 Uhr|zuletzt aktualisiert: Mittwoch, 22.03.2017, 21:18 Uhr Lesedauer: 2 Minuten |
Der Deutsche Presserat befasst sich an diesem Mittwoch erneut mit der umstrittenen Richtlinie zur Nennung der Herkunft von Straftätern. Das bestätigte der Geschäftsführer des Selbstkontrollorgans, Lutz Tillmanns, dem Evangelischen Pressedienst. Im März vergangenen Jahres hatte sich eine Mehrheit des Presserats für die Beibehaltung der Richtlinie 12.1 ausgesprochen. Die Regelung sieht vor, dass Medien die Herkunft oder Religion von Straftätern nur dann nennen, wenn ein „begründbarer Sachbezug“ zu der Straftat besteht.
Damals stimmte keines der Mitglieder des Plenums für eine Abschaffung der sogenannten Diskriminierungsrichtlinie. Die überwiegende Mehrheit (19 von 22 Mitglieder) sahen in der aktuellen Fassung zudem keinen Maulkorb für Medien. Presserats-Geschäftsführer Tillmanns wies auch den Vorwurf der Zensur zurück.
Besonders im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die Straftaten in der Kölner Silvesternachnacht war der Diskriminierungsschutz zuvor in die Kritik geraten. Einige Journalisten hatten beklagt, die Richtlinie 12.1 halte Medien davon ab, über Kriminalität von Ausländern und vor allem von Flüchtlingen wahrheitsgetreu zu berichten. Leser würden bevormundet. Dazu gingen mehr als 20 Beschwerden beim Presserat ein.
Alleingänge einzelner Zeitungen
Zu den Kritikern der Diskriminierungsrichtlinie gehörte etwa der damalige Chefredakteur der Nordwest-Zeitung, Rolf Seelheim. Die Sächsische Zeitung ging Anfang Juli dazu über, Herkunft von Tatverdächtigen und Straftätern immer zu nennen, auch wenn es sich um Deutsche handelt. Der Presserat kritisierte diesen Alleingang.
Die Richtlinie 12.1 war in den Pressekodex aufgenommen worden, um Minderheiten vor Vorurteilen zu schützen. Sie lautet wörtlich: „In der Berichterstattung über Straftaten wird die Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu religiösen, ethnischen oder anderen Minderheiten nur dann erwähnt, wenn für das Verständnis des berichtenden Vorgangs ein begründbarer Sachbezug besteht. Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte.“ (epd/mig) Aktuell Panorama
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