Europäischer Gerichtshof
Keine Haft nach illegaler Einreise in anderen EU-Staat
Der illegale Grenzübertritt von Migranten innerhalb der EU darf nicht mit Freiheitsentzug bestraft werden. Der Europäische Gerichtshof erklärte eine entsprechende französische Regelung für unrechtmäßig und setzte ein großes "Aber" dahinter.
Mittwoch, 08.06.2016, 8:23 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 09.06.2016, 17:59 Uhr Lesedauer: 1 Minuten |
Flüchtlinge oder andere Nicht-EU-Bürger, die von einem EU-Staat in einen anderen illegal einreisen, dürfen nicht allein deshalb in Haft genommen werden. Nach EU-Recht muss der Einreisestaat die Ankömmlinge grundsätzlich erst einmal zur Ausreise in das Herkunftsland auffordern, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in Luxemburg. Eine Haft sei aber möglich, wenn Flüchtlinge oder Nicht-EU-Bürger sich anderer Straftaten schuldig gemacht haben. (Az.: C-47/15)
Im entschiedenen Rechtsstreit wurde eine Frau aus Ghana von der französischen Polizei in einem nach London fahrenden Reisebus aufgegriffen. Die Frau kam aus dem belgischen Gent und zeigte bei der Polizeikontrolle einen belgischen Reisepass mit dem Foto und Namen einer anderen Person vor. Daraufhin wurde sie wegen illegaler Einreise in Gewahrsam genommen. Belgien wurde zudem aufgefordert, die Frau wieder aufzunehmen.
Doch die Haft allein wegen einer illegalen Einreise verstößt gegen die EU-Rückführungsrichtlinie. Frankreich hätte hier das vorgeschriebene Rückkehrverfahren beginnen und die Frau erst einmal zu Ausreise auffordern müssen, befanden die Richter.
Zulässig sei aber eine vorübergehende sogenannte Verwaltungshaft, um herauszufinden, ob es sich tatsächlich um einen illegalen Aufenthalt handelt. Andere Straftaten könnten ebenfalls eine Haft rechtfertigen, beispielsweise, wenn gegen eine Person in der Vergangenheit gegen ein bestehendes Einreiseverbot verstoßen hat. Auch bei konkreten Hinweisen, dass ein Nicht-EU-Bürger untertauchen will, um so seine Rückführung in den anderen EU-Staat zu verhindern, könne eine Haft begründet sein, hieß es.
Im vorliegenden Fall haben die französischen Behörden jedoch noch nicht einmal ein Rückführungsverfahren für Klägerin eingeleitet, rügte der EuGH. Auch andere Gründe für eine Haft für die auf der Durchreise befindliche Frau habe es nicht gegeben. (epd/mig) Aktuell Recht
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