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Die Justizia © Manu_H @ flickr.com (CC 2.0), bearb. MiG

Europäischer Gerichtshof

Auch straffällige EU-Bürger haben verstärkten Ausweisungsschutz

EU-Bürger können nach einem zehnjährigen Daueraufenthalt nur im Ausnahmefall ausgewiesen werden. Das entschied der Europäische Gerichtshof. Dies gilt auch dann, wenn sie während der Zehnjahresfrist zeitweise inhaftiert waren.

Mittwoch, 18.04.2018, 6:21 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 19.04.2018, 14:44 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

Straffällig gewordene EU-Bürger können nach einem zehnjährigen Daueraufenthalt nur im Ausnahmefall noch in ihr Heimatland ausgewiesen werden. Ein besonderer Ausweisungsschutz kann im Einzelfall auch dann noch bestehen, wenn ein EU-Bürger die letzten zehn Jahre zeitweise eine Haftstrafe verbüßen musste, wie am Dienstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg urteilte. (AZ: C-316/16 und C-424/16)

Nach EU-Recht haben EU-Bürger ein Daueraufenthaltsrecht in einem EU-Land, wenn sie sich dort fünf Jahre lang ununterbrochen aufgehalten haben. In diesen Fällen ist eine Ausweisung nur aus „schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ geboten. Bei einem rechtmäßigen Aufenthalt in den vergangenen zehn Jahren genießen EU-Bürger einen verstärkten Ausweisungsschutz. Danach ist die Ausweisung nur aus „zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit“ gerechtfertigt.

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Über die Frage, inwieweit eine Haftstrafe die Zehnjahresfrist unterbricht und eine Ausweisung damit wieder erleichtert wird, hatte nun der EuGH in einem deutschen und einem britischen Fall zu entscheiden. Im ersten Fall hatte ein seit seinem dritten Lebensjahr in Deutschland lebender Grieche 2013 eine Spielhalle überfallen. Der damals 24-Jährige wurde zu einer Haftstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wollte ihn daraufhin nach seiner Haft ausweisen. Der zehnjährige Daueraufenthalt sei durch die Haft unterbrochen worden.

Haft unterbricht Daueraufenthalt nicht

Ähnlich begründeten im zweiten Fall britische Behörden ihre Ausweisungsanordnung gegen einen Italiener, der nach Verbüßung seiner Haft wegen der Tötung eines Menschen Großbritannien verlassen sollte.

Doch eine Haft unterbricht nicht automatisch den rechtmäßigen zehnjährigen Daueraufenthalt, wie der EuGH urteilte. Dies hänge vom Einzelfall ab. Ein verstärkter Ausweisungsschutz könne danach weiterbestehen, wenn der EU-Bürger trotz seiner Haft im Aufnahmemitgliedstaat weiter integriert sei. Allerdings müssten auch die Art der Straftat und das Verhalten des Betroffenen während des Vollzugs berücksichtigt werden. (epd/mig) Aktuell Recht

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