
Europäischer Gerichtshof
Haftstrafe allein kann Ausweisung nicht begründen
Eine Haftstrafe von über einem Jahr begründet bei Nicht-EU-Ausländern mit langfristiger Aufenthaltserlaubnis für sich alleine noch keine Ausweisung. Es müssen weitere Faktoren berücksichtigt werden. Das Entschied der Europäische Gerichtshof im Fall eines in Spanien lebenden Kolumbianers.
Freitag, 08.12.2017, 6:23 Uhr|zuletzt aktualisiert: Montag, 11.12.2017, 17:40 Uhr Lesedauer: 1 Minuten |
Wird ein Ausländer mit langfristiger Aufenthaltserlaubnis in der EU zu über einem Jahr Haftstrafe verurteilt, kann dies nicht allein dessen Ausweisung nach sich ziehen. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag im Verfahren um einen in Spanien straffällig gewordenen Kolumbianer. (AZ: C-636/16)
Der Mann war laut EuGH in Spanien straffällig geworden und zu Strafen von zwölf und drei Monaten verurteilt worden. Nach der Haft sollte er ausgewiesen werden. Die spanischen Behörden beriefen sich dabei auf ein spanisches Gesetz, wonach der von einer EU-Richtlinie gewährte Schutz vor Ausweisung bei Haftstrafen von über einem Jahr nicht greife.
Das wies der EuGH zurück. Generell sei die Ausweisung zwar möglich, wenn die Person eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle. Auch in Fällen mit höheren Haftstrafen müssten jedoch, wie bei anderen langfristig Aufenthaltsberechtigten, die Dauer des bisherigen Aufenthalts, das Alter der Person, die Folgen für sie und ihre Familie sowie Bindungen zum Aufenthaltsstaat oder fehlende Bindungen zum Herkunftsstaat berücksichtigt werden. (epd/mig)
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