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Das Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg © James Russell @ flickr.com (CC 2.0)

Gerichtshof für Menschenrechte

Familie steht hinter Begrenzung der Einwanderung zurück

Die Begrenzung der Einwanderung kann im Einzelfall höher wiegen als die Achtung der Familie. Das entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte. Es ging um einen Fall einer somalischen Familie in Großbritannien.

Freitag, 01.04.2016, 8:23 Uhr|zuletzt aktualisiert: Montag, 04.04.2016, 17:45 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

Die Achtung der Familie kann unter bestimmten Bedingungen hinter dem Recht einer Regierung zurückstehen, welche die Einwanderung begrenzen will. Das geht aus einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom Donnerstag zum Fall einer somalischen Familie hervor, die sich eine Zusammenführung in Großbritannien wünschte. Die Straßburger Richter wiesen eine entsprechende Klage als offensichtlich unbegründet ab. (AZ: 25960/13)

Die Mutter von insgesamt elf Kindern war 2004 ihrem zweiten Ehemann, einem anerkannten Flüchtling, aus Somalia nach Großbritannien gefolgt, wie das Gericht mitteilte. Ihre damaligen Kinder blieben in der Obhut einer Tante zurück, später kümmerten sich ältere Geschwister um die jüngeren. Mehrere Kinder durften in der Zwischenzeit nach Großbritannien kommen, andere zogen nach Äthiopien um. 2007 ließ sich die Mutter abermals scheiden, zwei Jahre darauf beantragten fünf weitere Kinder den Nachzug. Großbritanniens Behörden verweigerten dies, bis der Fall nun in Straßburg landete. Dort beriefen sich die Kinder auf Artikel acht der Europäischen Menschenrechtskonvention, der das Recht auf Achtung der Familie verbrieft.

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Das Gericht gab nun aber dem britischen Staat recht und machte dreierlei geltend. Erstens sei nicht bewiesen, dass die Mutter von jeher den Nachzug ihrer Kinder geplant habe, vielmehr habe sie diese offenbar bewusst in Afrika zurückgelassen. Zweitens sei es ihr grundsätzlich möglich, die Familie in Äthiopien oder Somalia wieder zu vereinen. Drittens seien die Kläger inzwischen keine kleinen Kinder mehr, und seien ferner in Afrika und als Familie seit über elf Jahren ohne ihre Mutter großgeworden. (epd/mig)

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