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Das Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg © James Russell @ flickr.com (CC 2.0)

Menschenrechtsgericht

Ausländer soll Familienleben durch Telefonate aufrechterhalten

Ein straffällig gewordener Ausländer hat keinen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis, auch wenn seine Familie in Deutschland lebte. Das Familienleben könne durch Telefonate aufrechterhalten werden. Außerdem könne er seine Familie besuchen - zweimal jährlich.

Mittwoch, 07.03.2018, 6:22 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 08.03.2018, 17:21 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

Ein straffällig gewordener Ausländer kann sich nicht unbedingt auf das Recht auf Familienleben berufen, um in Europa eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Das geht aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg vom Donnerstag hervor. Der Fall betraf einen Nigerianer in Deutschland. (AZ: 58681/12)

Der Mann war im Oktober 2000 zum zweiten Mal nach Deutschland gekommen, wo im selben Monat seine Tochter geboren wurde, wie der Gerichtshof erläuterte. Im Mai 2002 wurde er wegen Drogenschmuggels zu acht Jahren Haft verurteilt, später verfügte ein Gericht seine Ausweisung nach Verbüßung der Strafe. Nach der Haftentlassung erhielt er allerdings eine Duldung.

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Gericht: Zwei Besuche pro Jahr

Der Mann beantragte daraufhin eine Aufenthaltserlaubnis, blieb dabei aber erfolglos, auch vor Gericht. Die deutsche Justiz berief sich unter anderem darauf, dass gegen ihn ein endgültiger Ausweisungsbeschluss vorliege. Daraufhin klagte der Nigerianer in Straßburg und machte Artikel acht der Menschenrechtskonvention geltend, der das Privat- und Familienleben schützt.

Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof wies nun darauf hin, dass Artikel acht einem Ausländer generell kein Aufenthaltsrecht in einem bestimmten Land garantiere. Im konkreten Fall machten die Richter unter anderem geltend, dass die Aussichten auf Daueraufenthalt in Deutschland für den Mann bereits bei Gründung der Familie prekär gewesen seien.

Mit Blick auf das Familienleben erklärten sie, dass der Kontakt etwa durch Telefonate aufrechterhalten werden könne und der Mann zweimal jährlich für insgesamt vier Wochen nach Deutschland kommen dürfe. (epd/mig) Aktuell Recht

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