Verwaltungsgericht, Köln, Recht, Justiz, Justizia, Gerichtsgebäude, Urteil, Rechtsprechung
Das Verwaltungsgericht Köln - von Raymond - Raimond Spekking (Eigenes Werk) [CC-BY-SA-3.0 oder GFDL], via Wikimedia Commons

NSU Urteil

Keine Einsicht in Bundeswehrakte von Uwe Mundlos für Springer-Verlag

Die Bundeswehrakten des toten NSU-Mitglieds Uwe Mundlos sind nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Köln Verschlussache. Ihre Veröffentlichung könne sich negativ auf "sicherheitsempfindliche Belange" Deutschlands auswirken.

Montag, 29.06.2015, 8:21 Uhr|zuletzt aktualisiert: Montag, 29.06.2015, 16:54 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

Der Axel-Springer-Verlag erhält keine Einsicht in die Bundeswehrakten des toten NSU-Mitglieds Uwe Mundlos. Das Verwaltungsgericht Köln entschied in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil, dass das Bundesverteidigungsministerium die Akten des früheren Soldaten nicht herausgeben muss. (AZ: 13 K 3809/13)

Mundlos, der Mitglied der Terrororganisation „Nationalsozialistischer Untergrund“ (NSU) war und 2011 starb, leistete von April 1994 bis März 1995 im thüringischen Bad Frankenhausen seinen Wehrdienst ab. Bereits dort soll er wegen seiner rechtsextremen Einstellung aufgefallen sein.

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Der Berliner Springer-Verlag hatte nach Gerichtsangaben bereits im Herbst 2012 beim Verteidigungsministerium Einsicht in die Akten beantragt und sich auf das Informationsfreiheitsgesetz berufen. Das Ministerium lehnte dies ab und verwies darauf, dass es sich um Personalakten und Dokumente des Militärischen Abschirmdienstes (MAD) handele, die vom Informationsfreiheitsgesetz ausgenommen seien.

Die übrigen Akten seien als Verschlusssache eingestuft, weil sich ihre Veröffentlichung negativ auf „sicherheitsempfindliche Belange“ Deutschlands auswirken könne, argumentierte das Ministerium. Zudem würde eine Berichterstattung die Arbeit des NSU-Untersuchungsausschusses im Bundestag beeinträchtigen, dem die Akten zum Teil vorlagen.

Das Gericht gab dem Ministerium im Wesentlichen recht. Zwar hätte eine Akteneinsicht nicht die Arbeit des Untersuchungsausschusses behindert, erklärten die Kölner Richter. MAD-Akten seien aber wie Dokumente aller Geheimdienste vom Anspruch auf Informationszugang ausgenommen. Zudem müssten die personenbezogene Daten in den Personalakten auch nach dem Tod des Betroffenen geschützt werden. Auch die Einstufung der anderen Unterlagen als Verschlusssache beanstandete das Gericht nicht.

Gegen das Urteil kann der Verlag Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster einlegen. (epd/mig) Aktuell Recht

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  1. Helmut Hampl sagt:

    FAKTEN:
    1) Der MAD vernichtete noch im Jahr 2000 die bei ihm lagernde Mundlos-Akte, also zu einem Zeitpunkt, als das „Trio“ schon seit über einem Jahr „untergetaucht“ war und als terroristisch galt, wenn nicht dem Namen so doch dem Sinne nach (Vorbereitung von Bombenanschlägen etc.).
    2) Laut Feststellung des BT-U-Ausschusses ist es gängige MAD-Praxis, mit vermeintlichen „Rechtsextremisten“ nicht zur Verhinderung etwaiger politischer Aktivitäten bei der Bundeswehr, sondern vielmehr zum Zwecke ihrer Anwerbung als V-Leute für VS oder Polizei und deswegen erst gegen Ende ihrer Dienstzeit zu sprechen.
    3) Deswegen kann man die Aktenvernichtung durch den MAD nicht etwa dahingehend interpretieren, dass die Akte deshalb vernichtet worden sei, weil sie für die Sicherheit der Bundeswehr keine Bedeutung mehr gehabt habe. Vielmehr muss man sich fragen, warum sie beseitigt worden ist, obwohl sie doch für Polizei und VS von besonderem Interesse gewesen sein muss, und obwohl der MAD dieses Interesse grundsätzlich sehr wohl im Auge hat.
    4) Was die BW-Personalakte über Mundlos betrifft, wird im Abschlussbericht des BT-Ausschusses folgendes festgestellt: „Obwohl im BMVg bereits seit Dezember 2011 Auszüge aus der Personalakte Mundlos vorlagen, wurden diese unmittelbar nach Eingang wieder vernichtet. Sachgerecht wäre es gewesen, bereits zu diesem Zeitpunkt die vollständige Personalakte anzufordern, um sie den Ermittlungsbehörden zur Verfügung stellen zu können. Statt dessen wurde versucht, möglichst nicht mit der Personalakte in Berührung zu kommen. Dem Untersuchungsausschuss wurde die Akte sogar erst im September 2012 vorgelegt.“
    5) Insgesamt gewinnt man aus dem BT-Abschlussbericht den Eindruck, dass die BW-Personalakte Mundlos vom Verteidigungsministerium wie eine heiße Kartoffel behandelt wurde und erst nach Befreiung von allen heiklen Details dem U-Ausschuss zur Verfügung gestellt wurde. Es scheint vor diesem Hintergrund durchaus nicht auszuschließen zu sein, dass die VS-Karriere des „Trios“ bereits vom MAD mit eingefädelt wurde.
    Sigge