NSU Urteil

Keine Einsicht in Bundeswehrakte von Uwe Mundlos für Springer-Verlag

Die Bundeswehrakten des toten NSU-Mitglieds Uwe Mundlos sind nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Köln Verschlussache. Ihre Veröffentlichung könne sich negativ auf „sicherheitsempfindliche Belange“ Deutschlands auswirken.

Der Axel-Springer-Verlag erhält keine Einsicht in die Bundeswehrakten des toten NSU-Mitglieds Uwe Mundlos. Das Verwaltungsgericht Köln entschied in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil, dass das Bundesverteidigungsministerium die Akten des früheren Soldaten nicht herausgeben muss. (AZ: 13 K 3809/13)

Mundlos, der Mitglied der Terrororganisation „Nationalsozialistischer Untergrund“ (NSU) war und 2011 starb, leistete von April 1994 bis März 1995 im thüringischen Bad Frankenhausen seinen Wehrdienst ab. Bereits dort soll er wegen seiner rechtsextremen Einstellung aufgefallen sein.

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Der Berliner Springer-Verlag hatte nach Gerichtsangaben bereits im Herbst 2012 beim Verteidigungsministerium Einsicht in die Akten beantragt und sich auf das Informationsfreiheitsgesetz berufen. Das Ministerium lehnte dies ab und verwies darauf, dass es sich um Personalakten und Dokumente des Militärischen Abschirmdienstes (MAD) handele, die vom Informationsfreiheitsgesetz ausgenommen seien.

Die übrigen Akten seien als Verschlusssache eingestuft, weil sich ihre Veröffentlichung negativ auf „sicherheitsempfindliche Belange“ Deutschlands auswirken könne, argumentierte das Ministerium. Zudem würde eine Berichterstattung die Arbeit des NSU-Untersuchungsausschusses im Bundestag beeinträchtigen, dem die Akten zum Teil vorlagen.

Das Gericht gab dem Ministerium im Wesentlichen recht. Zwar hätte eine Akteneinsicht nicht die Arbeit des Untersuchungsausschusses behindert, erklärten die Kölner Richter. MAD-Akten seien aber wie Dokumente aller Geheimdienste vom Anspruch auf Informationszugang ausgenommen. Zudem müssten die personenbezogene Daten in den Personalakten auch nach dem Tod des Betroffenen geschützt werden. Auch die Einstufung der anderen Unterlagen als Verschlusssache beanstandete das Gericht nicht.

Gegen das Urteil kann der Verlag Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster einlegen. (epd/mig)