Sprachtests beim Ehegattennachzug
Nicht-Umsetzung des EuGH-Dogan-Urteils ist organisierter Rechtsbruch
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden: Sprachtests vor dem Ehegattennachzug verstoßen bei Türken gegen EU-Recht. Dennoch hält die Bundesregierung an dieser Regelung fest – nicht überzeugend. Bundestagsabgeordnete Sevim Dağdelen kommentiert:
Von Sevim Dağdelen Freitag, 05.09.2014, 8:24 Uhr|zuletzt aktualisiert: Sonntag, 14.06.2015, 20:24 Uhr Lesedauer: 14 Minuten |
Deutsche Bundesregierungen haben bereits in der Vergangenheit vielfach die Rechte türkischer Staatsangehöriger, wie sie sich aus dem EWG-Türkei-Assoziationsabkommen und der diesbezüglichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ergeben, sehenden Auges missachtet. Diese Verweigerungshaltung und Brüskierung des EuGH wird nun bei der Nicht-Umsetzung des Dogan-Urteils des EuGH vom 10. Juli 2014 zu Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug in skandalöser Weise fortgesetzt. Bislang wurde zur Rechtfertigung zumeist behauptet, der EuGH habe eine konkrete Rechtsfrage angeblich noch nicht entschieden oder ein Urteil sei auf deutsches Recht nicht übertragbar. Schon das war in der Regel falsch, es verschaffte der Bundesregierung wegen der Trägheit der Rechtsprechung aber zumindest einige Jahre Verschnaufpause, während derer die Migrantinnen und Migranten weiter um ihre Rechte gebracht wurden, etwa bei der rechtswidrigen Gebührenerhebung für Aufenthaltstitel.
In der Rechtssache Dogan liegt der Fall nun aber anders: Das Urteil betraf explizit die deutsche Regelung der Sprachnachweise im Ausland als Bedingung des Familiennachzugs, und der Leitsatz des Urteils ist (eigentlich) unmissverständlich und klar: Diese Beschränkung des Ehegattennachzugs im Jahr 2007 war eine nach dem Assoziationsrecht verbotene Verschlechterung der Rechtslage, sie ist deshalb nicht auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige anwendbar, für diese gilt das vorherige Recht. Punkt. Es muss daran erinnert werden, dass diese Einschätzung in der juristischen Fachliteratur bereits seit Jahren vertreten wurde, dass auch der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages und die EU-Kommission dieser Auffassung waren und dass nicht zuletzt die Fraktion DIE LINKE die Bundesregierung in zahlreichen parlamentarischen Anfragen und Anträgen darauf hingewiesen hat, dass die Rechte türkischer Migrantinnen und Migranten beim Ehegattennachzug offenkundig verletzt werden. Das Urteil des EuGH ist geltendes Recht, der EuGH legt das EU-Recht verbindlich und letztinstanzlich aus.
Doch was macht die Bundesregierung? Statt nach dem Dogan-Urteil von Sprachnachweisen beim Nachzug zu türkischen Staatsangehörigen abzusehen, wurde mit Erlass des Auswärtigen Amtes vom 4. August 2014 geregelt, dass – im Gegenteil – auch in diesen Fällen weiterhin Sprachnachweise zu erbringen seien. Lediglich in Härtefällen könnten Ausnahmen gemacht werden, wobei Bezug genommen wird auf entsprechende Vorgaben zur Härtefallprüfung infolge eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom September 2012 für den Ehegattennachzug zu Deutschen. Allerdings bringt diese Härtefallregelung in der Praxis kaum Erleichterungen, denn sie wird von den Visastellen nur sehr restriktiv umgesetzt. Dass etwa in Einzelfällen von vornherein auf unzumutbare Bemühungen zum Spracherwerb abgesehen wurde, ist mir nicht bekannt. Im Gegenteil, selbst wenn Ausnahmebedingungen offenkundig vorliegen, wird behördlicherseits auf mindestens einjährige Spracherwerbsbemühungen bestanden. In der Art einer Beweislastumkehr werden von den Betroffenen Nachweise verlangt, die belegen sollen, dass es nicht ihr Verschulden ist, dass sie die geforderten Deutschkenntnisse nicht innerhalb eines Jahres erwerben konnten und dass sie diesbezüglich alles ihnen Zumutbare unternommen haben.
Doch von diesem gar nicht unerheblichen Einwand einer in der Praxis kaum wirksamen Härtefallregelung abgesehen, ist die Einführung einer Härtefallregelung schlicht und ergreifend keine Umsetzung des Dogan-Urteils! Dort heißt es nicht etwa, dass die Einführung von Sprachtests im Ausland nur dann einen Verstoß gegen das Assoziationsrecht darstellt, wenn keine Härtefallregelung vorgesehen ist. Der EuGH befand vielmehr unmissverständlich und uneingeschränkt, dass diese gesetzliche Neuregelung eine nach dem Assoziationsrecht verbotene Verschlechterung und damit insgesamt unwirksam war. Im Erlass des Auswärtigen Amtes wird hingegen behauptet, der EuGH sehe nur bei einer automatischen Ablehnung ohne Prüfung der besonderen Umstände des Einzelfalls einen Verstoß gegen das Assoziationsrecht.
Das ist offenkundig falsch und juristisch unhaltbar. Zwar hat sich der EuGH in der Begründung seines Urteils kurz mit dem Vorbringen der Bundesregierung auseinandergesetzt, ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot sei ausnahmsweise aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses zulässig und der Zweck der Bekämpfung von Zwangsverheiratungen und der Förderung der Integration stelle ein solches Allgemeininteresse dar. Doch der EuGH erklärte hierzu lediglich, dass selbst wenn (!) man der Bundesregierung hierbei folge, ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot in diesem Fall schon deshalb nicht zulässig sei, weil die deutsche Regelung über das zur Erreichung des Ziels Erforderliche hinausgehe. Denn ein fehlender Sprachnachweis führe automatisch zur Ablehnung des Familiennachzugs, ungeachtet der besonderen Einzelfallumstände. Es ist also richtig, dass ein derart verhinderter Familiennachzug ohne Berücksichtigung der besonderen Einzelfallumstände unverhältnismäßig ist und gegen EU-Recht verstößt. Das auch! Aber in der Rechtssache Dogan wurde dies nicht näher ausgeführt, sondern vielmehr entschieden, dass die Einführung der Sprachnachweise in Deutschland insgesamt eine mit dem Assoziationsrecht unvereinbare und nicht gerechtfertigte Verschlechterung darstellt und deshalb nicht auf türkische Staatsangehörige anwendbar ist.
Bereits auf der formal rechtsstaatlichen Ebene ist die Bundesregierung nicht befugt, diesen klaren Urteilsspruch des EuGH umzudeuten. Für den Ehegattennachzug zu türkischen Staatsangehörigen gilt die Rechtslage von vor 2007, und die Exekutive ist nicht dazu berechtigt, diese Rechtlage durch einfache Erlasse einzuschränken. Ein solcher Eingriff in bestehende Rechte bedürfte einer gesetzlichen Regelung. Allerdings hätte der Gesetzgeber dabei die Vorgaben des EuGH zwingend zu beachten. Es ist meines Erachtens jedoch ausgeschlossen, dass eine Regelung der Sprachnachweise im Ausland den hohen Anforderungen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nach der Rechtsprechung des EuGH entsprechen könnte, um das Verschlechterungsverbot auszuhebeln. Es müsste nicht nur ein zwingender Grund des Allgemeininteresses vorliegen, die ergriffene Maßnahme müsste zudem geeignet sein, die angestrebten Ziele zu erreichen, und sie dürfte auch nicht über das zur Erreichung der Ziele Erforderliche hinausgehen. Das sind weitaus höhere Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit als nach bundesdeutschem Recht. Dem Bundesverfassungsgericht zufolge genügt diesbezüglich bereits die bloße Möglichkeit einer Zweckerreichung, und die richterliche Kontrolle beschränke sich auf die Prüfung, ob das gewählte Mittel „evident ungeeignet“ sein könnte. Aktuell Meinung
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Ein weitere Beweis, dass Deutschland kein Rechtsstaat ist.
@Türke
Es gibt auf dem ganzen Planeten kein Rechtsstaat.
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Hallo,
ich kann zum Verhalten der Bundesregierung (Merkel) nur aus eigener grausamer familienvernichtender Erfahrung dazu folgendes sagen:
Deutschland ist schon jetzt ein 80%iger Kontrollstaat. Am Ende wird Deutschland eine Legislative, Judikative und Exekutive Anarchie sein. Das Ganze wird keine 10 Jahre mehr dauern. Wer (wie die Merkel) fast 40 Jahre in der DDR gelebt hat und ein Parteibuch hatte und obendrein noch als Agitatorin eingesetzt war , hat nur eines im Sinn, BRD zu vernichten. Denn das hatte die DDR als Maxime gelehrt.
Bildung hat noch nie jemandem geschadet.
Nur stellt sich hier die Frage: Wie schwer ist denn dieser „Sprachtest“?
Man hört sehr oft von Menschen, die Deutsch lernen wollen, wie schwierig die Deutsche Grammatik sein soll.
Jemand, der hier aufgewachsen, kann das gar nicth so richtig nachvollziehen.
Auf der anderen Seite finde ich es auch nicht in Ordnung , dass einfach jeder Assi nach Deutschland wegen einer Eheschliessung kommen sollte.
Ich finde das sollte mehr nach Qualifikation beurteilt werden, denn das ist in Wirklichkeit sowas wie „Menschenimport“.
:-) Bei Türken nennt man diese Leute „Import-Bräute“ oder „Import-Bräutigam“. Nicht selten ist es schon vorgekommen, dass diese Leute einen Kulturschock erlebt haben.
Ich kenne da unzählige Beispiele, wie z.B. bei einem jungen Polizei-Beamten aus Istanbul.
Der Polizist hat ein in Deutschland aufgewachsenes Mädchen aus einer sogenannten Gastarbeiterfamilie geheiratet und ist nach Deutschland gekommen. Man hat ihm vermutlich das „Blaue vom Himmel“ versprochen und er dachte er könne in Deutschland ein neues, ja besseres Leben anfangen wie in der Türkei.
Aber nachdem er erstmal hier war, hat ihn die Türkische Familie seiner neuen Ehefrau in eine Leiharbeiterfirma gesteckt, wo er als eine billilge Putzkraft arbeiten musste.
Nix mehr mit „guten Tag Herr Kommisar, Sie brauchen ihre Rechnung in unserem Restaurant selbstverständlich nicht bezahlen“.
Der Typ soll nachher Alkoholiker und Automatenabhängiger geworden sein.
Wäre er mal lieber in Istanbul geblieben.
Das ist doch total bescheuert. Die Familie hat dem jungen bestimmt erzählt, er könne in Deutschland als Kommisar arbeiten…..
Ich denke es ist besser wenn jemand , der in Deutschland aufwächst , jemandem heiratet, der auch in Deutschland aufgewachsen ist und jemand, der in der Türkei aufwächst, jemandem , der in der Türkei aufgewachsen ist.
Alles andere ist doch Lug und Betrug.