Bewegungsfreiheit

EU-Gericht soll über Wohnsitzauflage für Ausländer entscheiden

Dürfen Ausländer mit einem sogenannten subsidiären Schutz ihren Wohnort frei wählen, selbst wenn sie Sozialleistungen beziehen? Mit dieser Frage hat das Bundesverwaltungsgericht den Europäische Gerichtshof angerufen.

Donnerstag, 21.08.2014, 8:21 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 21.08.2014, 22:20 Uhr Lesedauer: 1 Minuten  |  

In einem Verfahren über Wohnsitzauflagen für Ausländer aus Syrien hat das Bundesverwaltungsgericht am Dienstag den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg angerufen. Dieser muss nach Ansicht der Leipziger Richter europaweit klären, ob Ausländer mit einem sogenannten subsidiären Schutz ihren Wohnort frei wählen dürfen, selbst wenn sie Sozialleistungen beziehen. Grundlage ist eine Richtlinie der Europäischen Union aus dem Jahr 2011, nach der einheitliche Regelungen für schutzbedürftige Personen angestrebt werden (Beschluss vom 19. August, BVerwG 1 C 1.14).

Als subsidiär schutzberechtigt gelten Menschen, die nach dem Asylrecht zwar nicht als Flüchtlinge anerkannt sind, denen aber in ihrer Heimat dennoch ernsthafter Schaden droht. Nach Angaben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist dies auch der Fall, wenn in ihrem Herkunftsland Krieg und willkürliche Gewalt herrschen.

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Europarechtliche Zweifelsfragen
Geklagt hatten mehrere Menschen aus Syrien, die zwischen 1998 und 2001 nach Deutschland gekommen waren. Ihnen wurde zwar nicht die Flüchtlingseigenschaft, aber der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Weil sie Sozialleistungen empfingen, wurde ihre Aufenthaltserlaubnis mit der Auflage verbunden, ihren Wohnsitz in einer bestimmten Stadt oder einem bestimmten Landkreis zu haben. Laut Gericht hatten die Landkreise durch diese regionale Bindung auch eine übermäßige finanzielle Belastung für einzelne Kommunen verhindern wollen.

Das Bundesverwaltungsgericht erklärte am Dienstag, die Vereinbarkeit von Wohnsitzauflagen für subsidiär Schutzberechtigte mit der EU-Richtlinie würde „europarechtliche Zweifelsfragen“ aufwerfen, etwa, ob eine Wohnsitzauflage einer Einschränkung der Bewegungsfreiheit im Sinne der Richtlinie entspricht. Bis zur Entscheidung des EuGH haben die Leipziger Richter daher die Revisionsverfahren ausgesetzt. (epd/mig) Aktuell Recht

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