Rechtsgutachten

Neue Optionspflicht verstößt gegen Europa- und Verfassungsrecht

Die Pläne von Schwarz-Rot, die Optionspflicht im Staatsangehörigkeitsgesetz zu ändern, verstoßen einem Rechtsgutachten zufolge gegen Europa- und Verfassungsrecht. Die Regelung komme zu absurden Ergebnissen, führe zu Ungleichbehandlungen und sei unpraktisch.

Dienstag, 17.06.2014, 8:23 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 19.06.2014, 17:55 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

Die geplante Neuregelung der Optionspflicht im Staatsangehörigkeitsgesetz verstößt möglicherweise gegen Europa- und Verfassungsrecht. Zu dieser Einschätzung kommt Prof. Andreas Zimmermann von der Universität Potsdam in einem Rechtsgutachten, das im Auftrag des Antidiskriminierungsverbandes FAIR international erstellt und am Montag veröffentlicht wurde.

Nach der bisher geltenden Regelung müssen sich in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres zwischen ihrer deutschen und der Staatsangehörigkeit ihrer Eltern entscheiden. Die Neuregelung sieht vor, dass Kinder sich nicht entscheiden müssen, wenn sie in Deutschland geboren und aufgewachsen sind.

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Ungleichbehandlung ohne Grund
Laut Zimmermann steht die Bedingung, dass ein Jugendlicher in Deutschland aufgewachsen sein muss, um nicht Gefahr zu laufen, seine deutsche Staatsbürgerschaft zu verlieren, unionsrechtlich auf dünnem Eis. Denn mit dem Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft geht immer auch der Verlust der Unionsbürgerschaft einher. Es sei bar absurd, dass ein Verlust der Unionsbürgerschaft drohe, nur weil man nicht in Deutschland aufgewachsen sei aber dafür in einem anderen EU-Land. Laut Zimmermann schränkt das die Freizügigkeit von EU-Bürgern massiv ein.

Außerdem kommt der renommierte Experte für Öffentliches Recht zu dem Schluss, dass die Neuregelung im Ergebnis dazu führt, dass für eine nicht unerhebliche Anzahl von Personen nach wie vor der Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft droht. Das sei ohnehin verfassungsrechtlich problematisch. „Davon abgesehen, führt das Vorhaben der Bundesregierung im Einzelfall zu widersprüchlichen und systemwidrigen Ergebnissen im Hinblick auf die Einhaltung des Gleichheitsgrundsatzes“, erklärt Prof. Zimmermann. Betroffene würden bevorzugt oder benachteiligt, obwohl sie sich nicht aussuchen könnten, wo sie aufwachsen oder welche Staatsbürgerschaft ihre Eltern hätten. „Rechtfertigen lässt sich diese Ungleichbehandlung nicht“, so der Wissenschaftler.

Download: Das Rechtsgutachten von Prof. Andreas Zimmermann mit dem Titel „Drei Schritte vor, zwei zurück“ können Sie hier herunterladen.

Integrationspolitische Bedenken
Schließlich stoße das Vorhaben auch auf praktische, kaum überwindbare Hürden. „So kann ein Deutscher, der seinen Wohnsitz in das Ausland verlegt hat, nicht in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise über die Optionsobliegenheit und die damit einhergehenden Rechtsfolgen in Kenntnis informiert werden“, warnt Prof. Zimmermann.

Der Geschäftsführer von FAIR international, Bekir Altaş, äußert integrationspolitische Bedenken: „Erneut macht die Bundesregierung den in Deutschland geborenen klar, dass sie nur unter Vorbehalt Deutsche sind. Das konterkariert die Bemühungen zur Etablierung einer Willkommenskultur und ist weltweit einmalig.“ Der Umgang mit Mehrstaatigkeit sei in den klassischen Einwanderungsländern eine ganz andere. Erforderlich sei daher ein eindeutiges Signal, das ohne „Wenn und Aber“ auskomme. (bk) Aktuell Recht

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  1. Mike sagt:

    Die Europäische Union hat in Bezug auf das Staatsangehörigkeitsrecht keine Kompetenzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört das Staatsangehörigkeitsrecht zu den Kernkompetenzen des deutschen Staates, die nach dem Grundgesetz au ch nicht auf die Europäische Union übertragen werden dürfen.