Völkermord an Herero und Nama

Übergabe von Schädeln und Gebeinen in Pappkartons und ohne Entschuldigung

An den Herero und Nama in Namibia verübten Deutsche den ersten Völkermord des 20. Jahrhunderts. Eine Entschuldigung fehlt bis heute, ebenso die Anerkennung des Genozids als Völkermord. Begründung: Damals gab es die UN-Völkermordkonvention nicht. Heute werden zumindest Schädel und Gebeine der Ermordeten, die zu Forschungszwecken nach Deutschland gebracht wurden, peu à peu zurückgegeben – ohne die Nachfahren der Opfer. Ein Plädoyer von Prof. Dr. Claus Melter.

Von Claus Melter Freitag, 07.03.2014, 8:26 Uhr|zuletzt aktualisiert: Dienstag, 11.03.2014, 21:37 Uhr Lesedauer: 9 Minuten  |  

Berlin, 5.3.14. Eine Pressekonferenz der Initiative Schwarze Menschen in Deutschland (ISD), von Berlin Postkolonial und des Bündnisses „Völkermord verjährt nicht!“. Herero Israel Kaunatjike berichtet, dass kein Angehöriger der Herero und Nama zur Übergabe der Teile der Leichname eingeladen wurde, weder in Namibia noch in der afrikanischen Diaspora europäischer Länder und in Deutschland. Auch mehreren Pressevertretern wurde auf Anfrage an die Charité die Teilnahme verweigert.

Peggy Piesche verweist darauf, dass Erinnerung immer auch mit Anerkennung verbunden ist. Das Erinnern des Völkermordes an den Herero und Nama bedeutet auch eine Anerkennung der Toten, ihrer Leben und der Angehörigen und Nachfahren als Teil der gemeinsamen namibisch-deutschen, der gemeinsamen afrikanisch-europäischen Geschichte, unserer aller gemeinsamen Geschichte, als Teil der Zugehörigkeit von Personen afrikanischer Herkunft in und zu Deutschland.

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Erster Völkermord im 20. Jahrhundert
Diese Erinnerung an den Völkermord als Teil der deutschen Geschichte, als erster Völkermord im zwanzigsten Jahrhundert 1 vor den Augen der Welt und der Öffentlichkeit in Deutschland, 2 so Peggy Piesche, „ver-stört“ im Sinne von Stören, Verändern und Neudenken, den Blick auf das gesamte zwanzigste Jahrhundert, den Ersten Weltkrieg, den Holocaust – die beide nicht sinnvoll ohne den deutschen Kolonialismus und den damaligen Völkermord zu denken sind – und auch auf aktuelle neokoloniale Großmachtfantasien von Politikern wie Bundespräsident Gauck und Außenminister Steinmeier.

Peggy Piesche fügt hinzu, dass aktuell im Überbetonen der Ereignisse des Ersten Weltkrieges und eines medialen und politischen Verschweigens des deutschen Kolonialismus und des Völkermordes an den Herero und Nama eine Neuordnung der Erinnerung praktiziert wird. Tahir Della betont zudem, dass der ignorierende und rassistische Umgang mit Personen afrikanischer Herkunft systematische, historische sowie aktuelle Realität ist.

Parallelen zu 1884/1885
Moctar Kamara, Vorsitzender des Zentralrats der Afrikanischen Gemeinde, betont die Parallelen der heutigen Nicht-Einbeziehung kolonialisierter, ihrer Besitzstände beraubter und rassistisch verbal und körperlich angegriffener Personen, zur damaligen Berliner Kongo-Konferenz 1884/1885 in Berlin, wo europäische Politiker in kompletter Abwesenheit afrikanischer Politiker, den afrikanischen Kontinent unter sich als zu erobernde und auszubeutende Kolonien aufteilten und dies dann gewaltsam (weiter) umsetzten.

Auf dem Gebäude der Charité, wo die offizielle Handover Ceremony – ebenfalls – am 5. März 2014 stattfand, steht in großen Lettern der Satz: „Hic locus est ubi mors gaudet succurrere vitae.” Übersetzt heißt dies: „Hier ist der Ort, an dem der Tod sich freut, dem Leben zu helfen.“ Dieser Satz, der ein Motto für die Begründung der Anatomie und Pathologie darstellt, kann im Kontext des von Deutschen 1904 bis 1908 verübten Völkermordes an den Herero und Nama so gedeutet werden:

Übergabe ohne Vertreter der Opfergruppen
Hier ist der Ort, an dem rassistische deutsche Forscher an den Schädeln und Gebeinen der im von Deutschen verübten Völkermord an den Herero und Nama (1904-1908 im heutigen Namibia) geforscht haben, um seit dem Zeitalter des deutschen Kolonialismus die rassistische und mörderische Ideologie der „weißen Überlegenheit“ angeblich wissenschaftlich zu beweisen.

In diesem Gebäude der Charité in Berlin wurden am 5. März 2014 die Gebeine von Herero und Nama seitens der Charité an das neue namibische Nationalmuseum übergeben. Keine Vertreterin und kein Vertreter der Opfergruppen der Herero und Nama, keine Angehörigen, keine Nachfahren dieser Gruppen waren eingeladen.

Was geschieht hier?
Was geschah, geschieht hier und was bedeutet das? Es wurde ein Völkermord begangen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Die Schädel und Gebeine ermordeter Personen wurden in das Land der Mörder transportiert, um diese nach rassistischen Kriterien zu erforschen. Erst 2008 – 100 Jahre nach dem Ende dieses Völkermordes – wurde die Tatsache durch einen Fernsehreportage öffentlich, dass Gebeine und Schädel der Opfer im Land der Täter in wissenschaftlichen Einrichtungen, Museen und in Privatbesitz in Deutschland vorhanden sind.

Die Angehörigen und Nachfahren konnten und können fast alle ihre ermordeten Väter, Mütter, Großmütter und Großväter, ihre Schwestern, Brüder, Töchter und Söhne noch immer nicht begraben und entsprechend der Beerdigungsrituale bestatten. 2011 gab es eine erste Rückgabe eines Teiles der Schädel ermordeter Herero und Nama seitens der Charité 3.

Eklat nach Forderung einer Entschuldigung
Diese Veranstaltung endete im Eklat, als eine Repräsentantin der Bundesregierung, die damalige Staatssekretärin im Auswärtigen Amt Cornelia Pieper, sich durch die Forderung „Entschuldigung jetzt!“, „Reparation now!“ und die Aussage „Völkermord verjährt nicht! angegriffen sah und vor der Rede namibischer Repräsentanten, es waren auch mehrere Minister anwesend, den Saal verließ.

Was ist da geschehen? Eine unterrangige Repräsentantin der Bundesregierung, des Nachfolgestaates des Landes, das den Völkermord verübt hat, eine Repräsentantin der Bundesregierung, die sich weder unter rot-grüner Regierung, noch schwarz-gelber und schwarz-roter Regierung für den Völkermord entschuldigt hat, stellt sich wegen seit hundert Jahren überfälliger und berechtigter Forderungen als Opfer dar. Die Repräsentantin der Täter inszeniert sich als Opfer.

Völkermord juristisch noch nicht strafbar
Der frühere Außenminister Joschka Fischer lehnte während seiner Amtszeit eine offizielle Entschuldigung für den Völkermord, der als historischer Fakt und in seiner Eigenschaft als Völkermord unbestritten ist, ab, da er Entschädigungsforderungen befürchtete. Der offizielle Standpunkt der Bundesregierung ist, dass der Terminus und die Strafbarkeit von Völkermord erst 1948 im internationalen Recht verankert wurde und der Völkermord 1904-1908 noch nicht juristisch strafbar war.

So antwortete die Bundesregierung auf die Frage: „Hat der Begriff des Genozids für die Bundesregierung ausschließlich eine juristische Bedeutung, die seine Anwendung auf Sachverhalte nach 1948, dem Entstehungsjahr der VN-Völkermordkonvention, beschränkt (bitte begründen)?“ 4

  1. vgl. Micha Brumlik 2004: Aus Katastrophen lernen?
  2. die Zeitungen in Deutschland berichteten damals fast täglich über Kriegsereignisse und der Völkermord war, ohne ihn so zu benennen, Gegenstand von Auseinandersetzungen im damaligen Parlament des Kaiserreiches in öffentlichen Sitzungen
  3. vgl. Kössler, Reinhart/Wegmann, Heiko (2011): Schädel im Schrank. Das düstere koloniale Erbe der deutschen Rasseforschung muss endlich aufgeklärt werden. Die Zeit Ausgabe 42/2011
  4. Anfrage der Linken C.M.
Aktuell Meinung

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  1. Gero sagt:

    @Kunta Kinte: Historisch wird der Genozid an den Herero doch gar nicht geleugnet. Der Volkermord an den Armeniern durch die Türken wird allerdings durch die türkische Regierung geleugnet, bzw. wird eine diesbezügliche Äußerung sogar unter Strafe gestellt. Doch ist die türkische Bevölkerung ist zumindest vereinzelt bereits viel weiter als ihre Regierung und sieht das Verbrechen an den Armeniern wenigstens.

    In Deutschland ist der Genozid an den Hereros unbestritten. Es wird aber keine „Wiedergutmachung“ bezahlt.

    Siehe Wikipadia – Kapitel „Völkermorde in der Geschichte (Auswahl)“ – dort wird der Genozid an den Hereros als der erste Völkermord im 20. Jahrhundert bezeichnet, und der Völkermord an den Armeniern an 2. Stelle genannt.

    http://de.wikipedia.org/wiki/V%C3%B6lkermord#V.C3.B6lkermorde_in_der_Geschichte_.28Auswahl.29

  2. Mika sagt:

    Gero, man merkt, dass Sie sich mit den Armeniern nicht auseinandergesetzt haben, sondern munter drauflos plappern, was andere Ihnenvorkauen!

  3. posteo sagt:

    Gero sagt: “ Historisch wird der Genozid an den Herero doch gar nicht geleugnet.“

    So einfach ist es nicht. Die Bundesregierung hat den Völkermord an den Herero und Nama bislang nicht als solchen anerkannt:
    Siehe Stellungnahme des Bundestags von 2012: http://www.gfbv.de/show_file.php?type=report&property=download&id=12

    Ein ausführliche Darstellung des Völkermords findet sich hier:
    http://www.gfbv.de/show_file.php?type=report&property=download&id=12

    Daraus ein paar wichtige Auszüge:
    Am 19. September 2001 reichte der Herero People’s Reparations Corporation im Auftrag der Hosea Kutako Stiftung der Herero Schadensersatzklagen gegen die Bundesrepublik Deutschland, die Deutsche Bank, die Deutsche Afrika Linien (DAL) und den Baugeräte-Hersteller Terex bei dem US-amerikanischen Bezirksgericht des Distrikts von Columbia ein.
    Die Herero klagen in den USA, weil in Deutschland zivilrechtliche Klagen verjährt sind. Zwei Milliarden US-Dollar Schadensersatz fordern sie wegen der Verstrickung der Beklagten in Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit….
    Doch die Wiedergutmachungsforderungen der Herero haben nur geringe Aussicht auf Erfolg.
    Weitgehend unbestritten sind die historischen Tatsachen, insbesondere die Verstrickung der Beklagten in die deutsche Kolonialpolitik und die Vernichtung der Herero und Nama.
    Schwieriger gestaltet sich jedoch die Suche nach juristisch stichhaltigen und gültigen Anspruchsgrundlagen.
    Wie oben bereits ausgeführt, kann auf die Völkermord-Konvention kein Rückgriff genommen werden, da sie erst im Dezember 1948 unterzeichnet wurde.
    [Anmerkung: Das verstehe wer will, da die Völkermorde der Nazis auch vor 1948 stattfanden.]
    Auch internationale Verträge, die Rechte von Kombattanten und der Zivilbevölkerung in bewaffneten Konflikten regeln, scheiden als Anspruchsgrundlage aus.
    So können sich die Herero auch nicht auf die 2. Haager Landkriegsordnung von 1899 berufen, da sie nur für Unterzeichnerstaaten im Falle eines Krieges zwischen zwei Staaten, nicht jedoch bei innerstaatlichen Aufständen galt.
    Zwar galt die 4. Haager Landkriegsordnung von 1907 auch bei Bürgerkriegen und Aufständen, doch trat sie erst nach dem Ende der Rebellion der Herero in Kraft. Meist fehlt es an einer Klagebefugnis der Herero, da nur Staaten Rechte aus zahlreichen internationalen Konventionen herleiten können.
    So verpflichteten sich die Teilnehmerstaaten der Kongo-Konferenz 1884, die Völker Afrikas gut zu behandeln. Doch die Herero können sich als nichtstaatliche Gruppe nicht auf eine Verletzung dieses Grundsatzes berufen….

    Deutschland hat sich aber bereit erklärt, die Landreform zu unterstützen und hat dafür rund 7,5 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Weitere 15,5 Millionen Euro an technischer und finanzieller Hilfe werden von Berlin in den kommenden zwei Jahren für den Straßenbau, die ländliche Entwicklung und die Förderung der Wirtschaft Namibias aufgewendet.

  4. Gero sagt:

    @ Mika – Ja, natürlich kenne ich die offizielle türkische Version des Armenien-Genozid. Er wird eben von Regierungsseite geleugnet und seine Erwähnung steht unter Strafe. Allerdings gibt es aus historischer Sicht keinen Zweifel daran. Es sind regierungstreue Türken, die ihre Probleme damit haben.

    Auszug aus Wiki: Die Ereignisse, die von den Armeniern selbst mit dem Begriff Aghet – „Katastrophe“ – bezeichnet werden, sind durch umfangreiches dokumentarisches Material aus den unterschiedlichsten Quellen belegt.[4] Weltweit erkennen die weitaus meisten Historiker diesen Völkermord daher als Tatsache an.[5]

    Lesen Sie hier:

    http://de.wikipedia.org/wiki/V%C3%B6lkermord_an_den_Armeniern

  5. posteo sagt:

    Sorry falscher link:
    Siehe Stellungnahme des Bundestags von 2012:
    http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/104/1710481.pdf

  6. Claus Melter sagt:

    Hallo,
    vielen Dank für die vielfach differenzierte Diskussion.
    Auf zwei Kommentare möchte ich kritisch eingehen und zwar von
    welehamm und Otto Alexander:
    In einem Kommentar zum Leserbrief auf meinen Text wird von weleham davon gesprochen, dass es „schick“ wäre von Völkermord zu sprechen.
    Im Folgenden kann anhand der Definition von Völkermord in der entsprechenden UN-Konvention und dem Vernichtungsbefehl von General von Trotha nachgewiesen werden, dass es sich bei dem Mord an den Herero und Nama und anderen Gruppen um einen Völkermord handelt:
    UN – Konvention gegen Völkermord (1948) (siehe http://www.hrweb.org/legal/genocide.html)
    Die Konvention definiert Völkermord in Artikel II als „eine der folgenden Handlungen, begangen in der Absicht, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe ganz oder teilweise zu zerstören“:
    a) das Töten von Angehörigen einer Gruppe
    b) das Zufügen von schweren körperl. oder seelischen Schäden bei Angehörigen der Gruppe
    c) die absichtliche Unterwerfung unter Lebensbedingungen,
    d) die auf die völlige oder teilweise physische Zerstörung der Gruppe abzielen
    e) die Anordnung von Maßnahmen zur Geburtenverhinderung
    f) eine gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe

    Merkmale des Strafstandbestands „Völkermord“
    es muss die Absicht zur Vernichtung einer Gruppe bestehen, die nach den in Art. II
    genannten Kriterien definiert wird.
    Es bedarf nicht vieler Opfer, wenn Täter Handlungen nach a – e begehen.

    Hier die ganze Konvention auf Englisch:
    http://www.hrweb.org/legal/genocide.html
    Convention on the
    Prevention and Punishment
    of the Crime of Genocide

    Adopted by Resolution 260 (III) A of the United Nations General Assembly on 9 December 1948.
    Article 1
    The Contracting Parties confirm that genocide, whether committed in time of peace or in time of war, is a crime under international law which they undertake to prevent and to punish.
    Article 2
    In the present Convention, genocide means any of the following acts committed with intent to destroy, in whole or in part, a national, ethnical, racial or religious group, as such:
    • (a) Killing members of the group;
    • (b) Causing serious bodily or mental harm to members of the group;
    • (c) Deliberately inflicting on the group conditions of life calculated to bring about its physical destruction in whole or in part;
    • (d) Imposing measures intended to prevent births within the group;
    • (e) Forcibly transferring children of the group to another group.
    Article 3
    The following acts shall be punishable:
    • (a) Genocide;
    • (b) Conspiracy to commit genocide;
    • (c) Direct and public incitement to commit genocide;
    • (d) Attempt to commit genocide;
    • (e) Complicity in genocide.
    Article 4
    Persons committing genocide or any of the other acts enumerated in Article 3 shall be punished, whether they are constitutionally responsible rulers, public officials or private individuals.
    Article 5
    The Contracting Parties undertake to enact, in accordance with their respective Constitutions, the necessary legislation to give effect to the provisions of the present Convention and, in particular, to provide effective penalties for persons guilty of genocide or any of the other acts enumerated in Article 3.
    Article 6
    Persons charged with genocide or any of the other acts enumerated in Article 3 shall be tried by a competent tribunal of the State in the territory of which the act was committed, or by such international penal tribunal as may have jurisdiction with respect to those Contracting Parties which shall have accepted its jurisdiction.
    Article 7
    Genocide and the other acts enumerated in Article 3 shall not be considered as political crimes for the purpose of extradition.
    The Contracting Parties pledge themselves in such cases to grant extradition in accordance with their laws and treaties in force.
    Article 8
    Any Contracting Party may call upon the competent organs of the United Nations to take such action under the Charter of the United Nations as they consider appropriate for the prevention and suppression of acts of genocide or any of the other acts enumerated in Article 3.
    Article 9
    Disputes between the Contracting Parties relating to the interpretation, application or fulfilment of the present Convention, including those relating to the responsibility of a State for genocide or any of the other acts enumerated in Article 3, shall be submitted to the International Court of Justice at the request of any of the parties to the dispute.
    Article 10
    The present Convention, of which the Chinese, English, French, Russian and Spanish texts are equally authentic, shall bear the date of 9 December 1948.
    Article 11
    The present Convention shall be open until 31 December 1949 for signature on behalf of any Member of the United Nations and of any non-member State to which an invitation to sign has been addressed by the General Assembly.
    The present Convention shall be ratified, and the instruments of ratification shall be deposited with the Secretary-General of the United Nations.
    After 1 January 1950, the present Convention may be acceded to on behalf of any Member of the United Nations and of any non-member State which has received an invitation as aforesaid.
    Instruments of accession shall be deposited with the Secretary-General of the United Nations.
    Article 12
    Any Contracting Party may at any time, by notification addressed to the Secretary-General of the United Nations, extend the application of the present Convention to all or any of the territories for the conduct of whose foreign relations that Contracting Party is responsible.
    Article 13
    On the day when the first twenty instruments of ratification or accession have been deposited, the Secretary-General shall draw up a proces-verbal and transmit a copy of it to each Member of the United Nations and to each of the non-member States contemplated in Article 11.
    The present Convention shall come into force on the ninetieth day following the date of deposit of the twentieth instrument of ratification or accession.
    Any ratification or accession effected subsequent to the latter date shall become effective on the ninetieth day following the deposit of the instrument of ratification or accession.
    Article 14
    The present Convention shall remain in effect for a period of ten years as from the date of its coming into force.
    It shall thereafter remain in force for successive periods of five years for such Contracting Parties as have not denounced it at least six months before the expiration of the current period.
    Denunciation shall be effected by a written notification addressed to the Secretary-General of the United Nations.
    Article 15
    If, as a result of denunciations, the number of Parties to the present Convention should become less than sixteen, the Convention shall cease to be in force as from the date on which the last of these denunciations shall become effective.
    Article 16
    A request for the revision of the present Convention may be made at any time by any Contracting Party by means of a notification in writing addressed to the Secretary-General.
    The General Assembly shall decide upon the steps, if any, to be taken in respect of such request.
    Article 17
    The Secretary-General of the United Nations shall notify all Members of the United Nations and the non-member States contemplated in Article 11 of the following:
    • (a) Signatures, ratifications and accessions received in accordance with Article 11;
    • (b) Notifications received in accordance with Article 12;
    • (c) The date upon which the present Convention comes into force in accordance with Article 13;
    • (d) Denunciations received in accordance with Article 14;
    • (e) The abrogation of the Convention in accordance with Article 15;
    • (f) Notifications received in accordance with Article 16.
    Article 18
    The original of the present Convention shall be deposited in the archives of the United Nations.
    A certified copy of the Convention shall be transmitted to all Members of the United Nations and to the non-member States contemplated in Article 11.
    Article 19
    The present Convention shall be registered by the Secretary-General of the United Nations on the date of its coming into force.
    ________________________________________
    Created on August 16, 1994 / Last edited on January 27, 1997

    ————————————————————————————————————————
    Aufgrund des Vernichtungsbefehls des Generals von Trotha und der Mordpraxen gegen die Herero und Nama (siehe Artikel unten) kann eindeutig von einem Völkermord gesprochen, mehr noch: es ist notwendig und anhand der historischen Fakten zweifelsfrei, dass es sich anhand der UN-Konvention zur Prävention und Bestrafung von Völkermord bei dem Mord an den Herero und Nama und anderen Gruppen 1904 bis 1908 um einen Völkermord handelt.
    Anbei eine Schilderung der ersten Übergabe 2011, die die Berechtigung des Protests von Herero und Nama sowie NGO’s berücksichtigt
    http://www.fr-online.de/politik/-kolonialverbrechen-in-deutsch-suedwestafrika–jeder-herero-wird-erschossen-,1472596,11740870.html
    Kolonialverbrechen in Deutsch-Südwestafrika „Jeder Herero wird erschossen“

    In diesem Artikel wird die damalige Übergabe meines Erachtens differenziert und kontextualisierend besprochen. Wenn die damalige Staatssekretärin die Veranstaltung verlassen hat, weil sie sich angegriffen fühlte, dann werden die Nachfahren der ehemaligen Opfer als Angreifende stilisiert, das ist eine Täter_innen-Opfer-Umkehr. Mitglieder der heutigen Bundesregierung befürworten den damaligen Völkermord nicht. Durch die Nicht-Anerkennung des Völkermordes mittels einer öffentlichen Erklärung von Vertretenden der Bundesregierung und die fehlende Anerkennung mittels eines Beschlusses im Bundestag wird jedoch die juristische und moralische und historische Verantwortung nicht anerkannt und übernommen.

    Juristisch ist meines Kenntnisstandes die Bundesrepublik der Rechtsnachfolger des damaligen Staates
    (gleiches gilt für die Bundesrepublik in Bezug auf die Zeit des Nationalsozialismus und die damalige Staatsform).
    Dennoch den beiden Schreibenden Dank für – so deute ich es – die Hinweise auf sinnvolle Differenzierungen und genauere Erklärungen.
    Soweit einige Antworten auf die Kommentare.
    Claus Melter

  7. Otto A. sagt:

    Lieber Herr Melter,

    1. können Sie eine Konvention von 1948 nicht rückwirkend auf das Jahr 1904 anwenden. Das geht juristisch nicht. Sie können allenfalls im Lichte einer historischen Analyse einen Analogieschluss vornehmen und dann eine politische Aussage treffen, wie Bundesministerin Wieczorek-Zeul 2004 bei den Gedenkfeiern zum 100. Jahrestag der Schlacht am Waterberg: „Die damaligen Gräueltaten waren das, was h e u t e als Völkermord bezeichnet w ü r d e – für den ein General von Trotha heutzutage vor Gericht gebracht und verurteilt w ü r d e.“

    2. ist die Bedeutung des Vernichtungsbefehls vom 02.10.1904 umstritten. Manche sagen, er sei vor allem eine Propaganda-Aktion von Trothas gewesen. Der Völkermord (im historischen, nicht juristischen Sinne) sei zu diesem Zeitpunkt schon geschehen gewesen. Andere weisen darauf hin, dass der Kaiser diesen Befehl nach Bekanntwerden in Berlin offiziell widerrufen hat. Manchmal wird auch gesagt, der Völkermord habe vor allem in den Gefangenen- und Konzentrationslagern stattgefunden. Die historischen Befunde sind also weitaus komplexer, als viele glauben.

    3. war ich bei der Übergabe 2011 nicht anwesend, habe mir aber sagen lassen, dass der Tumult gar nicht von der namibischen Delegation, sondern von deutschen Gästen der Veranstaltung ausgegangen sei. Weil darunter etliche schwarze Deutsche waren, mag der eine oder die andere sie mit Angehörigen der Delegation verwechselt haben. Ich weiß nicht, ob das so stimmt. Aber auch unter diesem Blickwinkel erscheint Ihre These von der Täter-Opfer-Umkehr problematisch. Sie ist wohl zu schablonenhaft.

    4. ist Ihre Aussage, Bundestag und Bundesregierung hätten keine moralische Verantwortung übernommen, so nicht haltbar. Ich zitiere noch einmal die Rede von Frau Wieczorek-Zeul von 2004: „Wir Deutschen bekennen uns zu unserer historisch-politischen, moralisch-ethischen Verantwortung und zu der Schuld, die Deutsche damals auf sich geladen haben.“ Und hier eine lesenswerte Entschließung des Bundestags aus demselben Jahr: http://www.namibia-botschaft.de/images/stories/Namibia/bilateral/Bundestag/15_3329.pdf

    Viele Grüße!

  8. Claus Melter sagt:

    Werter Otto A.,
    werte Lesende,
    eine Vorbemerkung:
    Vielen anderen und mir geht es um die Fragen, wie können wir wertschätzend und würdevoll mit dem von Deutschen verübten Völkermord an den Herero, Nama, Damara und anderen zwischen 1904 und 1908 umgehen? Wie können Angehörige und Nachfahren würdevoll mit der Ermordung ihrer Angehörigen umgehen? Wie kann u.a. in den Ländern Namibia und Deutschland und der afikanischen Diaspora über den Völkermord so gesprochen werden, dass die Opfer gewürdigt und ihr Andenken geehrt wird?
    Ngugi wa Thiong’o schreibt im Buch „Wie Rassismus aus Wörtern spricht. (K)Erben des Kolonialismus im Wissensarchiv deutscher Sprache“ (herausgegeben von Susan Arndt und Nadjy Ofuatey-Alazard, Münster 2011) im Artikel mit dem Titel „Lehren aus der Sklaverei“ Folgendes:
    „Es ist wohlbekannt, dass sowohl diejenige Person, die ein Trauma zufügt, als auch diejenige die es erfährt, dieses in eine psychsiche Gruft begraben und weiter machen kann, als sei nichts geschehen. Der/die Traumatisierte betrauert nicht den erlittenen Verlust, und der/die Traumatisierende bekennt sich nicht zum begangenen Verbrechen, denn ein verleugneter Verlust lässt sich nicht beweinen und ein verleugnetes Verbrechen nicht anerkennen. Dies kann auf kollektiver Ebene stattfinden, wo die eine Gruppe von Menschen zugefügten Entsetzlichkeiten in eine kollektive Gruft eingeschlossen sind, wo die erlebte und ausgeübte Zufügung schweigend weiter vererbt wird. Dies bedeutet, es gibt keine wirkliche Verheilung, und die Wunde eitert innerlich weiter, um die Zukunft heimzusuchen.“
    Wie gehen wir damit um, dass viele Jugendliche und Erwachsene im Schul- und Hochschulsystem in Deutschland (wie ist es in den kolnialisierten Ländern?) nicht über die Berliner Kongokonferenz und den Völkermord an den Herero und Nama und anderen Gruppen zu Zeiten des deutschen Kolonialismus informiert wurden und sich nicht damit auseinandergesetzt haben?
    Wenn die Analyse von Ngugu wa Thiong’o zutreffend ist, dass Menschheitsverbrechen öffentlich anerkannt und bekannt werden müssen,
    um psychsiche Traumatisierungen, Verletzungen und die Ermodrung von Angehörigen so zu thematisieren, dass so etwas wie „Verheilen der Wunden“ stattfinden kann, dann sehe ich es so, dass die Anerkennung des Völkermordes in Deutschland nicht angemessen erfolgt ist.
    Im Bundestag hat die Bundesregierung meines Kenntnisstandes nicht den Terminus „Völkermord“ in Bezug auf die Herero und Nama verwendet.
    In der von Ihnen genannten Anfrage ist dies auch nicht der Fall.
    In einer Anfrage von 2012 seitens der Linken wird nach dem Verständnis der Bundesregierung in Bezug auf den Völkermord an den Herero und Nama gefragt. Die Bundesregierung zieht sich darauf zurück, dass die Ergebnisse der Arbeit von Geschichtswissenschaftlern nicht kommentiert wird und dass juristisch der Terminus „Völkermord“ erst 1948 in das internationale Recht eingeführt wurde. Auch eine retrospektive Einschätzung, ob es sich – jenseits der möglichen juristischen Folgen – um einen Vönkermord handelt wird, wird verweigert.
    In der Antwort der Bundesregierung auf die Anfrage heißt es es in der
    Drucksache 17/10481 (http://webcache.googleusercontent.com/search?q=cache:–DJj9-yd94J:dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/104/1710481.pdf+&cd=4&hl=de&ct=clnk&gl=de) seites der Bundesregierung: „Der Begriff „Genozid“ wird von verschiedenen wissenschaftlichen Fachrichtungen je nach Ereignis und Zusammenhang teilweise mit unterschiedlichen Bedeutungen verwendet. Wenn der Begriff als völkerrechtlicher Terminus verwen-det wird, also mit seinen juristischen Implikationen angesprochen ist, gilt, wiedie Bundesregierung wiederholt ausgeführt hat, dass die Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes nicht rück-wirkend angewendet werden kann. Bewertungen historischer Ereignisse unterAnwendung völkerrechtlicher Bestimmungen, die im Zeitpunkt dieser Ereig-nisse weder für die Bundesrepublik Deutschland noch irgendeinen anderen Staatin Kraft waren, werden von der Bundesregierung nicht vorgenommen.“
    Die Beantwortung der historischen Frage, ob es sich um einen Völkermord handelt, wird verweigert. Es wird lediglich auf die – so die Position der Bundesregierung – fehlende Strafbarkeit im Sinne eines Völkermordes hingewiesen.
    Dieser Umgang ist kein Anerkennen oder Bekennen. So heilen keine Traumata.
    Bei der Übergabe von Teilen der Leichname von Menschen aus Namibia, die während der Kolonialzeit zu rassistischen Forschungen nach Deutschland gebracht wurden, wurde weder während der Übergabezeremonie 2011 noch bei der Übergabezeremonie 2014 eine Ministergleichrangigkeit seitens der Bundesregierung praktiziert und wurde keine Anerkennung des Völkermordes seitens Repräsentant_innen der Bundesregierung ausgesprochen. Zudem wurden 2014 keine Angehörigen der Herero und Nama eingeladen.
    In diesen Zeremonien werden Teile der Leichname von verschiedenen Gruppen, auch u.a. von Herero übergeben, und die Angehörigen und Nachfahren dieser Gruppe werden nicht eingeladen.
    Ist dies würdevoll? Ist dies anerkennend?
    Ich wünsche mir Wege, dass im Sinne der Aussagen von Ngugi wa Thiong’o
    Wege eine würdigeren Umganges gesucht und praktiziert werden.
    Freundliche Grüße!
    Claus Melter

  9. Claus Melter sagt:

    Die Rede von Heidemarie Wieczorek-Zeul in Namibia findet sich unter: https://www.dhm.de/ausstellungen/namibia/rede.pdf . In dieser Rede wird von „Völkermord“ gesprochen und dort heiß es u.a. „Vor hundert Jahren wurden die Unterdrücker – verblendet von kolonialem Wahn – in
    deutschem Namen zu Sendboten von Gewalt, Diskriminierung, Rassismus und Vernichtung. Die damaligen Gräueltaten waren das, was heute als Völkermord bezeichnet würde – für den ein General von Trotha heutzutage vor Gericht gebracht und verurteilt würde.
    Wir Deutschen bekennen uns zu unserer historisch-politischen, moralisch-ethischen Verantwortung und zu der Schuld, die Deutsche damals auf sich geladen haben. Ich bitte Sie im Sinne des gemeinsamen „Vater unser“ um Vergebung unserer Schuld. Ohne bewusste Erinnerung, ohne tiefe Trauer kann es keine Versöhnung
    geben. Versöhnung braucht Erinnerung. Das Gedenkjahr 2004 sollte auch ein Jahr der Versöhnung werden.
    Wir ehren heute die Toten. Wer sich nicht erinnert, wird blind für die Gegenwart. Mit dem Erinnern sollten wir Kraft für Gegenwart und Zukunft gewinnen.“
    Dies waren wichtige Worte, die auch seitens der Bundesregierung ausgesprochen werden sollten.
    Das nicht von einer juristischen Verantwortung gesprochen wird, halte ich für änderungswürdig.
    Und eine Bitte um Vergebung im Sinne des christlichen Vater-Unsers („Vergib uns unsere Schuld, wie auch wir vergeben unseren Schuldigern“) halte ich für problematisch, da es zum einen gedeutet werden kann als: Vergebt uns und wir vergeben euch. Dies ist in Anbetracht des Völkermordes in Relation zu den Aufstandshandlungen von Herero und Nama unangemessen.
    Zum anderen ist die Bitte um einen gemeinsamen christlichen Ritus ohne Bezugnahme auf die von Hereo, Nama und Damara gewählten Riten problematisch, insbesondere hinsichtlich der Rolle der Kirche in Bezug auf den Kolonialismus.
    Und, mit aller Kritik an den Aussagen von Frau Wieczorek-Zeul, war diese Rede meines Erachtens ein Beitrag zur Versöhnung/Vertöchterung, ein Beitrag aufeinander zu.

  10. Claus Melter sagt:

    hallo eine meines Erachtens in diesem Zusammenhang sehr wichtige Pressemitteilung des Zentralrats der Afrikanischen Gemeinde, der Initiative Schwarze Menschen in Deutschland und der NGO-Bündnisse „No Humboldt 21!“ sowie „Völkermord verjährt nicht!“ vom 17.03.2014
    „Bundesregierung plant Abschiebung menschlicher Gebeine aus der Kolonialzeit
    Die bundeseigenen Staatlichen Museen zu Berlin / Stiftung Preußischer Kulturbesitz (SMB-SPK) verwahren derzeit im Depot des Museums für Vor- und Frühgeschichte die Gebeine von insgesamt etwa 10 000 Menschen. Darunter finden sich auch Tausende zu rassistischen Forschungen nach Berlin entführte Gebeine aus ehemaligen Kolonialgebieten. In einem ausweichenden Antwortschreiben des Stiftungspräsidenten Parzinger vom 10.3.2014 auf die wiederholte Anfrage tansanisch-deutscher NGO nach Gebeinen und Kulturschätzen aus der ehemaligen Kolonie „Deutsch-Ostafrika“ wird die bereits von der Bundesregierung und vom Auswärtigen Amt bekundete Absicht bestätigt, die ehemaligen Sammlungen der Berliner Charité und des Völkerkundemuseums (mit Gebeinen von ca. 6 000 Menschen) erneut einer anthropologisch forschenden Institution zu übergeben.
    Wahrscheinlich ist als neuer Besitzer eine Landeseinrichtung vorgesehen, denn immerhin hat die Bundesregierung die Übergabe an eine private Institution wie z.B. die Berliner Gesellschaft für Anthropologie, Ethnologie und Urgeschichte (BGAEU) in ihrer Antwort auf die Anfrage des MdB Movassat (Die LINKE) vom 8.11.2013 (Drucksache 18/37) ausgeschlossen. Die BGAEU, welche Gebeine von ca. 4 000 Menschen aus aller Welt in den Depots der SMB-SPK lagert, hat sich – im Gegensatz zur Berliner Charité – bisher zu keinerlei Rückgaben an die Nachfahren der Verstorbenen bereit erklärt. Stattdessen bietet sie Wissenschaftlern im Internet die (kostenpflichtige) Forschung an der unter menschenverachtenden Umständen zusammengetragenen Rudolf-Virchow-Sammlung an.
    Der Zentralrat der Afrikanischen Gemeinde, die Initiative Schwarze Menschen in Deutschland sowie die NGO-Bündnisse „No Humboldt 21!“ und „Völkermord verjährt nicht!“ protestieren entschieden gegen die geplante Abschiebung von Gebeinen Kolonisierter durch die Bundesregierung. Sie fordern die SMB-SPK auf, über die von ihnen verwahrten Bestände an angeeigneten human remains und Kulturschätzen aus der Kolonialzeit transparent Auskunft zu geben. Die Organisationen verweisen nachdrücklich auf den ICOM Code of Ethics for Museums (2004) und die UN-Erklärung über die Rechte der indigenen Völker (2007), die Museen und Staaten zur proaktiven Rückgabe menschlicher Gebeine und heiliger Objekte verpflichten. Zudem fordern sie einen bundesweiten Stopp jeglicher Forschungen an Gebeinen und heiligen Objekten aus der Kolonialzeit, die nicht unmittelbar der Herkunftsbestimmung und Rückgabevorbereitung dienen.
    Moctar Kamara, Vorsitzender des Zentralrats der Afrikanischen Gemeinde in Deutschland, sagt: „Die Kolonialmächte, darunter auch Deutschland, haben nicht nur systematisch unsere Boden- und Kulturschätze geplündert. Sie haben sogar unsere Toten geraubt. Anstatt sich dieser Geschichte zu stellen, will sich die Bundesregierung nun offenbar aus ihrer historischen Verantwortung stehlen. Doch unsere Ahnen gehören nicht in ein anderes Depot, sie gehören zurück nach Afrika!“
    Tahir Della vom Vorstand der Initiative Schwarze Menschen in Deutschland ergänzt: „Die geraubten Gebeine von Schwarzen Menschen und People of Colour sind einst missbraucht worden, um den Kolonialismus zu legitimierenund durch rassistische Forschungsansätze zu rechtfertigen. Es ist nicht hinnehmbar, dass sie weiterhin fragwürdigen wissenschaftlichen Untersuchungen unterzogen werden.“
    Für den Welttag gegen Rassismus am 21.3.2014 rufen die Herausgeber der PM für 11 Uhr zu einer gemeinsamen Protestkundgebung vor dem Sitz des Präsidenten der Stiftung Preußischer Kulturbesitz in der Von-der-Heydt-Straße 16-18 auf.
    Kontakt: Moctar Kamara: 01721797958Tahir Della: 015254217327 Mail:buero@berlin-postkolonial.de

    Dokumente:

    1.) Staatliche Museen zu Berlin / Stiftung Preußischer Kulturbesitz (SMB-SPK)

    Anfrage tansanisch-deutscher Organisationen vom 4.12.13:http://www.no-humboldt21.de/wp-content/uploads/2013/12/AnfrageTansaniaSPK.pdf

    Antwortmail vom 16.1.14:http://www.no-humboldt21.de/wp-content/uploads/2014/02/Antwort-SPK-16-01-2014.pdf

    Anfrage deutsch-tansanischer Organisationen vom 12.2.14:http://www.no-humboldt21.de/wp-content/uploads/2014/02/Offener-Brief-Antwort-an-die-SPK-120214.pdf

    Antwort vom 10.3.14: http://www.no-humboldt21.de/wp-content/uploads/2014/03/Brief-SPK.pdf
    2.) Bundesregierung/Auswärtiges Amt
    Antwort vom 8.11.13 auf die Kleine Anfrage von MdB Niema Movassat (Die LINKE):http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/000/1800037.pdf
    Antwort vom 10.3.14 auf die schriftliche Anfrage von MdB Niema Movassat (Die LINKE):http://www.no-humboldt21.de/wp-content/uploads/2014/03/SF-Nr.-2-284-MdB-Movassat.pdf

    3.) Berliner Senat

    Antwort vom 28.6.13 auf die Kleine Anfrage von MdA Clara Herrmann (B90/Die Grünen):http://neu.isdonline.de/wp-content/uploads/2013/08/ka17-12360-humboldt-forum.pdf

    Antwort vom 11.3.14 auf die Kleine Anfrage von MdA Clara Herrmann (B90/Die Grünen): http://www.no-humboldt21.de/wp-content/uploads/2014/03/S17-13215.pdf

    4.) Hintergrund

    Online-Artikel zur Museumsethik von Christian Kopp, Februar 2014:
    http://www.no-humboldt21.de/icom-code-of-ethics/

    Artikel von Susanne Memarnia in der TAZ am 22.2.14:http://www.taz.de/!133548/

    Artikel von Julia Vitalis im Neuen Deutschland am 4.3.14:http://www.no-humboldt21.de/wp-content/uploads/2014/03/ND_Artikel_JuliaVitalis.pdf

    Website der Berliner Gesellschaft für Anthropologie, Ethnologie und Urgeschichte (BGAEU):http://www.bgaeu.de/

    Charité Human Remains Project:http://anatomie.charite.de/geschichte/human_remains_projekt/
    5.) Überblick
    http://www.no-humboldt21.de

    ISD-Bund e.V.

    Oranienstrasse 183/B
    10999 Berlin
    ☎ +49 (0) 30 700 858 89
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    http://www.isdonline.de