Neue Verwaltungsvorschrift

Baden-Württemberg erleichtert Einbürgerung

Das baden-württembergische Integrationsministerium hat die Einbürgerung von jungen und älteren Ausländern erleichtert. Auch Personen mit inländischen Abschlüssen können künftig unter einfacheren Bedingungen eingebürgert werden.

Dienstag, 20.08.2013, 8:26 Uhr|zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 22.08.2013, 22:36 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

Seit dem 1. August 2013 gelten in Baden-Württemberg neue Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsgesetz. Danach wird die Einbürgerung langjährig in Deutschland lebender Ausländer erleichtert. „Soweit es der bundesrechtliche Rahmen zulässt, haben wir mit dieser Verwaltungsvorschrift weitere Einbürgerungshemmnisse abgebaut und Wartezeiten verkürzt“, sagte Integrationsministerin Bilkay Öney (SPD).

Schnellere Einbürgerung mit Bildungsabschlüssen
So sollen die Behörden künftig deutsche Bildungsabschlüsse stärker im Einbürgerungsverfahren gewichten als bisher. Hat ein Bewerber eine Berufsausbildung oder ein Hochschulstudium in Deutschland absolviert, kann die Behörde die für die Einbürgerung regelmäßig erforderliche Aufenthaltsdauer von acht Jahren auf sechs Jahre verkürzen und auf einen zusätzlichen Sprachnachweis verzichten. „Ziel ist ein liberales und modernes Einbürgerungsrecht, das insbesondere Hochqualifizierte stärker an das Land bindet“, so Öney.

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Außerdem erlaubt die neue Verwaltungspraxis erstmalig ausländischen Minderjährigen, die einen Anspruch auf Einbürgerung haben, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben und vorübergehend die ausländische zu behalten. Dies betrifft Minderjährige, die nach dem Recht ihres Heimatstaates erst ab einem bestimmten Lebensalter – meist nach Eintritt der Volljährigkeit – aus ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit entlassen werden können. Zudem werden Kinder von Flüchtlingen künftig ebenso wie ihre Eltern unter endgültiger Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert, auch wenn sie selbst keinen Flüchtlingsstatus besitzen.

Download: Die Verwaltungsvorschriften können auf der Homepage des Ministeriums für Integration heruntergeladen werden.

Keine Tests bei älteren Menschen
Die neue Verwaltungsvorschrift geht auch auf die Lebenssituation älterer Menschen ein. Bei Personen, die mindestens 60 Jahre alt sind und seit mindestens zwölf Jahren in Deutschland leben, sehen die Einbürgerungsbehörden nicht nur vom Nachweis schriftlicher Sprachkenntnisse ab, sondern künftig auch von einem Einbürgerungstest.

Weitere Erleichterungen ergeben sich durch die gleichzeitig in Kraft getretene Verwaltungsvorschrift über Zustimmungserfordernisse im Staatsangehörigkeitsrecht. Zur Beschleunigung der Einbürgerungsverfahren hat das Integrationsministerium die zustimmungsbedürftigen Einbürgerungstatbestände erheblich reduziert. Weggefallen sind insbesondere die Zustimmungserfordernisse der Regierungspräsidien für Einbürgerungen, in denen die notwendige Aufenthaltsdauer wegen besonderer Integrationsleistungen verkürzt werden soll. (bk) Aktuell Politik

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  1. pojarkow sagt:

    Ich würde in BW keinen Einbürgerungsantrag stellen. Die Gefahr, wegen eines fehlerhaften Eintrags im Antragsfomrular kriminalisiert zu werden, ist viel zu hoch. Ich kenne den Fall eines Betroffenen, der hatte unter Vorstrafen seine Jahre zurückliegende Verurteilung zu 60 Tagessätzen wegen Fahrerflucht vergessen. Das Merkblatt des Landes sagt eindeutig, dass Verurteilungen unter 90 Tagessätzen nicht relevant sind — so sagt es auch das Gesetz. Obwohl derartige Bagetellen für die Einbürgerung gar keine Rolle spielen hat die Behörde den Mann wegen Falschangaben und „Erschleichung“ der Einbürgerung angezeigt und die Staatsanwaltschaft eine Strafbefehl ausgestellt. Ich würde auf die Staatsbürgerschaft eines solchen Landes lieber verzichten — leider ist sie mir qua Geburt übergeholfen worden. Sie zu beantragen, käme mir nicht in den Sinn

  2. Saadiya sagt:

    Im Artikel steht: “ Zudem werden Kinder von Flüchtlingen künftig ebenso wie ihre Eltern unter endgültiger Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert, auch wenn sie selbst keinen Flüchtlingsstatus besitzen.“

    Diese Aussage macht mich ein wenig stutzig. Zum einen „erben“ Kinder bisher den Flüchtlingsstatus ihrer Eltern. Das heißt: Sind die Eltern hier als Flüchtlinge (Duldung), gelten auch deren minderjährige Kinder als solche. Dieser Status ändert sich erst dann, wenn auch den Eltern ein dauerhafter Aufenthalt (Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis) erteilt wird oder aber das „kind“ die Volljährigkeit erlangt und einen deutschen Staatsbürger oder eine Person mit Niederlassungserlaubnis heiratet.

    Im Übrigen stellt eine Duldung keinen Aufenthaltsstatus dar, der von Relevanz wäre bei der Beantragung eines deutschen Passes. Aufenthaltszeiten, in denen eine Person nur geduldet war, zählen nicht zu den anerkannten Zeiten des Lebens in Deutschland. Wer sich also bspw. 8 Jahre in Deutschland aufhält, vier Jahre davon aber mit einem Duldungsstatus, der muss derzeit rechtlich betrachtet noch 4 Jahre (mit Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis) warten, bis er/sie einen deutschen Pass beantragen kann.

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