Justiz muss Vorurteile abbauen

Keine türkische Presse im NSU Verfahren

Dass beim anstehenden NSU-Prozess die türkische Presse nicht dabei sein werden, ist unverständlich. Ein faires Akkreditierungsverfahren unter Berücksichtigung der ausländischen Presse wäre möglich gewesen.

Von Donnerstag, 28.03.2013, 8:28 Uhr|zuletzt aktualisiert: Dienstag, 03.05.2016, 17:04 Uhr Lesedauer: 2 Minuten  |  

Am 17. April beginnt in München das Verfahren gegen die Nationalsozialistische Terrorzelle NSU (Beate Zschäpe und vier mutmaßliche Unterstützer), die am Tod von 10 Menschen, darunter 8 Türken, verantwortlich sind. Sowohl die Türken in Deutschland als auch in der Türkei erhoffen sich Gerechtigkeit von der deutschen Justiz.

Doch schon jetzt gibt es große Zweifel am Verfahren. Wer am Verfahren als Journalist teilnehmen wollte, musste sich vom 5.3.-14.3. akkreditieren lassen. Dies taten Pressevertreter aus aller Welt. Der Knackpunkt: Nur die ersten 50 Anträge wurden genommen. Der Rest bleibt draußen.

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So können alle türkischen Medien, aber auch Medien wie New York Times, BBC oder die Nachrichtenagentur AP das Verfahren nicht mitverfolgen.

Dabei beruft sich die Akkreditierungsstelle des Oberlandesgerichtes München auf die alte Weisheit „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.“ Das hört sich natürlich im ersten Moment sehr logisch und objektiv an. Ist es aber nicht. Wer als Journalist arbeitet, weißt, dass es für jede noch so mickrige Veranstaltung Akkreditierungskriterien gibt. Nur wer diese Kriterien erfüllt wird zugelassen. Zudem gibt es immer schon im Vorhinein Plätze, die für Fachmedien etc. reserviert sind.

Daher ist es in diesem Fall völlig unverständlich, warum man von Anfang an nicht bestimmte Plätze für bestimmte Medien freigehalten hat. Man hätte z.B. 5 Plätze für die türkischen Medien reservieren können und die restlichen 45 hätte man nach dem obigen Muster verteilt.

So gingen alle türkischen Medien leer aus. Kein einziger türkischer Journalist wird an dem Verfahren teilnehmen können. Stattdessen werden lokale Zeitschriften und Radiosender mit einer sehr geringen Reichweite anwesend sein.

Mehr noch: Der türkische Botschafter in Berlin Hüseyin Avni Karslıoğlu und der Menschenrechtsbeauftragte des türkischen Parlaments hatten sich ebenfalls für eine Teilnehme beworben und wurden abgelehnt.

Umso mehr ist nun die Frust unter den Türken in Deutschland. Sie wollen das Verfahren aus erster Hand mitverfolgen, was ihr gutes Recht ist. Letztendlich geht es um eine Terrorzelle, die es vor allem auf Menschen mit türkischer Herkunft abgesehen hat.

Nur so kann Transparenz hergestellt werden. Ansonsten wird immer der Nachgeschmack einer Ungerechtigkeit zurückbleiben. Und vor allem: Die erwartete Gerechtigkeit, das Wiederherstellen des Vertrauens und der Abbau von Vorurteilen wird so nicht gelingen. Aktuell Meinung

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  1. Lionel sagt:

    Das Gericht ist eine ganz enge Linie gefahren, um keinen formalen Revisionsgrund zu liefern.
    Platzreservierungen für bestimmte Journalisten oder die Übertragung in eine anderen Gerichtssaal sind in Literatur und Rechtsprechung umstritten.
    Wie würden denn die Reaktionen ausfallen, wenn der ganze Mammutprozess nur wegen der Reservierung für die Hürriyet am Ende wiederholt werden müsste.

    Die Behauptung, dies sei ein Geheimprozess ist schlicht Verleumdung.
    Dort sind 50 Medienvertreter anwesend, darunter 3 ausländische, weiterhin sind 50 Plätze für normale Besucher vorhanden, davon sind je ein Platz für Seine Exzellenz, den türkischen Botschafter reserviert und 1 Platz für den Menschenrechtsbeauftragten des türkischen Parlaments – von den ca. 100 (!) Anwälten und Nebenklägern einmal abgesehen.
    Was manche hier betreiben, betreiben ist daher rassistisch aufgeladene Hetze.

  2. Cengiz K sagt:

    …Und es ist geradezu hanebüchener Unsinn, davon auszugehen, nur das OLG dürfe sich selbst kritisieren. ..

    Sie sagen es..

  3. Marie sagt:

    Kontingente für Journalisten und die Übertragung in Arbeitsräume für Journalisten sind in Literatur und Rechtssprechung in keinster Weise umstritten, letzteres praktiziert das Bundesverfassungsgericht ständig. Und in Prozessen mit internationalem Interesse wurde auch ersteres mehrfach praktiziert (aber da handelte es sich ja schließlich nicht um Türken, mit Türken kann man das machen, das sind ja keine Schweizer, sondern nur Muslime) Die sollen gefälligst strammstehen und die Klappe halten..
    Da das Wort rassistisch hier von ehrbaren Deutschen mittlerweile in inflationärer Weise missbraucht wird, um den türkischen Medien und den Türken überhaupt ganz normale Rechte vorzuenthalten und die eigene rassistische Denke nach dem Motto: „Angriff ist die beste Verteidigung“ auf andere zu projezieren, lassen Sie es sich gesagt sein, Herr oder Frau Lionel:

    Rassistisch ist es, wenn hier den türkischen Medien und den Türken überhaupt unterstellt wurde, sie seien (im Gegensatz zu den Deutschen) kollektiv zu lahmarschig sinngemäß, um sich rechtzeitig zu bewerben. Rassistisch ist es, wenn hier den türkischen Medien (und den Türken überhaupt) unterstellt wird, sie würden für sich Sonderrechte beanspruchen und erwarteten angeblich einen roten Teppich. Rassistisch ist es, wenn man türkische Medien, die das ihnen ebenso wie deutschen Medien zustehende Recht auf Prozessbeobachtung einfordern, als „larmoyante Jammerer“ beleidigt.

    Dass dem türkischen Botschafter und dem türkischen Menschenrechtsbeauftragten ein Platz reserviert wurde, ist mir neu – bis gestern jedenfalls wurde das Gegenteil berichtet – woher also stammen Ihre diesbezüglichen Informationen?

  4. Marie sagt:

    Auch wenn Sie hier noch so oft behaupten, eine Platzkontigentierung oder die Übertragung in einen separaten Arbeitsraum für Journalisten sei rechtlich umstritten, so wird das auch bei Wiederholung nicht wahr. Das OLG behauptet, es sei unzulässig, sämtliche hochrangigen Juristen, die sich hierzu geäußert haben, sehen das völlig anders:

    Die ehemaligen Verfassungsrichter Hassemer und Hoffmann-Riem, Der Strafrechtsprofessor Klaus Volk. Der Strafrechtsexperte Werner Leitner. Und andere mehr – die einzigen Juristen, die anderes behaupten, sind die vom Münchener OLG. Nennen Sie doch einmal Juristen von Bedeutung außerhalb des OLG, die die Übertragung in einen separaten Arbeitsraum für Journalisten oder die Kontigentierung der Platzvergabe für ein Revisionsrisiko halten, so wie Sie das hier behaupten. Das Gesetz schreibt weder das Windhundverfahren vor, noch verbietet es Übertragungen in Arbeitsräume für Journalisten – das ist beim Bundesverfassungsgericht sogar gängige Praxis.

    Das Windhundverfahren ist ungerecht, weil es ausländischen Medien nicht dieselben Chancen bei der Platzvergabe einräumte – das sehe nicht nur ich so, das sehen auch namhafte Strafrechtsexperten ganz genau so. Eine Kontigentierung wäre nicht nur möglich gewesen, sondern in einem solchen Verfahren auch geboten gewesen, damit auch türkische und ausländische Medien Plätze erhalten – das sehe nicht nur ich so, das sehen rennommierte Strafrechtsexperten ganz genau so. Die Übertragung in einen Arbeitsraum für Journalisten wäre nicht nur möglich gewesen, sie wird von namhaften Strafrechtsexperten, die sich zu Wort gemeldet haben, ausdrücklich befürwortet. Das OLG stellt sich weiter stur – warum wohl?

    Dagegen sind Ihre unzutreffenden Behauptungen, die allein der Rechtfertigung der von Ihnen befürworteten Diskriminierung türkischer und sonstiger ausländischer Medien dienen, durch nichts belegt..Die Richter des OLG werden nicht nur von Türken und türkischen Medien massiv kritisiert, sondern auch von der namhaften Größen der deutschen Justiz. Und zwar völlig zu Recht.

  5. deutscher staatsbuerger sagt:

    So jetzt gebe ich hier auch mein Senf ab:

    Ich bin kein Journalist. Ich weiß auch nicht wie Journalisten arbeiten, wie sie zitieren, Quellen angeben oder ob sie dafür bezahlen müssen, wie sie an Informationen rankommen usw. Es heißt immer wir leben im Informationszeitalter, in einer Informationsgesellschaft. Ein hohes Gericht hat in einem billigen Discount-Verfahren Plätze vergeben, mit dem Motto: Wer zuerst kommt mahlt zuerst. Warte, ich…ahhm…da fällt mir doch gerade etwas ein, irgendwo hatte ich mal was gelesen. Genau, das ist es. Es ist etwas zum nachdenken, zum Erweitern des Horizontes der Mitdiskutierer. Ich denke das passt hier gut rein, und immerhin mit Quellenangabe ;) Meine Damen und Herren ich präsentiere aus Wiki:
    Nepotismus (lat. nepos ‚Neffe‘ und -ismus), auch Vetternwirtschaft genannt, bezeichnet das Einstellen von Arbeitnehmern bzw. das Besetzen von Posten oder die Beschaffung von günstigem Wohnraum durch bzw. an Familienangehörige, Familienmitglieder bzw. Verwandte oder eine übermäßige Vorteilsbeschaffung für diese.

    Im Deutschen ist er als Vetternwirtschaft, auf Schweizerdeutsch Vetterliwirtschaft, bekannt. Im Schwäbischen wird von Vetterleswirtschaft gesprochen. Sind keine Familienangehörigen, sondern sonstige Personen die Nutznießer des verschafften Vorteils, spricht man auch von Günstlingswirtschaft (siehe auch Klientelpolitik). Im bairischen Sprachraum heißt es ungeachtet einer familiären Verbandelung Spezlwirtschaft (Spezi oder Spezl = bair. Freund), in Österreich Freunderlwirtschaft; im Rheinland spricht man vom Klüngel. Auch Schiebung kann eine Form des Nepotismus sein.

    In der modernen Evolutionstheorie ist der Begriff des Nepotismus neutral besetzt. Allgemein wird darunter die Präferenz von genetisch verwandten Individuen gegenüber genetisch nicht verwandten bzw. näheren Verwandten gegenüber entfernteren Verwandten verstanden. Aus evolutionstheoretischer Sicht ist nepotistisches Verhalten adaptiv.

  6. Lionel sagt:

    @ Marie

    Die Justizministerin von Bayern, Beate Merk, antwortet in einem SZ-Interview auf die Frage, ob es nicht eine Übertragung per Video in einen anderen Gerichtssaal geben könne, so: „Weil das Gericht der Auffassung ist, dass das GVG das nicht erlaubt.“
    Der Interviewer entgegnet, das gelte nicht für gerichtsinterne Übertragungen.
    Darauf Beate Merk:“Eine gewichtige Meinung, vielleicht die herrschende sieht das anders.“

    Deshalb sieht Fr. Merk rechtspolitischen Handlungsbedarf und möchte das Gesetz ändern lassen:“Es muss Klarheit geschaffen werden, dass entsprechende Videoübertragungen in einen anderen Gerichtssaal zulässig sind.“

    Fazit: Wären gerichtsinterne Videoübertragungen tatsächlich so unumstritten, wie Fr. Marie meint, könnte die Justizministerin sich viel Arbeit ersparen.

    Die Münchener Justiz hat im Demjanjuk-Prozess 2009 eine Videoübertragung erst erwogen, dann verworfen – aus Angst vor der Revision.
    Der Medienrechtler Prof. von Coelln (LK-Kommentator) hält Ton- und Bildübertragungen in einen anderen Sitzungssaal für rechtswidrig (FAZ); Roxin/Schünemann ( Lehrbuch des Strafverfahrensrechts) halten eine Öffentlichkeitserweiterung durch Lautsprecher für unzulässig (zitiert nach SZ).

    Hält Fr. Marie nun noch Ihre haltlose Unterstellung, meine Darlegungen würden allein der Diskriminierung von türkischen Medien dienen, weiter aufrecht?

    Ich teile ausdrücklich nicht die Ansicht der genannten Herren oder des OLG München.
    Trotzdem lässt sich die Rechtsmeinung des OLG plausibel begründen – sie ist daher nicht willkürlich und kein Ausdruck eines strukturellen Rassismus (gegen Türken), wie Fr. Marie glaubt.

  7. Marie sagt:

    Sie haben allerdings das Wesentliche unterschlagen, Lionel – beim Kommentar geht es um außergerichtliche Massensäle und ein Arbeitsraum für Journalisten im Gerichtsgebäude ist kein außergerichtlicher Massensaal. Sie haben auch unterschlagen, dass die Frau Merck trotz der angeblichen Ängste der Münchner Justiz im Falle Demjanuk seinerzeit nicht im Mindesten einen Handlungsbedarf sah – weshalb wurde denn das Gesetz nicht geändert, wenn das angeblich so umstritten ist? Anscheinend besteht in Bayern, im Gegensatz zum Rest der Republik, ein besonderes Abschottungsinteresse in solchen Fällen und die Frau Merck sieht Handlungsbedarf hinsichtlich einer angeblich erforderlichen Klarstellung des Gesetzes erst, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist und der Druck der Öffentlichkeit enorm wird. Der Medienrechtler ist der einzige, der hier Bedenken äußert, und zwar weil angeblich in einem weiteren Saal die Ordnung nicht aufrechterhalten werden könne. Eine sonderbare Auffassung, mit Verlaub.

    Fakt ist und bleibt, dass in Deutschland solches schon praktiziert wurde (im Auschwitzprozess, beispielsweise) und immer noch praktiziert wird (beim Bundesverfassungsgericht, beispielsweise, aber nicht nur da) und Fakt ist, dass außer diesem Medienrechtler zahlreiche hochrangige Strafrechtsexperten und Rechtsexperten das sehr wohl für zulässig halten, die ehemaligen Verfassungsrichter Hassemer und Hoffmann-Riem, der Strafrechtsprofessor Volk, der Strafrechtsexperte Werner Leitner, der sich sogar in seiner Dissertation mit diesem Thema beschäftigt hat. Wenn der Saal zu klein ist in einem solchen Verfahren, dann muss das Gericht die Öffentlichkeit und Transparenz auch gegenüber der Türkei und dem Ausland auf andere Weise herstellen. Das OLG allerdings bleibt stur und lässt sich nicht einmal durch die Hinweise ehemaliger Verfassungsrichter eines Besseren belehren. Das Bundesverfassungsgericht ist hier die oberste Instanz, mehr juristisches Gewicht gibt es in Deutschland nicht.

    Fakt ist außerdem, dass in Deutschland noch nie ein Urteil wegen der Tonübertragung in einen anderen Saal aufgehoben wurde – Fakt ist, dass Urteile allenfalls wegen zu wenig Öffentlichkeit aufgehoben werden. Sonderbar, dass das OLG davor keine „Angst“ hat. Öffentlichkeit und Transparenz zählen zu den Grundlagen des Strafrechtsprozesses, das hat das Bundesverfassungsgericht der Justiz ins Stammbuch geschrieben – und wenn es in diesem Verfahren einen Grund zur Revision gibt in Sachen Einbeziehung der Öffentlichkeit, dann ist das der Ausschluss der türkischen und sonstigen ausländischen Medien. Nicht zuviel, sondern zu wenig Öffentlichkeit. Anscheinend benötigen die bayerischen OLG-Richter eine Belehrung in Sachen Transparenz durch das Bundesverfassungsgericht und es bleibt zu hoffen, dass Klage eingereicht wird.

    Dass es hier nicht um Angst, sondern um Abschottung geht, belegt im Übrigen auch das Windhundverfahren, das ausländische Medien benachteiligte. Ergo unternimmt das OLG unzählige Winkelzüge, um türkische und sonstige ausländischen Journalisten nicht einzulassen.

    Ich halte alles aufrecht, was ich geschrieben habe.

  8. Marie sagt:

    Und hier noch der sehr informative Link, Herr oder Frau Lionel, aus welchen Sie in sinnverfremdender Weise unter Weglassung des Wesentlichen „zitiert“ haben und den Sie weg gelassen haben:

    http://www.sueddeutsche.de/politik/nsu-prozess-ohne-tuerkische-medien-angst-vor-videouebertragung-ist-ueberfluessig-1.1634208

    http://www.sueddeutsche.de/politik/nsu-prozess-ohne-tuerkische-medien-angst-vor-videouebertragung-ist-ueberfluessig-1.1634208-2

  9. Lionel sagt:

    Das BVerfG ist nicht die oberste Instanz, Marie, weil es nicht Bestandteil des Instanzenzuges ist.
    Es findet dort keine vollständige Rechtsprüfung statt, Gerichtsentscheidungen werden dort nur im Hinblick auf mögliche Grundrechtsverletzungen überprüft.

    Es ist richtig, dass seit Jahrzehnten Verkündigungen des BVerfG per Lautsprecher in einen anderen Saal übertragen werden.
    § 169 S.2 GVG untersagt jedoch ausdrücklich Ton-, Fernseh-, Rundfunk, und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung.
    Das BVerfG selbst hat in einem Entscheid diese Rechtsnorm für verfassungsgemäß erklärt.
    Wie kann es sein, dass das BVerfG eine gesetzliche Bestimmung für recht- und verfassungsgemäß befindet, die es offensichtlich selbst permanent verletzt?

    Weil das GVG auf das BVerfG als Verfassungsgerichtsbarkeit keine Anwendung findet – auf Amtsgerichte, Landgerichte und OLG’s aber schon; die werden im GVG explizit genannt.

    Die Rechtsprechung, so auch das OLG München, ist an das Gesetz gebunden – und das untersagt gem. § 169 S.2 GVG Videoübertragungen zum Zweck der öffentlichen Vorführung.
    Es ist eine Sache der Auslegung, ob gerichtsinterne Vorführungen als öffentlich und damit als untersagt im Sinne des Gesetzes aufgefasst, oder als nichtöffentlich und folglich als erlaubt gelten können.

    Diese Frage ist umstritten – deshalb hat sich das OLG München in seiner Verfügung zur Akkreditierung vom 4. März auf die sichere Seite bringen wollen.
    Die Meinungen von ehemaligen Verfassungsrichtern und anderen Juristen erfolgten allesamt Ende März nach Veröffentlichung der Akkreditierungsliste – und es sind „nur“ Meinungen, natürlich keine Rechtsprechung, aber auch keine jur. Literatur, wie etwa Aufsätze, Kommentare, Festschriften etc.

    Selbst wenn die genannten Herrschaften wissenschaftliche Arbeiten verfassen würden, könnte nur von einer seit Ende März herrschenden Meinung gesprochen werden.
    Herrschende Meinung bedeutet aber mitnichten die einzig richtige Meinung.
    Der BGH, auch das BVerfG, hat sich sehr oft einer Mindermeinung angeschlossen.

    Das OLG München kann sich auf die Entscheidung im Demjanjuk-Prozess, auf die Meinung von Prof. von Coelln und die Meinung im Lehrbuch der Prof. Roxin/Schünemann stützen, die auch die Übertragung mittels Abhöranlage in das Zimmer des Gerichtspräsidenten (das dürfte ja nun keine Massenveranstaltung sein) als untersagt betrachten.

    Die Justizministerin von Bayern bestätigt, dass die Frage der Erlaubtheit gerichtsinterner Übertragungen umstritten – ja, meint sogar, dass die Auffassung des OLG möglicherweise sogar herrschende Meinung ist.

    Also ist doch meine Behauptung der Umstrittenheit hinreichend gestützt.

    Leider habe ich über die Ostertage keinen Zugriff auf juristische Datenbanken oder Kommentare, sonst hätte ich gewiß weitere die Rechtsmeinung des OLG München stützende Stimmen benennen können.

    Wie gesagt, ich bin anderer Auffassung, halte aber die Haltung des OLG München nicht für willkürlich, sondern für vertretbar.

    Von Angriffen auf meine Person oder von Beleidigungen, liebe Marie, bitte ich künftig abzusehen.

  10. Marie sagt:

    Auch wenn das GVG für das BVerfG nicht gilt, ändert das nichts daran, dass eine Übertragung in einen Arbeitsraum für Journalisten zulässig ist – der Kommentar bezieht sich ausdrücklich auf etwas völlig anderes. Das OLG kann sich also auf sich selbst berufen? Schon der Demjanukprozess geriet zur Farce, aus ähnlichen Gründen, Frau Merck hat trotz entsprechender Anregung des Gerichts seinerzeit nix unternommen in Sachen angeblich nötiger gesetztlicher Klarstellung, also kommen Sie mir bloß nicht mit Frau Merk.
    Die Gefahr einer Revision ist nach Ansicht namhafter Rechtsexperten gerade wegen der Aussperrung öffentlicher Medien gegeben, weil die Benachteiligung ausländischer Medien durch dieses Verfahren ohne Vorlaufzeit einen Verstoß gegen Grundrechte darstellt (Pressefreiheit in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz). Dass das Gesetz selbst vom BVerfG für rechtswirksam erklärt wurde, habe ich nicht bestritten – es geht um die falsche Auslegung durch das OLG.

    Für die Herstellung der nötigen Transparenz auch gegenüber dem Ausland hätte das Gericht mehrere Möglichkeiten gehabt (Anmietung eines größeren Saales, Übertragung in einen Arbeitsraum, transparentes Verfahren mit Ankündigung des Zeitpunktes der Windhundjagd bereits im Vorfeld, Bildung von Kontingenten). Es hat alles verworfen – obwohl sämtliche Möglichkeiten noch nie einen Revisionsgrund bildeten und bei mehreren dieser Möglichkeiten ein solcher auch absolut sicher ausgeschlossen ist. Diese Möglichkeiten wurden schon mehrfach von verschiedenen Gerichten praktiziert. Nur das OLG kriegt das nicht hin, aber da geht es ja auch nur um Türken, nicht um Schweizer.

    Ich bleibe also bei meiner Meinung – hier geht es um Abschottung vor dem Ausland, um einen bewussten Affront gegenüber Türken und ihrem Botschafter (ein oder zwei Plätze für den Botschafter und den Menschenrechtsbeauftragten hat das OLG ja auch partout nicht finden können) und nicht um Angst. Die Versuche, zu vertuschen, gehen weiter. Sie nehmen von den unzähligen Argumenten allenfalls selektiv Kenntnis, wenn überhaupt, ich empfehle unter anderem die Lektüre Ihres eigenen Links, den Sie hier nicht eingestellt haben.

    Das BVerfG als oberste Rechtsinstanz bezog ich nicht auf den Instanzenweg, sondern darauf, dass das BVerfG sozusagen als oberste Instanz über die Verfassung wacht und alle seine Entscheidungen für sämtliche Gerichte und den Gesetzgeber bindend sind. Eventuell informieren Sie sich ja einmal über den Beschluss desselben, wonach eine Vorghensweise wie die des OLG sehr wohl verfassungswidrig sein kann – auch wenn im damaligen Fall der Instanzenweg nicht ausgeschöpft worden war und der Kläger auf den Instanzeweg verwiesen wurde. Alles schon per Link eingestellt, Sie müssten es halt zur Kenntnis nehmen, ihre Art der Selektiv-Diskussion unter Ausblendung fast sämtlicher Sachargumente ist wenig zielführend/fruchtbar.

    Wo ich Sie angeblich beleidigt haben soll, das müssten Sie mir mit Fundstelle erläutern – ich kann mich leider nur an das Gegenteil erinnern. Sie hatten mich beleidigt. Mehrfach, wenn mich nicht alles täuscht.